UFS RV/0738-L/09

UFSRV/0738-L/0912.1.2012

Wirkung eines Bescheides gemäß § 289 Abs. 1 BAO (Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz)

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/15/0063 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 5.9.2012 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss zur Zl. RV/5101169/2012 erledigt.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgesmbH, 4320 Perg, Linzer Straße 36, vom 3. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch ADir. Johann Wurm, vom 13. Mai 2009 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2007 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 13. Mai 2009 erfolgte gemäß § 295 Abs. 1 BAO eine Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2007 vom 11. März 2009. Die Änderung erfolgte auf Grund des Bescheides des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2007 vom 5. Mai 2009.

Gleichzeitig wurden mit dem angefochtenen Bescheid Anspruchszinsen in Höhe von 663,71 Euro für das Jahr 2007 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung mit der Begründung der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig ergangen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 5. Jänner 2012, RV/0699-L/09 wurde über die Berufung vom 3. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 5. Mai 2009 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2007 entschieden, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben wird.

Zur Berufung wurde erwogen

Gemäß § 289 Abs. 1 dritter Satz BAO tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat.

Die Aufhebung eines Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz beseitigt zwingend abgeleitete Bescheide (somit bei unlösbarem rechtlichem Zusammenhang) aus dem Rechtsbestand (Ritz, BAO4, § 289 Tz. 14). Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Bescheides gemäß § 289 Abs. 1 BAO des Unabhängigen Finanzsenates bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Bescheides mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 3. 8. 2004, 99/13/0207 zur ähnlichen Bestimmung des § 42 Abs. 3 VwGG).

Solange Feststellungen dem Rechtsbestand angehören, ist ihr Inhalt zwingende Grundlage der abgeleiteten Bescheide (vgl. Stoll, BAO, 2589). Zwischen Einkünftefeststellungsbescheid und abgeleiteten Einkommensteuerbescheid besteht somit ein zwingender unlösbarer rechtlicher Zusammenhang im Sinne der obigen Ausführungen. Durch die Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2007 vom 5. Mai 2009 ist der davon (zwingend) abgeleitete Einkommensteuerbescheides für 2007 vom 11. März 2009 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27. 8. 2008, 2006/15/0150) sind Anspruchszinsen zur festgesetzten Einkommensteuer formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. Damit stehen auch die Anspruchzinsenbescheide mit dem aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Einkommensteuerbescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang. Aufgrund der mit rückwirkender Kraft ausgestatteten Gestaltungswirkung des aufhebenden Bescheides gemäß § 289 Abs. 1 BAO des Unabhängigen Finanzsenates vom 5. Jänner 2012, RV/0699-L/09 wurde auch der angefochtene Anspruchszinsenbescheid für 2007 aus dem Rechtsbestand beseitigt.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Zurückzuweisen ist eine Berufung gegen einen vor Erledigung der Berufung aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid (Vgl. Ritz, BAO4, § 273 Tz. 2). Da im gegenständlichen Fall die Aufhebung des aufhebenden Bescheides zwingend abgeleitete Bescheide beseitigt, war die gegenständliche Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 284 Abs. 3 BAO kann ungeachtet eines Antrages (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 273 BAO erfolgt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist im gegenständlichen Fall nicht zweckmäßig, zumal faktisch dem Berufungsbegehren der Bw. vollinhaltlich Rechnung zu tragen war.

Linz, am 12. Jänner 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 1 dritter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH, 99/13/0207
VwGH, 2006/15/0150
UFS 05.01.2012, RV/0699-L/09

Stichworte