UFS FSRV/0007-I/11

UFSFSRV/0007-I/1120.3.2012

Zurückweisung einer vor der Übermittlung per Telekopierer nicht unterfertigten Berufung

 

Entscheidungstext

Bescheid

Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, HR Dr. Richard Tannert, hat in der Finanzstrafsache gegen 1.) MG, geb. xx, Gesellschafter, xxx, und 2.) A-OG, FN xxxx, vertreten durch MG , als belangten Verband wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die als "Berufung gegen Erkenntnis 083/2010/00123-001" bezeichneten Anbringen des Beschuldigten vom 21. Mai 2011, gerichtet gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses vertreten durch HR Dr. Peter Staudacher, vom 24. Februar 2011, StrNrn. 083/2010/00123-001 und 083/2010/00123-002,

zu Recht erkannt:

Die Anbringen des Beschuldigten werden als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 24. Februar 2011, StrNr. 083/2010/00123-001 bzw. [ergänze: 083/2010/00123-002] ist einerseits MG schuldig gesprochen worden, weil er als Verantwortlicher der A-OG betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar bis Mai 2010 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 17.765,67 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinterzogen hatte und betreffend die Lohnzahlungszeiträume Februar bis Juni 2010 Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 3.000,00 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in Höhe von insgesamt € 1.282,50 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt bzw. entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hatte, und über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG [wohl zu ergänzen: und § 49 Abs. 2 FinStrG] in Verbindung mit § 21 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt worden und andererseits die A-OG der Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) für die genannten Finanzvergehen ihres Gesellschafters schuldig gesprochen und über sie gemäß § 33 Abs. 5 [ergänze: und §§ 28a Abs. 2, 49 Abs. 2] in Verbindung mit § 21 FinStrG eine Geldstrafe [gemeint: eine Verbandsgeldbuße] in Höhe von € 5.000,00 verhängt worden; überdies wurde dem Beschuldigten und dem belangten Verband der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG bzw. §§ 56 Abs. 5, 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von jeweils € 500,00 auferlegt (siehe die diesbezüglichen Finanzstrafakten des Finanzamtes Kufstein Schwaz, Straferkenntnisse).

Die schriftliche Ausfertigung des auf den Beschuldigten bzw. auf den belangten Verband bezogenen, aber irrtümlich nur mit der Strafnummer 083/2010/00123-001 versehenen Spruchsenatserkenntnisses wurde Herrn MG am 22. April 2011 zugestellt (Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten, Bl. 49).

Am 21. Mai 2011 langte beim Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, ein offenbar vom Beschuldigten gesendetes Fax mit folgendem Wortlaut in Maschinenschrift ein:

"MG xxxxx xxxxxx Tel: 999 zz@zzz

Unabhängiger Finanzsenat Spruchsenat II Innrain 32 6020 Innsbruck

 

K, am 21.05.2011

Berufung gegen Erkenntnis 083/2010/00123-001

Sehr geehrte Damen und Herrn.

Gegen die Erkenntnis 083/2010/00123-001 lege ich hiermit das Rechtsmittel der Berufung ein.

Leider war mir der Termin einer Anhörung nicht bekannt. Entweder habe ich keine Verständigung erhalten oder hab den Termin aufgrund des hektischen Alltages übersehen.

Wie Sie aus den beiliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 2-5/2010 entnehmen können, waren für diese Zeiträume keine Steuer-Vorauszahlungen zu tätigen.

Da die Erstellung der UVA für den Zeitraum 06/2010 bis 02/2011 noch im Gange ist, liegen mir zurzeit noch keine genauen Unterlagen bezüglich der Lohnabrechnung und der damit verbundenen Abgaben wie Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge vor. Die Schätzungen des FA Kufsteins sind aufgrund des geringen Personalstandes auf jeden Fall zu hoch. Die tatsächlich abzuführenden Abgaben dürfte das Vorsteuerguthaben nicht überschreiten. Die Gesellschaft befindet sich zurzeit in einem laufenden Konkursverfahren. Die genaue Höhe der Lohnabgaben werde ich nach Fertigstellung unmittelbar an Sie weiterleiten.

Da es zu keiner Verkürzung der Abgaben gekommen ist, bitte ich um Einstellung des Verfahrens.

