Beschwerde gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung bei einem kroatischen Schmuckwarenhändler, welcher im Verdacht steht, per Internet weltweit chinesische Markenfälschungen zu vertreiben
Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 20/12 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12.06.2012 abgelehnt.
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16//0005 eingebracht. Mit Erk. v. 21.3.2012 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte: | Schmuckwarenhändler, Produktpiraterie, Markenfälschung, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Hauptwohnsitz, unbeschränkte Steuerpflicht, Verdacht, Hausdurchsuchungsbefehl, Hausdurchsuchungsanordnung, Beweismittelsuche, Hausdurchsuchung, Abgabenhinterziehung, Umschreibung des Gesuchten |
Verweise: | VwGH 26.07.1995, 95/16/0169 |
