UFS RV/3771-W/09

UFSRV/3771-W/094.8.2011

Berechnung der Abzugsteuer nach § 99 EStG 1988, Anwendung der Brutto- oder Nettomethode

 

Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1071/11 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 6.10.2011 abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/13/0111 (vorm. 2011/16/0194) eingebracht. Mit Erk. v. 27.5.2015 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Korber & Partner WTH-Stb. GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1120 Wien, Grünbergstraße 31, vom 6. August 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes XY. vom 29. Juli 2009 betreffend Haftung für Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 für den Zeitraum Jänner 2008 bis Juni 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Außenprüfung bei der X.GmbH (in der Folge Berufungswerberin) wurden im BP- Bericht vom 29. Juli 2009 u.a. folgende steuerliche Feststellungen getroffen:

Tz 10: Unstrittig sei, dass § 99 EStG zur Anwendung komme. Nach Ansicht der BP könne jedoch in diesem Fall die Nettobesteuerung im Sinne des § 99 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 nicht zur Anwendung gelangen.

Tz 11: Die Nettobesteuerung komme nicht zur Anwendung, da folgende Voraussetzungen nicht erfüllt worden seien. Es fehle 1) eine schriftliche Mitteilung im Sinne des § 99 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 und 2) der belegmäßige Nachweis der Ausgaben. 3) Die GuV-Rechnung der polnischen Gesellschaft (Y.Gesellschaft sei hinsichtlich der Positionen B. Werbungskosten wie z.B. "Fremdleistungen" oder "Reisekostenpauschale" unklar.

Tz 12: Die Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer sei € 2.035.649,89. Davon 20 % ergebe die Abzugsteuer in Höhe von € 407.129,98.

Mit den Tz 13 - 15 des BP-Berichtes wurden die weiteren Schriftsätze der steuerlichen und rechtlichen Vertretungen dokumentiert.

Tz 16: Am 2. Juli 2009 habe die polnische Gesellschaft den Jahresabschluss und die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2008 beim Finanzamt Z. eingereicht. Die polnische Gesellschaft habe keinen Sitz und keinen ständigen Vertreter in Österreich.

Die Berufungswerberin (Bw.) habe mit dieser polnischen Gesellschaft am 7. Jänner 2008 eine Vereinbarung bzw. einen Arbeitsauftrag, mit Gültigkeit bis 31. Dezember 2008, abgeschlossen. Darin sei unter Gewerk "Regieleistungen KV Arbeitskräfteüberlassung" vereinbart worden. Die Bezahlung erfolge nach Regiestundensätzen.

Tz 17: Vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) sei mit EAS-Auskunft vom 24. März 2009 (EAS 3041) u.a. die Ansicht vertreten worden, wenn eine österreichische Gesellschaft mit einer polnischen Gesellschaft einen Arbeitgestellungsvertrag abschließe, auf Grund dessen polnische Arbeitskräfte auf österreichischen Baustellen der österreichischen Gesellschaft eingesetzt worden seien, treffe die österreichische Gesellschaft die Verpflichtung, von den nach Polen fließenden Arbeitskräftegestellungsvergütungen den 20 % Steuerabzug vorzunehmen.

In der Tz 18 wurde die Stellungnahme des rechtlichen Vertreters der Bw. vom 21. September 2009 dargelegt, worauf der Betriebsprüfer in der Tz 19 replizierte, dass seiner Ansicht nach auf Grund der Vereinbarung vom 7. Jänner 2008 zwischen der Bw. und der polnischen Gesellschaft, der Rechnungen, der KIAB-Ermittlungen, der fehlenden Betriebsstätte der polnischen Gesellschaft, fehlender Werkleistungen eine Arbeitskräftegestellung aus Polen vorliege. Daher sei Abzugsteuer gem. § 99 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 vorzuschreiben gewesen.

Der BP-Bericht und die Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde der steuerlichen Vertretung am 4. August 2009 nachweislich zugestellt.