Hochachtungsvoll MG "

Eine Unterschrift des Beschuldigten fehlt auf dem per Fax übermittelten Dokument, woraus zu schließen ist, dass er offensichtlich auch das Original seiner Eingabe vor der Herstellung und Übermittlung einer diesbezüglichen Kopie an die Behörde nicht unterfertigt hat.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken:

Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) sind Berufungen gegen Spruchsenatserkenntnisse zu unterfertigen.

Zwar räumt § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 86a Abs. 1 BAO, vorletzter Satz, dem Berufungswerber (scheinbar) ein, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstelle (gedacht für Fälle einer Übermittlungstechnik, in welchen der Schriftenverfasser keine Unterschrift applizieren kann, zB bei Verfassung eines E-Mails), doch ist auch für diese Fälle die Behörde berechtigt, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis aufzutragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gelte.

Überdies gilt für die Einreichung von Anbringen (hier: die gegenständliche Berufungsschrift des Beschuldigten, bezogen auf den Bescheidinhalt des Spruchsenatserkenntnisses betreffend sowohl seine Person als auch betreffend den belangten Verband) gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 86a Abs. 2 BAO, § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, [an die Finanzlandesdirektionen] sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl 1991/494 idFd BGBl II 2002/395, dass der Einschreiter (hier: der Beschuldigte) vor der Einreichung des Anbringens (durch Versendung an die Behörde) unter Verwendung eines Telekopierers (Fax-Gerätes) das Original des Anbringens zu unterschreiben hat.

Wortwörtlich führt § 86a Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl. Nr. 1994/681 mit Wirkung ab 27. August 1994 aus: "Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder [nicht relevant], soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen [hier: die zitierte Verordnung] zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf [hier nicht relevant]. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt."

Mit dem Begriff "Mangel" bezieht sich der Gesetzgeber offensichtlich auf § 85 Abs. 2 BAO, in welchem als "Mängel von Eingaben" Formgebrechen, inhaltliche Mängel und das Fehlen einer Unterschrift beschrieben werden.

Mit gleichem BGBl. hat der Gesetzgeber den an § 86a Abs. 1 BAO zur Präzisierung des Ausmaßes der Zulassung angefügten Abs. 2 wie folgt formuliert: "Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen, a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind, b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind."

Die diesbezügliche mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Verordnung, BGBl II 2002/395, lautet:

"Auf Grund des § 86a Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991, und des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990, wird verordnet:

§ 1. Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen [Anmerkung: In Entsprechung von lit. a leg.cit. "welche Arten der Datenübertragung zugelassen sind"; womit die Einreichung einer Berufung bzw. einer Unterschrift als notwendigen Teil der Berufung in anderer Form, bspw. in Form eines E-Mails oder in einem Anhang eines E-Mails ausgeschlossen ist].

§ 2. § 1 gilt nicht für Abgabenerklärungen, für Anzeigen gemäß § 31 Gebührengesetz 1957, für Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie für Zollanmeldungen im Sinne des Zollkodex [Anmerkung: In Entsprechung von lit. b leg.cit.].

§ 3. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist [in Entsprechung von lit. a, unter welchen Voraussetzungen eine solche Datenübertragung zulässig ist] der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und [in Entsprechung von lit. c über die Aufbewahrungspflichten] durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

§ 4. Regeln über das Inkrafttreten der Verordnung."

Aus dem oben Beschriebenen folgt daher, dass nach der derzeitig geltenden Inanspruchnahme der Verordnungsermächtigung durch den Bundesminister für Finanzen die Einreichung einer Berufung gegen ein Spruchsenatserkenntnis im Fax-Wege nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass der diesbezügliche Schriftsatz vor seiner Versendung im Fax-Wege unterschrieben worden ist. Fehlt wie im gegenständlichen Fall diese Voraussetzung, liegt kein zulässiges Anbringen vor. Unzulässige Rechtsmittel sind jedoch gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG zurückzuweisen. Ist eine Datenübertragung im Fax-Wege mangels Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen gar nicht zugelassen, liegt in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch kein Anbringen vor, welches einer Mängelbehebung unterzogen werden könnte.

