Keine Zuerkennung des Pendlerpauschales, wenn am Arbeitsort ein Wohnsitz unterhalten wird.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch FAV, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:
Der Berufung wird teilweise im Umfang der Berufungsvorentscheidung (Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages) statt gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 beantragte der Bw. Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von € 5.760,00. Von den beiden Kindern geboren 1989 und 1994 studiert eines in Budapest.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 21.6.2010 versagte das Finanzamt den Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten, weil die Verlegung des in Ungarn gelegenen Firmenwohnsitzes nach Österreich zumutbar ist, zumal die Ehegattin am Ort des Firmenwohnsitzes nicht erwerbstätig ist.
Mit Schriftsatz vom 8.7.2010 (Berufung) beantragte der Bw. den Alleinverdienerabsetzbetrag und das Pendlerpauschale in Höhe von € 3.372,00. Mit Berufungsvorentscheidung gewährte das Finanzamt den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht aber das Pendlerpauschale, wobei zur Begründung ausgeführt wurde der Schulbesuch der Kinder in Ungarn stehe einer Verlegung des Familienwohnsitzes nicht entgegen. Mit Schriftsatz vom 6.8.2010 (Vorlageantrag) begehrt der Bw. die Berücksichtigung des Pendlerpauschales.
Im Zuge des vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass der Bw. seit 7.2.2008 in Schwadorf an der Adresse seiner Arbeitsstätte einen Nebenwohnsitz unterhält. Die Arbeitszeiten sind für Montag bis Donnerstag von 7-17 Uhr und Freitag von 7-12 Uhr vereinbart. Der Familienwohnsitz ist nach eigenen Angaben 420 km von der Arbeitsstätte entfernt.
Angenommener Sachverhalt Der Bw. hat keine Gründe vorgebracht, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich unzumutbar erscheinen lassen. Der Bw. hatte im Streitjahr eine Wohnung oder eine Schlafstelle an der Adresse seines Arbeitgebers inne. Wegen der großen Entfernung zum Familienwohnsitz ist durchschnittlich nur eine Heimfahrt pro Woche erfolgt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr und die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke (Hrsg.), MSA EStG 10. GL § 16 Anm. 25 "Doppelte Haushaltsführung-Allgemeines").
Der Bw. hat weder die Absicht zur Verlegung des Familienwohnsitzes, noch Gründe, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes in Ungarn nach Österreich unzumutbar erscheinen lassen, dargetan. Damit liegt, wovon offensichtlich alle Parteien des Verwaltungsverfahrens ausgehen, kein berufsbedingter doppelter Wohnsitz in Österreich vor und steht dieser Umstand auch der Anerkennung von Familienheimfahrten entgegen.
Gemäß § 16 Absatz 1 Ziffer 6 lit. a EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung (wobei auch eine Schlafstelle als Wohnung gilt) und Arbeitsstätte bei einer einfachen Fahrtstrecke bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Aus den vom Bw. selbst gemachten Angaben ergibt sich, dass die Fahrten zur Arbeitsstätte überwiegend nicht vom Familienwohnsitz angetreten werden, sondern vom nächst gelegenen (Neben-) wohnsitz, welcher ident mit der Adresse der Arbeitsstätte ist. Damit liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des großen Pendlerpauschales mangels einer Wegstrecke von über 60 km, welche an der Mehrzahl der Tage im Lohnzahlungszeitraum zurückgelegt wird, nicht vor. Betreffend Alleinverdienerabsetzbetrag wird auf die Bescheidbegründung verwiesen.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 17. Februar 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |