UFS RV/0296-W/12

UFSRV/0296-W/1211.4.2012

Keine Familienbeihilfe bei Leistungen aus der Grundversorgung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch FAV, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. November 2009 bis 31. März 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit 5.10.2011 stellte die Bw. mit Unterstützung eines Vereines einen Antrag auf rückwirkende Zuerkennung von Familienbeihilfe ab 1.11.2009 bis 31.3.2011. Zur Begründung gab die Bw. an mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei auch die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung verbunden (welche erstmals mit Bescheid vom 18.8.2005 aufgrund des Antrages vom 5.10.2004 (Datum der Einreise) erteilt wurde). Nach Auskunft des Fonds soziales Wien bezog die Familie der Bw. im Antragszeitraum Leistungen aus der Grundversorgung, was zur Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe führte. Die Bw. vertritt die Auffassung, dass die Familienbeihilfe bei richtiger Auslegung des Unionsrechtes auch bei bezogenen Leistungen aus der Grundversorgung zustehe, weil nach Art 28 der RL 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 die Einschränkungen auf Kernleistungen der Sozialhilfe bei Elternschaft gegenüber Inländern unzulässig sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

In Streit seht nicht die innerstaatliche Anwendung des § 3 Abs. 4 FLAG auf den vorliegenden Sachverhalt, sondern die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Bestimmung.

Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.9.2011 Zahl 2011/16/0065 entschieden (dessen Inhalt dürfte im Zeitpunkt der Abfassung der Berufungsschrift offensichtlich noch nicht bekannt gewesen sein). Demnach stellt die Familienbeihilfe eine Transferleistung dar, welche die von der Verfassung geforderte steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den Regelfall verwirklicht. Eine Berufung auf die Statusrichtlinie ist nicht zulässig, weil es sich bei der österreichischen Familienbeihilfe nicht um eine (Kern) -leistung der Sozialhilfe im Sinne des Art. 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie handelt.

Wien, am 11. April 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Stichworte