Selbstredend wäre es dem Bundesminister für Finanzen auch frei gestanden, in seiner Verordnung die Unterfertigung des Schriftsatzes vor Versendung einer Kopie mittels Fax-Gerät nicht zur Voraussetzung für deren Übermittlung zu erheben: In diesem Falle hätte das Fehlen einer Unterschrift auf dem Schriftsatz gemäß § 86a Abs. 1 BAO, dritter Satz, ebenfalls keinen mit Mängelbehebungsauftrag zu sanierenden Mangel dargestellt; es hätte allenfalls die im vierten Satz der Gesetzesstelle beschriebene Verfahrenshandlung zur Folge gehabt.

Tatsächlich liegt aber die Verordnung in der beschriebenen Weise vor. Ist man der Meinung, dass der Verordnungsermächtigte damit den Rahmen der ihm gewährten Berechtigung überschritten hätte, ist sie von den Finanzstrafbehörden dennoch anzuwenden.

Denkbar ist, den Normenwiderspruch (einerseits: fehlende Unterschrift nicht einmal ein mit Mängelbehebungsauftrag zu verfolgender Mangel - andererseits: Unterschrift auf dem Dokument eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Übermittlung per Fax) dahingehend aufzulösen, dass die fehlende Unterschrift auch als fehlende Voraussetzung im Sinne der Verordnung und als eigener Mangel im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO angesehen wird.

Im Falle des Fehlens dieser geforderten Voraussetzung hätten die Finanzstrafbehörden gemäß § 156 Abs. 2 bzw. 4 FinStrG die Nachholung der Unterschrift binnen einer bestimmten Frist aufzutragen unter Hinweis auf die rechtliche Konsequenz, dass im Falle des fruchtlosen Fristablaufes das Rechtsmittel als zurückgenommen gilt.

Wollte man die oben dargestellte Verordnung inhaltsleer dahingehend interpretieren, dass der Bundesminister für Finanzen - möglicherweise in Überschreitung seiner Ermächtigung - weder Grenzen der Zulässigkeit der Einreichung von Anbringen im Fax-Wege (§ 86a Abs. 1 BAO) noch die Voraussetzungen für deren Einreichung (§ 86a Abs. 2 lit. a BAO) fixieren, sondern lediglich allenfalls unberechtigt eine generelle, im Übrigen bei ihrer Verletzung aber sanktionslose Pflicht zur Unterfertigung von Anbringen formulieren wollte (welche sich wohl eigentlich ohnehin bereits aus dem Gesetz ergibt - siehe oben), käme man für den gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis, dass die Übermittlung der nicht unterfertigten Berufungsschrift keinen Mangel dargestellt hat und daher auch ein Mängelbehebungsauftrag nicht erforderlich gewesen ist.

Wohl aber war die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ermächtigt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis aufzutragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist als zurückgenommen gelte:

Der Umstand, dass sich die Berufung lediglich des Einschreiters selbst entsprechend der Bezeichnung des bekämpften Bescheides offenbar sowohl gegen Schuld- und Sanktionsausspruch betreffend ihn selbst als auch betreffend den belangten Verband richtete, beim belangten Verband zwei unbeschränkt haftende Gesellschafter existierten, welche theoretisch zur Begleichung der Verbandsgeldbuße in Anspruch genommen hätten werden können, die Kennung des Fax unterdrückt war ("Erhalten von UNBEKANNT") veranlasste den Berichterstatter des Senates, am 8. September 2011 eine fernmündliche Kontaktaufnahme mit dem Einschreiter zu versuchen, um eine für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens vor dem Berufungssenat notwendige Sicherheit über die Identität des Schriftenverfassers herbeizuführen. Unter der vom Beschuldigten in seinem Fax angegebenen Telefonnummer war der Beschuldigte jedoch nicht (mehr) bekannt (Aktenvermerk vom 8. September 2011).

Im gegenständlichen Fall wurde der Einschreiter daher mit Bescheid vom 8. September 2011, zugestellt durch Hinterlegung am 13. September 2011, tatsächlich aufgefordert, den Mangel der fehlenden Unterschrift binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides zu beheben (und ihm die unterschriebene Bestätigung seines Anbringens aufgetragen) mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Versäumung der Frist die Berufung als zurückgenommen gelte.

