UFS RV/0461-L/11

UFSRV/0461-L/1110.4.2012

Anzahlung Vorauszahlung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/15/0108 eingebracht. Mit Erk. v. 1.9.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/5101704/2015 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch V, vom 18. Februar 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 26. Jänner 2011 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 04. März 2008 wurden die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2008 und Folgejahre mit € 1.750 festgesetzt. Für den Zeitraum 07-09/2009 wurde ein Betrag von € 289.535 und für den Zeitraum 10-12/2009 wurde ein Betrag von € 289.541,13 laut Verrechnungsweisung jeweils als Körperschaftsteuervorauszahlung entrichtet. Weil die Körperschaftsteuervorauszahlung für das Jahr 2009 nur mit € 1.750 bescheidmäßig festgesetzt war, wurden die Zahlungen nur in Höhe von je € 437,50 berücksichtigt. Die zu viel entrichteten Beträge führten zu Gutschriften auf dem Abgabenkonto.

Mit Bescheid vom 26. Jänner 2011 wurde die Körperschaftsteuer mit € 522.127,16 festgesetzt. Wobei sich unter Berücksichtigung des bisher vorgeschriebenen Betrages (€ 1.750) eine Nachforderung von € 520.377,16 ergab.

Mit Bescheid vom 26. Jänner 2011 wurden zudem Anspruchszinsen in Höhe von € 3.991,29 festgesetzt. Wobei Bemessungsgrundlage der Betrag von € 520.377,16 im Zeitraum 01.10.2010 bis 26.01.2011 war.

In der Berufung vom 18. Februar 2011 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen wurde darauf verwiesen, dass für die Körperschaftsteuer 2009 Vorauszahlungen in Höhe von € 1.158.146,13 geleistet worden seien, womit ein Guthaben von € 636.018,97 bestehe. Letztendlich wurde beantragt, das Steuerguthaben der Anspruchsverzinsung zu unterziehen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 2011 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Der Anspruchszinsenbescheid sei an die Höhe der im Bescheidspruch des Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Die Körperschaftsteuervorauszahlung 2009 habe € 1.750 betragen. Ein Antrag auf Änderung der Körperschaftsteuervorauszahlung auf einen höheren Betrag sei nicht gestellt worden. Die für das 3. und 4. Kalendervierteljahr 2009 geleisteten Zahlungen in Höhe von € 289.535 und 289.541,13 seien daher nur im Ausmaß von jeweils € 437,50 berücksichtigt worden, der Rest sei auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben worden. Als anrechenbare Körperschaftsteuervorauszahlungen sei nur ein Betrag in Höhe von € 1.750 zur Verfügung gestanden.

Im Vorlageantrag vom 23. März 2011 wurden zunächst noch einmal die an das Finanzamt geleisteten Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer in Gesamthöhe von € 579.950,13 angeführt (€ 437 für K 01-03/2009, € 437 für K 04-06/2009, € 289.535 für K 07-09/2009 und € 289.541,13 für K 10-12/09). Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die gewidmeten Vorauszahlungen deutlich über der für das Jahr 2009 mit € 522.127,16 festgesetzten Körperschaftsteuer liegen würden. Laut Berufungsvorentscheidung könne die Bekanntgabe von Anzahlungen durch Verrechnungsweisung auf dem Einzahlungsbeleg erfolgen. Diese Bekanntgabe auf den Einzahlungsbelegen sei eindeutig erfolgt und sei dies auch gleichlautend auf dem Steuerkonto verbucht worden.

In der Vorhaltsbeantwortung vom 27. Februar 2012 wurde noch einmal der Standpunkt vertreten, dass durch die Angabe auf den Zahlungen K 7-9/2009 und K 10-12/2009 sowohl Abgabenart und das Jahr 2009 eindeutig hervorgehen und der zitierte Kommentar nur beispielhaft anführe, dass neben der Jahreszahl die Monate anzuführen wären.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Die Anspruchszinsen liegen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen (§ 205 Abs. 2 BAO).

Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben (§ 205 Abs. 3 BAO).

Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind (§ 205 Abs. 4 BAO).

Gemäß § 214 Abs. 4 lit. e BAO sind Anzahlungen im Sinne des § 205 Abs. 3 BAO entsprechend dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekannt gegebenen Verwendungszweck zu verrechnen.

Die in § 205 Abs. 3 erster Satz BAO normierte Bekanntgabe von Anzahlungen kann entweder mit gesondertem Schreiben oder vor allem durch Verrechnungsweisung auf dem Einzahlungsbeleg erfolgen. Die Verrechnungsweisung hat die Abgabenart sowie das betreffende Jahr anzugeben (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 4. Auflage, § 205 Tz 22).

Im berufungsgegenständlichen Fall ist strittig ob es sich bei den geleisteten Zahlungen um Anzahlungen im Sinne des § 205 BAO handelt. Die Bekanntgabe einer Anzahlung stellt ein Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO dar. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Maßgebend ist der objektive Erklärungswert eines Anbringens. Im vorliegenden Fall wurde auf den Überweisungsbelegen unbestritten eine Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 lit. e BAO erteilt. Und zwar sollten die Beträge mit den jeweiligen Körperschaftsteuervorauszahlungen verrechnet werden. Dies geht aus den Zahlungsbelegen, der Berufung und dem Vorlageantrag zweifelsfrei hervor.

Wurde eine Verrechnungsweisung nicht erteilt oder wurde irrtümlich eine unrichtige Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitraum angegeben, so sind über Antrag die Rechtsfolgen der irrtümlich erteilten Verrechnungsweisung aufzuheben oder nicht herbeizuführen. Dieser Antrag kann nur binnen drei Monaten ab Erteilung der unrichtigen oder nicht erteilten Verrechnungsweisung gestellt werden.

§ 205 BAO gilt für Differenzbeträge an Einkommen und Körperschaftsteuer. Eine Anzahlung auf eine Vorauszahlung sieht § 205 nicht vor; dafür vorgesehen ist nun einmal die Vorauszahlung. Zudem hat die Verrechnungsweisung, wie bereits festgehalten das betreffende Jahr (z.B. K 1-12/2009 oder K 2009) anzugeben. Auch wenn in der Vorauszahlung die Abgabenart (K) und das Jahr 2009 enthalten sind, handelt sich dennoch nur um eine Vorauszahlung. Eine Widmung der Zahlungen als Anzahlung im Sinne des § 205 BAO für die Körperschaftsteuer 2009 liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde daher nicht vor.

Dazu kommt noch, wie das Finanzamt treffend in der Berufungsvorentscheidung festgehalten hat, dass der Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden ist. Zinsrelevante Differenzbeträge ergeben sich idR durch Gegenüberstellung der Abgabeschuld mit dem Vorsoll, somit mit den Vorauszahlungen.

Im vorliegenden Fall ist kein Antrag auf Änderung der Körperschaftsteuervorauszahlung auf einen höheren Betrag bzw. auf Anpassung gestellt worden. Die für das 3. und 4. Kalendervierteljahr 2009 geleisteten Anzahlungen in Höhe von € 289.535 und € 289.541,13 sind daher nur im Ausmaß von jeweils € 437,50 berücksichtigt worden. Der Rest wurde auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben.

Da diese Zahlungen nicht die Voraussetzung einer Anzahlung für die Körperschaftsteuer 2009 erfüllten, konnte die Entstehung des Anspruchs auf Anspruchszinsen nicht verhindert werden.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Abgabenkonto während des zinsrelevanten Zeitraumes ein Guthaben auswies, welches die Körperschaftsteuerschuld 2009 überstieg. Denn ein Guthaben, das während dieser Zeit auf dem Abgabenkonto besteht, vermag die Höhe der Nachforderungszinsen nicht zu beeinflussen (s. Ritz, BAO, 4. Auflage, § 205 Tz 1).

Somit war aber spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am 10. April 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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