UFS RV/3185-W/11

UFSRV/3185-W/1113.12.2011

Gemäß § 10 Abs.1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des N.G., W., vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, 4020 Linz, Graben 9, vom 10. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 31. Juli 2007 betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2002 entschieden:

 

Der angefochtene Bescheid vom 31. Juli 2007 wird insofern aufgehoben, als er über den Zeitraum Mai 2004 bis Februar 2007 abspricht.

Entscheidungsgründe

 

Der Berufungswerber Herr N.G. (Bw.), seine Ehefrau und seine am 22. Dezember 1990 geborene Tochter A., afghanische Staatsbürger, sind am 23. Oktober 2002 nach Österreich eingereist.

Unter Verwendung des Formblattes "Beih 1" beantragte der Bw. am 6. März 2007 Familienbeihilfe für seine Tochter A.. Das auf dem Formblatt vorgesehene Feld, ab wann die Familienbeihilfe beantragt wird, hat er nicht ausgefüllt.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2007 wies das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum "ab Okt. 2002" ab. Der Bw. und seine Familie befinden sich seit 23.Oktober 2002 als Asylwerber in Österreich, ihr Asylantrag sei abgewiesen worden. Dem Bw. und seiner Gattin sei ab 13. März 2007, seiner Tochter A. ab 10. Juli 2007 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden. Der Bw. und seine Familie bezögen Leistungen aus der Grundversorgung.

Gegen den Bescheid brachte der Bw. Berufung ein. Begründend führte er aus, dass Personen, denen subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtstellung gewährt hat, mit dem Hinweis auf Artikel 28 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/84 EG des Rates vom 29. April 2004), die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates zu erhalten haben.

Auf Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates gab der Bw. mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 bekannt, dass seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. April 2003, mit welchem sein Asylantrag abgewiesen worden ist, noch immer beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sei. Das Verfahren über den Asylerstreckungsantrag für seine Tochter habe "das gleiche Schicksal wie jenes seiner Person". Er sei seit seiner Einreise nach Österreich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig. Sowohl für sich als auch für seine Tochter habe er Grundversorgung bezogen.

Mit der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung gab der unabhängige Finanzsenat dahingehend teilweise Folge, dass der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Mai 2004 abgewiesen wurde.

Gegen die Berufungsentscheidung brachte der Bw. Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, da er sich im Recht auf Gewährung der Familienbeihilfe verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 29. September 2011, VwGH 2011/16/0065 wie folgt entschieden:

"Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid ausdrücklich im Umfang, "als die Berufung gegen die Nichtzuerkennung von Familienbeihilfe abgewiesen wird", sohin hinsichtlich des Zeitraumes ab Mai 2004.

Gemäß § 10 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt. Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monates der Antragstellung gewährt.

Im erwähnten Antragsvordruck "Beih 1", welcher datiert mit 5.März 2007 ausgefüllt wurde, ist das vorgesehene Feld, ab wann die Familienbeihilfe beantragt wird, nicht ausgefüllt. Damit hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer rückwirkenden Beantragung ausgeschöpft. Somit ist davon auszugehen, dass mit diesem Antrag die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an begehrt wurde (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, VwGH 2009/16/0127).

Das Finanzamt hat daher insoweit, als es auch über den Zeitraum bis Februar 2007 absprach, seine Entscheidungskompetenz überschritten, was in diesem Umfang zur ersatzlosen Behebung seines vor dem unabhängigen Finanzsenat bekämpften Bescheides hätte führen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 2007, VwGH 2006/13/0120). Da dies unterblieb, ist der angefochtene Bescheid soweit er die Monate von Mai 2004 bis Februar 2007 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."

Über die Berufung wurde erwogen:

 

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Bw., seine Gattin und seine Tochter sind afghanische Staatsbürger und halten sich seit 23. Oktober 2002 in Österreich auf.

Am 5. März 2007 stellte der Bw. den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter unter Verwendung des Formblattes "Beih 1". Er füllte das vorgesehene Feld, ab wann die Familienbeihilfe beantragt wird, nicht aus.

Der vorstehende Sachverhalt ist unstrittig.

Die Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:

Gemäß § 10 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt. Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 3 leg.cit. höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monates der Antragstellung gewährt.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Familienbeihilfe am 5. März 2007 gestellt worden ist, das vorgesehene Feld in dem Antrag, ab wann die Familienbeihilfe beantragt wird, vom Bw., jedoch nicht ausgefüllt worden ist, ist davon auszugehen, dass mit diesem Antrag die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an begehrt wurde. (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2009/16/0127).

Das Finanzamt hat daher insoweit, als es auch über den Zeitraum bis Februar 2007 absprach seine Entscheidungskompetenz überschritten.

Der Bescheid vom 31. Juli 2007 war daher für den Zeitraum ab Mai 2004 bis Februar 2007 dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 29. September 2011, 2011/16/0065 folgend vom unabhängigen Finanzsenat ersatzlos aufzuheben.

Wien, am 13. Dezember 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Familienbeihilfe

Verweise:

VwGH, 2006/13/0120
VwGH, 2011/16/0065
VwGH, 2009/16/0127

Stichworte