UFS ZRV/0137-Z2L/10

UFSZRV/0137-Z2L/1031.8.2011

Zurückweisung der Beschwerde nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Berufungsvorentscheidung gem. § 299 BAO

 

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der X., Adr., vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwaltspartnerschaft, 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, vom 1. Oktober 2010 gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Feldkirch Wolfurt, vertreten durch MMag. Gerhard Kofler, vom 16. September 2010, Zl. 920000/2547/31/2010, betreffend Zollschuld entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. Juni 2010, Zl. 920000/2547/22/2010, hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt gegenüber der X., Adr. (in weiterer Folge als Beschwerdeführerin - Bf. bezeichnet), eine Zollschuld gem. Art. 204 Abs. 1 ZK iHv. € 860.162,12 geltend gemacht.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 16. September 2010, 920000/2547/31/2010, als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 hat die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter Beschwerde eingebracht.

Mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 22. März 2011, Zl. 920000/2547/47/2010, wurden die vorgenannte Berufungsvorentscheidung vom 16. September 2010, 920000/2547/31/2010, sowie der Bescheid (Mitteilung gem. Art. 221 (1) ZK) vom 17. Juni 2010, Zl. 920000/2547/22/2010, gem. § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Eine Beschwerde setzt unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus.

Da das Zollamt Feldkirch Wolfurt die erlassene Berufungsvorentscheidung (und den Bescheid betreffend Vorschreibung der Zollschuld) gem. § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben hat, ist diese aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Es mangelt an einer bekämpfbaren Entscheidung, sodass die eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am 31. August 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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