Sowohl eine Mängelbehebung in der oben beschriebenen Form als auch eine unterschriebene Bestätigung eines Anbringens stellen für sich Anbringen dar, für welche wiederum die dargelegten Formerfordernisse gelten.

In Reaktion auf den ihm erteilten Auftrag langte beim Unabhängigen Finanzsenat am 6. Oktober 2011 ein E-Mail des Beschuldigten ein, welchem eine eingescannte Kopie eines nachträglichen nochmaligen Ausdruckes der ursprünglichen Berufungsschrift, nunmehr von MG unterfertigt, in Form einer pdf-Datei beigeschlossen war.

Wie sich aus den obigen Ausführungen zu den im Verfahren vor den Finanzstrafbehörden eingeschränkten Möglichkeiten von Anbringen ergibt, sind Anbringen in Form eines Datentransfers mittels E-Mail nicht zugelassen.

Interpretiert man die zitierte Verordnung des Bundesministers für Finanzen in der oben zuletzt dargestellten Weise, sodass § 86a Abs. 1 BAO letzter Satz sinngemäß zur Anwendung gelangt, könnte man allenfalls einwenden, dass eine derartige unterschriebene Bestätigung lediglich als Beweismittel dafür zu gelten habe, dass das zuvor unterschriftslose Anbringen tatsächlich vom Einschreiter stamme, die Beachtlichkeit von Beweismitteln aber nicht daran scheitern darf, dass dieses per E-Mail eingebracht worden sei.

Auch könnte MG sich unfair behandelt fühlen, als ihm als Beschuldigten die unterlaufenen Verfahrensmängel nicht mit ausreichender Deutlichkeit vorgehalten worden wären. er nicht Abhilfe schaffen und sich sein Berufungsrecht erhalten hätte können.

Wie immer man das Anbringen des Einschreiters jedoch verfahrensrechtlich bewertet, in einem Punkt war das Verfahrensgeschehen jedenfalls auch für einen Laien unmissverständlich: Herrn MG war aufgetragen worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides vom 8. September 2011 zu reagieren, sohin also binnen zwei Wochen ab Beginn der Abholfrist am Dienstag, den 13. September 2011 (siehe Rückschein).

Statt aber bis zum Dienstag, den 27. September 2011 zu antworten, übermittelte der Genannte sein E-Mail erst am 6. Oktober 2011, also um neun Tage verspätet, sodass im Falle der verfahrensrechtlichen Ansicht, wonach nicht ohnehin mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit einer Zurückweisung a limine vorzugehen wäre, jedenfalls die Berufungen des Beschuldigten als zurückgenommen zu deklarieren wären.

Soweit das Anbringen des Beschuldigten infolge seiner Textierung auch gegen die auf die A-OG als belangten Verband bezugnehmenden Bescheidteile des Spruchsenatserkenntnisses gerichtet gewesen ist, war überdies auch infolge mangelnder Aktivlegitimation des Beschuldigten selbst diesbezüglich eine Zurückweisung vorzunehmen.

Zusammenfassend ist also auszuführen, dass das gegen das Spruchsenatserkenntnis vom 24. Februar 2011 gerichtete Anbringen, bezogen sowohl auf den Beschuldigten selbst als auch auf den belangten Verband, mangels Unterfertigung vor seiner Übermittlung im Fax-Wege schon aus diesem Grunde zurückzuweisen war; die Berufung betreffend die auf den belangten Verband bezogenen Bescheidteile auch wegen einer fehlenden Legitimation des Beschuldigten. Beurteilte man die Rechtslage insofern anders, als eine Zurückweisung mangels vorheriger Unterfertigung der Fax-Botschaft des Beschuldigten nicht vorzunehmen wäre, ist seine Berufung betreffend seine Person infolge eines neuerlichen Anbringens per E-Mail bzw. infolge Verfristung gegenstandslos geworden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am 20. März 2012

Zusatzinformationen

Materie:

FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl. Nr. 494/1991
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

Schlagworte:

Abgabenhinterziehung, Finanzordnungswidrigkeit, Beschuldigter, belangter Verband, Eingabe, Anbringen, Unterschrift, Telekopierer, Fax-Gerät, Voraussetzung, Mangel, Mängelbehebungsauftrag, Zurückweisung, Bestätigung

Stichworte