Im Rahmen eines Dienstverhältnisses durch eine Buchhalterin gestohlene und unterschlagene Gelder stellen einen nicht vom Lohnsteuerabzug umfassten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, der im Wege der Veranlagung zu erfassen ist. Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung und Offenlegungspflicht.
Entscheidungstext
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte: | Untreue, Angestelltendiebstahl, Vorteil aus dem Dienstverhältnis, Offenlegungspflicht, Selbstbeschuldigung, fahrlässige Abgabenverkürzung |
