UFS RV/0389-L/10

UFSRV/0389-L/1016.5.2011

Gemischte Übergabe

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 26. Juli 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 22. Juni 2007 betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung betr. Grunderwerbsteuer wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide haben zu lauten: Die Grunderwerbsteuer (betr. den Erwerb von J) wird festgesetzt mit 472,03 €. Die Grunderwerbsteuer (betr. den Erwerb von K) wird festgesetzt mit 472,03 €.

Die angefochtenen Bescheide betr. Schenkungssteuer werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bisherige Verfahren und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.3.2010, Zl. 2008/16/0132, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgeführt: Ein mehreren Personen eingeräumtes, von diesen gleichzeitig ausübbares Wohnrecht derselben Räumlichkeiten stellt auf der Seite des dadurch Belasteten ein Wohnrecht dar, dessen Wert gegebenenfalls - etwa für die Frage der Schenkungssteuer - auf die Berechtigten aufzuteilen ist. Dabei ist denkmöglich, dass sich der Übergeber ein Wohnrecht für sich selbst oder aber (in einem Vertrag zu Gunsten Dritter) ein Wohnrecht für seine Ehegattin (allein) oder für einen Dritten (vgl. das Erkenntnis vom 20.12.2001, Zl. 2001/16/0436) oder auch ein Wohnrecht für sich und seine Ehegattin ausbedingt. Soweit das jeweils ausbedungene Wohnrecht dieselben berechtigten Personen betrifft, ist dessen Wert demnach aufzuteilen. Hätte sich jeder der Übergeberteile das Wohnrecht für sich und für den jeweils anderen Übergeberteil ausbedungen, dann hätte sich jeder der Übergeberteile somit das Gleiche, nämlich das "gesamte" Wohnrecht, ausbedungen und wäre der Wert des "gesamten" Wohnrechtes daher zu halbieren und diese Hälfte beim Erwerbsvorgang jeder Liegenschaftshälfte anzusetzen. Hätten der Übergeber und die Übergeberin jedoch ein Wohnrecht jeweils nur für sich selbst ausbedungen, wäre der Wert des "gesamten" Wohnrechtes nach dem Gesichtspunkt aufzuteilen, wie lange jeder Berechtigte dieses sein Wohnrecht ausüben kann. Im gegenständlichen Fall liegt ein zur Gänze entgeltliches Rechtsgeschäft vor, die Grunderwerbsteuer ist jeweils von 1/4 des Kapitalwertes des eingeräumten Wohnrechtes zu bemessen.

Linz, am 16. Mai 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte:

gemischte Übergabe

Stichworte