In der Folge erließ das Finanzamt entsprechend den Prüfungsfeststellungen einen Haftungsbescheid und schrieb der Bw. Abzugssteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z. 5 betreffend den Zeitraum Jänner 2008 bis Juni 2008 vor. In der Bescheidbegründung wurde auf den ausführlichen BP-Bericht und die Niederschrift, beide vom 29. Juli 2009, hingewiesen.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Bw. unter dem Punkt Heranziehung zur Haftung vor, dass der angefochtene Bescheid weder einen Hinweis auf die haftungsbegründende Norm noch eine Zahlungsaufforderung noch eine Leistungsfrist enthalte.

Des Weiteren sei der Bescheid rechtswidrig, da der gegenständliche Haftungsbescheid vor einem Abgabenbescheid erlassen worden sei. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, wer der primäre Abgabenschuldner sei, auf dessen allfällige Abgabenschulden sich die Haftung beziehe.

Es bestehe keine Grundlage dafür, die haftungspflichtige Gesellschaft vor der Erstschuldnerin in Anspruch zu nehmen, zumal die Erstschuldnerin, die Empfängerin der Einkünfte, ohnedies in Österreich veranlagt worden sei. Bei eigener Veranlagung der Empfängerin der Einkünfte verbleibe kein Raum mehr für eine Abzugsteuer. Die Steuerfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach sei eine Vorfrage, ob und wie weit eine Haftung überhaupt in Betracht komme. Denn die Haftung für eine Steuerschuld könne nicht weitergehen, als die im Veranlagungsverfahren zu ermittelnde tatsächliche Steuerschuld.

In der Anfragebeantwortung EAS 3041 habe das Bundesministerium für Finanzen den Rechtsstandpunkt insofern bestätigt, dass eine Risikoverlagerung vom österreichischen Abfuhrpflichtigen auf den ausländischen Empfänger bzw. auf die Finanzverwaltung komme, wenn der Einkünfteempfänger die Betriebsausgaben selbst im Veranlagungsweg geltend mache. Dies liege im gegenständlichen Fall hier vor.

Unter dem Punkt Bekämpfung des Abgabenanspruches dem Grunde und der Höhe nach brachte die Bw. vor, dass der EuGH und der VwGH die Ansicht vertrete, die belangte Behörde habe die Höhe der Steuer zu berechnen und seien im Steuerabzugsverfahren die Steuern lediglich in der Höhe einzubehalten und abzuführen, die sich auch bei einem gebietsansässigen Dienstleister bei Besteuerung der Nettoeinkünfte im Veranlagungsverfahren ergebe (VwGH vom 19. 10. 2006, 2006/14/0109).

Im vorliegenden Fall sei mehrfach eine Berechnung nach der Nettomethode geltend gemacht und auf das Veranlagungsverfahren der polnischen Firma verwiesen worden. Bei der Berücksichtigung der zu den Einnahmen gehörigen Betriebsausgaben ergebe sich nur ein Gewinn in Höhe von € 17.333,84 und sei die Steuerfestsetzung ohne Berücksichtigung der Betriebsausgaben/Nettomethode eindeutig rechtswidrig.

Die vom ausländischen Empfänger mittels Zwischenbilanz bekannt gegebenen Betriebsausgaben seien seitens der Behörde einfach als mangelnder Nachweis abgetan worden und sei auch eine Überprüfung von Belegen und insbesondere ein Abwarten auf das Ergebnis des Veranlagungsverfahrens abgelehnt worden.

Zum Beweis dafür, dass die streitgegenständlichen Beträge (Einnahmen der polnischen Gesellschaft für den Zeitraum Jänner 2008 bis Juni 2008) Gegenstand bzw. Teil des Veranlagungsverfahren für das Jahr 2008 der polnischen Gesellschaft, St.Nr., seien, und dass die polnische Gesellschaft im gegenständlichen Zeitraum keine anderen Einnahmen als die gegenständlichen gehabt habe, und dass die geltend gemachten Betriebsausgaben mit den gegenständlichen Einnahmen zusammenhingen, beantragte die Bw. mit Schriftsatz vom 21. Juli 2009 die Einvernahme mehrerer namentlich genannter Zeugen.

