UFS FSRV/0105-W/10

UFSFSRV/0105-W/1028.6.2011

Im Rahmen eines Dienstverhältnisses durch eine Buchhalterin gestohlene und unterschlagene Gelder stellen einen nicht vom Lohnsteuerabzug umfassten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, der im Wege der Veranlagung zu erfassen ist. Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung und Offenlegungspflicht.

 

Entscheidungstext

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Untreue, Angestelltendiebstahl, Vorteil aus dem Dienstverhältnis, Offenlegungspflicht, Selbstbeschuldigung, fahrlässige Abgabenverkürzung

Stichworte