Zum Beweis dafür, dass die polnische Gesellschaft die hier in Rede stehenden Einnahmen selbst erklärt und zur Veranlagung gebracht habe und dass sich unter Berücksichtigung der dazugehörigen Betriebsausgaben nur eine Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer für das Jahr 2008 in Höhe von € 17.333,84 ergäbe, sei die Beischaffung des Aktes der polnischen Gesellschaft zur St.Nr. zu erwirken.

All dies sei von der Behörde übergangen worden und habe eine Verletzung des Parteiengehörs sowie ein unzureichendes Ermittlungsverfahren, eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung sowie des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit begründet.

Die Berufung wurde dem unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2011 wiederholte die Bw. im Wesentlichen ihr Vorbringen in der Berufung und ergänzte, dass die Erstschuldner, die polnische Gesellschaft, zwischenzeitig zur Körperschaftsteuer veranlagt worden sei und der sich hieraus ergebende Steuerbetrag samt Anspruchszinsen zur Gänze durch die Erstschuldnerin beglichen worden sei. Aus diesem Grund sei der angefochtene Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 99 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 wird die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer).

§ 100 Abs. 1 EStG 1988 normiert, dass die Abzugsteuer gemäß § 99 generell 20% und 25% bei Einkünften gemäß § 99 Abs. 1 Z 6 beträgt. In den Fällen des § 99 Abs. 2 Z 2 beträgt die Abzugsteuer 35%, wenn der Steuerpflichtige eine natürliche Person ist, sonst 25%.

Abs. 2 leg.cit. lautet: Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte gemäß § 99 Abs. 1. Der Schuldner dieser Einkünfte (in den Fällen des § 99 Abs. 3 die zum Steuerabzug zugelassene Person) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99.

Wenn die Bw. in der Berufung vorbringt, dass der angefochtene Bescheid weder einen Hinweis auf eine haftungsbegründende Norm noch eine Zahlungsaufforderung noch eine Leistungsfrist enthalte, ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesabgabenordnung (BAO) die Anforderungen an einen Bescheid, damit dieser auch Bescheidqualität hat, klar regelt. Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er muss einen Spruch enthalten und den Bescheidadressaten nennen, an den der Spruch ergeht. Weiters hat der Bescheid eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (§ 93 BAO). Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid als Haftungsbescheid bezeichnet, die Bw. als Bescheidadressatin genannt und der Spruch, die Willenserklärung der Behörde, auch ohne Zweifel erkennbar. Des Weiteren wurde der Bescheid mit dem Hinweis auf die Niederschrift und den Bericht vom 29. Juli 2009 begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Da somit den gesetzlichen Erfordernissen vollständig Rechnung getragen wurde, gehen die Einwendungen der Bw. ins Leere.

Soweit die Bw. als Grundlage ihres Vorbringens betreffend die fehlende haftungsbegründende Norm, die fehlende Zahlungsaufforderung und die fehlende Leistungsfrist die Bestimmung des § 224 Abs. 1 BAO ins Auge gefasst hat, ist auf den Absatz 2 leg.cit. zu verweisen, worin geregelt ist, dass die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge unberührt bleiben. Gerade im gegenständlichen Berufungsfall haftet die Bw. als Schuldnerin der Einkünfte für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge (§ 100 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988), sodass bei diesen Abgaben durch den Haftungsbescheid keine neue Fälligkeit gegenüber der Bw. (Haftungspflichtige) begründet wird.

Betreffend das Vorbringen der Bw., der Bescheid sei rechtswidrig, da er vor einem Abgabenbescheid erlassen worden sei, ist zu entgegnen, dass betreffend die Frage, wen die Abgabenbehörde primär heranzuziehen berechtigt ist, den Primärschuldner oder die Haftenden (die Bw.), keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen bestehen. Diese Frage ist daher aus dem Blickwinkel des Ermessens zu beurteilen. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen der mehreren Gesamtschuldner und an welchen von ihnen richtet oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner (VwGH vom 21.3.2002, 2001/16/0599). Da die gesetzliche Subsidiarität der Haftung als Ermessensrichtlinie durchaus anerkannt ist und die gesetzliche Bestimmung des § 100 Abs. 2 EStG 1988 normiert, dass der Schuldner dieser Einkünfte für die Einbehaltung und Abfuhr haftet, ist dem Finanzamt aus der Tatsache, dass es den Schuldner der Abzugssteuer (die polnische Gesellschaft) nicht primär herangezogen hat, kein Ermessensfehler anzulasten.

Wenn die Bw. vermeint, es bestehe keine Grundlage, die haftungspflichtige Gesellschaft (Bw.) vor der Erstschuldnerin in Anspruch zu nehmen, da die Erstschuldnerin ohnedies in Österreich veranlagt worden sei, ist zu bemerken, dass dieses Sachverhaltsvorbringen für die Erlassung des Haftungsbescheides betreffend Abzugsteuer gem. § 99 EStG 1988 unbeachtlich ist, denn die Erstschuldnerin hätte die innerhalb eines Kalendermonates gem. § 99 EStG 1988 einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung "Steuerabzug gem. § 99 EStG" spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates abführen müssen. Da dies nicht geschehen ist, hat das Finanzamt durch die Erlassung des Haftungsbescheides die Bw. zur Haftung herangezogen und wurde diese zur Gesamtschuldnerin (siehe § 7 BAO). Bei einer Gesamtschuld haftet jeder Schuldner bis zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers. In welcher Reihenfolge der Gläubiger die Schuldner in Anspruch nimmt, steht ihm frei (siehe auch Schwimann, ABGB, § 889, Rz 5).

Hinsichtlich des Einwandes der Bw., bei einer eigenen Veranlagung der Empfängerin der Einkünfte verbleibe für eine Abzugsteuer kein Raum, ist zu erwidern, dass die Empfängerin der Einkünfte (Erstschuldnerin) eben ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Abfuhr der Abzugsteuer nicht nachgekommen ist. Eine nachträgliche Veranlagung der Empfängerin der Einkünfte ändert nichts daran, dass die Empfängerin der Einkünfte (die polnische Gesellschaft), die die Abzugsteuer hätte berechnen, einbehalten und abführen müssen, diese Handlungen versäumt hat.

Soweit die Bw. die Ansicht vertritt, das Bundesministerium für Finanzen (BMF) habe in der Anfragebeantwortung EAS 3041 den Rechtstandpunkt der Bw. bestätigt, dass es zu einer Risikoverlagerung auf die Finanzverwaltung komme, wenn der Einkünfteempfänger die Betriebsausgaben selbst im Veranlagungsweg geltend mache, dann missversteht die Bw. die Anfragebeantwortung. Der letzte Absatz der Anfragebeantwortung lautet: "Angesichts des Risikos, das für Steuerabzugspflichtige besteht, wenn sie - ohne Regressmöglichkeit beim Einkünfteempfänger zu Unrecht die Bemessungsgrundlage durch vermeintlich abzugsfähige Aufwendungen kürzen, wurde in EStR 2000 Rz 8006e ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Risiko vom Abfuhrpflichtigen auf die Finanzverwaltung verlagert werden kann und zwar dadurch, dass der Einkünfteempfänger die seiner Auffassung abzugsfähigen Aufwendungen im Veranlagungsweg beim Finanzamt selbst geltend macht". Die EStR 2000 Rz 8006e lauten: "Teilt der beschränkt Steuerpflichtige die Ausgaben schriftlich mit, kann sie der Abzugsverpflichtete abziehen; der Abzugsverpflichtete muss sie nicht abziehen, denn der Abzugsverpflichtete haftet nach § 100 Abs. 2 EStG 1988 für die Richtigkeit des Steuerabzuges. Sollte der Abzugsverpflichtete die mitgeteilten Ausgaben nicht abziehen, steht dem beschränkt Steuerpflichtigen ein Veranlagungsverfahren jedenfalls offen". Die Ansicht des BMF in der Anfragebeantwortung ist nämlich im Zusammenhang mit den Einkommensteuerrichtlinien Rz 8006e zu verstehen. Denn Grundvoraussetzung der Risikoverlagerung von der Bw. an die Finanzverwaltung wäre, dass die polnische Gesellschaft, die Ausgaben der Bw. schriftlich mitgeteilt hätte. § 99 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 bestimmt nämlich, dass mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) vom vollen Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) abgezogen werden können, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Einkünfte schriftlich mitgeteilt hat. Da im vorliegenden Fall die polnische Gesellschaft der Bw. die mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben nicht mitgeteilt hat, hat sich auch das Risiko der Haftung für die Abzugsteuer nach § 99 EStG 1988 nicht von der Bw. auf die Finanzverwaltung verlagert.

Zur Höhe der Abzugsteuer nach § 99 EStG 1988 gibt die Bw. an, dass deren Bemessungsgrundlage falsch berechnet worden sei. Die Bemessungsgrundlage sei an Hand des Gewinnes der polnischen Gesellschaft in Höhe von € 17.333,84 anzunehmen. Hiezu ist auszuführen, dass der unabhängige Finanzsenat - in Übereinstimmung mit der Amtspartei - zur Ansicht gelangt, dass im vorliegenden Fall bei der Berechnung der Abzugsteuer die Bruttomethode nach § 99 Abs. Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 anzuwenden ist. Zu diesem Zweck hat der Betriebsprüfer sämtliche Eingangsrechnungen der polnischen Gesellschaft mit Datum vom 7. Jänner 2008 bis 30. Juni 2008 herangezogen und die Summe gebildet. Die Summe dieser Eingangsrechnungen beträgt € 2.035.649,89 und wurde dieser Betrag zu Recht als Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer nach § 99 EStG 1988 angesetzt.

Wenn die Bw. unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 19.10.2006, Zl. 2006/14/0109 die Ansicht vertritt, die Finanzverwaltung habe die Steuer so zu berechnen und im Steuerabzugsverfahren in der Höhe einzubehalten und abzuführen, wie sich die Steuer bei einem gebietsansässigen Dienstleister ergebe, ist hinzuzufügen, dass dieses Verfahren nur bei der Nettomethode zur Anwendung kommt. Nach § 99 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 unterliegt grundsätzlich der volle Betrag der Einnahmen der Abzugsteuer. Durch das BudgetbegleitG 2007, BGBl. I 24 wurde in der Z. 2 leg. cit. aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen auch die Möglichkeit einer Netto-Abzugsteuer eröffnet. Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vom 3.10.2006, Rs-C 290/04, Scorpio können bei der Netto-Abzugsteuer die mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben berücksichtigt werden. Der im EU/EWR-Raum ansässige beschränkt Steuerpflichtige hat dabei dem Abzugsverpflichteten vor Auszahlung die entsprechenden Ausgaben schriftlich mitzuteilen (Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 99, Tz 4 ff.). Da im vorliegenden Fall die polnische Gesellschaft (beschränkt Steuerpflichtige) keine schriftliche Mitteilung an die Bw. über die unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben gemacht hat, gelangt auch der § 99 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 nicht zur Anwendung.

Die Bw. bringt vor, dass sie mehrmals die Berechnung der Abzugsteuer nach der Nettomethode geltend gemacht und zu diesem Zweck auch auf das Veranlagungsverfahren der polnischen Gesellschaft verwiesen habe. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass im gegenständlichen Fall eben die Voraussetzungen zur Berechnung der Abzugsteuer nach der Nettomethode nicht gegeben sind. Das Vorliegen der Veranlagung der beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft ändert nichts daran, dass die polnische Gesellschaft keine schriftliche Mitteilung an die Bw. vor dem Zufließen der Einkünfte gerichtet hat. Insoweit ist also die Steuerfestsetzung ohne Berücksichtigung der Betriebsausgaben - also nach der Bruttomethode - nicht rechtswidrig.

Wenn die Bw. vermeint, die von der ausländischen Empfängerin bekannt gegebenen Betriebsausgaben seien mittels Zwischenbilanz bekannt gegeben worden, dann ist darauf hinzuweisen, dass die Bw. allein an Hand einer Zwischenbilanz nicht in der Lage ist zu prüfen, welche Ausgaben mit den Einnahmen der polnischen Gesellschaft zusammenhängen.

Wenn die Bw. ausführt, eine Überprüfung der Belege und ein Abwarten des Veranlagungsverfahrens der polnischen Gesellschaft sei seitens der Amtspartei abgelehnt worden, ist zu erwidern, dass einerseits die Betriebsprüfung festgestellt hat, ein belegmäßiger Nachweis der Ausgaben konnte nicht erbracht werden (siehe BP-Bericht,Tz 11) und andererseits die polnische Gesellschaft die Möglichkeit gehabt hätte eine Veranlagung nach § 102 EStG 1988 unter Anrechnung der einbehaltenen Abzugsteuer zu beantragen. In Entsprechung des Beweisantrages der Bw. auf Beischaffung des Veranlagungsaktes der polnischen Gesellschaft, St.Nr., ist nämlich aus dem Veranlagungsakt ersichtlich, dass das zuständige Finanzamt erklärungsgemäß einen Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 erlassen hat. Eine Überprüfung der Angaben der polnischen Gesellschaft wurde jedoch nicht durchgeführt. Daher ist auch das Veranlagungsverfahren der polnischen Gesellschaft für das gegenständliche Berufungsverfahren nicht relevant.

Hinsichtlich der Beweisanträge auf Zeugeneinvernahme zur Klärung der Frage, ob die streitgegenständlichen Beträge (Einnahmen der polnischen Gesellschaft für den Zeitraum Jänner 2008 bis Juni 2008) Teil des Veranlagungsverfahrens zur St.Nr. gewesen seien, und ob die polnische Gesellschaft im gegenständlichen Zeitraum keine anderen Einnahmen als die gegenständlichen gehabt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Klärung dieser Fragen im Veranlagungsverfahren zur St.Nr. von Bedeutung sind. Für das gegenständliche Verfahren ist lediglich zu prüfen, von welcher Bemessungsgrundlage die Abzugsteuer nach § 99 EStG 1988 zu berechnen ist (Brutto- oder Nettomethode). Die Anwendung der Nettomethode hängt nicht nur - wie oben bereits ausgeführt - von der schriftlichen Mitteilung der polnischen Gesellschaft ab, sondern die Bw. hätte anlässlich der Vorlage der Betriebsausgaben der polnischen Gesellschaft selbst eine Prüfung auf unmittelbaren Zusammenhang dieser Ausgaben mit den Einnahmen durchführen müssen. Da die Bw. diese Ausgaben jedoch belegmäßig nicht nachweisen konnte, war sie auch nicht im Stande zu beurteilen, ob Ausgaben unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhingen. Demzufolge durfte die Bw. bei der Berechnung der Abzugsteuer auch nicht die Nettomethode wählen.

Schließlich bringt die Bw. noch vor, dass die polnische Gesellschaft den aus der Veranlagung zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 ergebende Steuerbetrag samt Anspruchzinsen zur Gänze beglichen habe und daher der angefochtene Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben sei. Diesem Argument steht entgegen, dass eine Aufhebung eines Bescheides nur dann zulässig ist, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Da in Übereinstimmung mit dem Finanzamt die Bestimmung des § 99 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 zur Anwendung gelangt, erweist sich der Spruch des angefochtenen Bescheides als zutreffend, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am 4. August 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 100 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 100 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 100 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 99 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

EAS 3041
VwGH, 2006/14/0109
VwGH 21.03.2002, 2001/16/0599
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8006e

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