UFS RV/2241-W/07

UFSRV/2241-W/0711.5.2011

Schiedsvergleiche unterliegen der Gebühr gemäß § 33 TP 20 GebG

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0214 eingebracht. Mit Erk. v. 18.3.2013 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Johannes Pepelnik, Rechtsanwalt, 1020 Wien, Czerninplatz 4, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 11 .Juni 2007 betreffend die Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit.a GebG entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am 12.4.2007 schloss die Berufungswerberin (Bw.) vor dem Schiedsgericht der Wirtschaftskammer 10 (Sitz in Österreich) mit X.X, nachstehenden Vergleich ab:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einen Betrag von € 325.000,-- auf folgendes Konto zu bezahlen: KontoNrxxx, BLZ: yyy.

2. Durch diese Zahlung (oben Punkt 1.) sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche und Verpflichtungen zwischen den Parteien und mit ihnen verbundenen Unternehmen oder Mitgliedern der Familie des Klägers endgültig bereinigt und verglichen.

3. Insbesondere verpflichten sich die Parteien, wechselseitig keine sachenrechtlichen Ansprüche mehr geltend zu machen und das Eigentumsrecht an den bei der jeweiligen Partei befindlichen Fahrnissen anzuerkennen. Dieser Vergleich umfasst auch das Schiedsgerichtsverfahren zwischen den Parteien vor dem Ständigen Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer 10 zu GZ: aaa und allfällige Forderungen aus dem ordentlichen Gerichtsverfahren zwischen der Republik Österreich und X.X.GmbH&Co. vor dem Landesgericht Z. zu GZ: bbb. Die Beklagte wird daher ihre Nebenintervention mangels rechtlichen Interesses zurücklegen.

4. Die bisher in diesem Schiedsverfahren und dem Schiedsverfahren vor dem ständigen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer 10 zu GZ. aaa aufgelaufenen und entrichteten Verwaltungskosten der Wirtschaftskammer und Schiedsrichterhonorare trägt der Kläger. Vertretungskosten wie auch alle anderen Gerichtskosten sämtlicher anderer anhängiger Gerichts- und/oder Schiedsgerichtsverfahren trägt jede Partei selbst.

5. Die Beklagte verpflichtet sich, die nach dem Gebührengesetz für diesen Vergleich anfallenden Gebühren zu entrichten.

6. Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vergleichs vertraulich zu behandeln und insbesondere die Öffentlichkeit (Medien) nicht darüber zu informieren.

In der Folge schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Bw. mit dem im Spruch dieser Berufungsentscheidung angeführten Bescheid die Gebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. a GebG mit € 3.250,00 (= 1% von € 325.000,00) vor.

Dagegen erhob die Bw. durch ihren ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht Berufung. Sie beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides mit folgender Begründung:

Bei dem verfahrensgegenständlichen Vergleich würde es sich um keinen außergerichtlichen Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG, sondern um einen vor dem Schiedsgericht der Wirtschaftskammer 10 abgeschlossenen Vergleich handeln, welcher gemäß § 1 Z 16 EO einen Exekutionstitel darstellt. Auf Schiedsgerichte, als staatlich anerkannte Streitbeilegungsinstitutionen, werde in § 577 ZPO ausdrücklich Bezug genommen wird. In § 605 ZPO werden die vor einem solchen Gericht abgeschlossenen Vergleiche einer eigenen Regelung zugeführt, wodurch der gerichtlichen Charakter dieser Entscheidungen verdeutlicht werde.

Dazu wurde auf die Ausführungen von Arnold in ÖStZ 1981, 183, 194 sowie auf die Ausführungen in Arnold Rechtsgebühren Kommentar zum I.,II., u. IV. Abschnitt des Gebührengesetzes Rz 9 zu § 33 TP 20 hingewiesen.

Schon die Wortinterpretation würde nahe legen, dass ein vor einem Schiedsgericht abgeschlossener Vergleich kein außergerichtlicher wäre. Zudem wäre eine Differenzierung zwischen gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Vergleichen gleichheitswidrig und unsachgerecht.

In Rz 998 der Gebührenrichtlinien werde bestimmt, dass vor einem Schiedsgericht abgeschlossene Vergleiche zu vergebühren sind. Die dazu in diesen Richtlinien erfolgte Zitierung des Erkenntnisses VwGH 18.11.1993, 93/16/0014 wäre insofern verfehlt, als es bei dem, diesem Erkenntnis zugrunde liegenden, Sachverhalt um die Qualifikation einer vor einem Bezirksgericht abgeschlossenen Vereinbarung als Vergleich gehen würde und nicht darum, ob es sich bei einem Schiedsgericht um ein Gericht im Sinne des Gebührengesetzes handelt.

Diese Berufung wies das Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Berufungsvorentscheidung vom 2.7.2007 als unbegründet ab, und führte dazu aus, dass Vergleiche vor Schiedsgerichten der Wirtschaftskammer zu den außergerichtlichen Vergleichen zählen würden, weil diese Schiedsgerichte nicht zu den Gerichten der staatlichen Gerichtsorganisation gehören.

Dagegen brachte die Bw. durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 276 Abs. 2 BAO an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) ein und führte darin - in Replik zu den Darstellungen der Berufungsvorentscheidung - aus, dass Schiedsgerichte als Gerichte anzusehen wären, da sie wie ordentliche Gerichte durch einen Richter Recht zu sprechen haben und somit durch einen Schiedsspruch oder ein Urteil strittige Sach- und Rechtsfragen zu klären haben. Sowohl das Gerichts- als auch das Schiedsverfahren wären darauf angelegt, durch eine für die Parteien verbindliche Entscheidung zu enden. Zudem wäre die Anfechtung des Schiedsspruches genau so wie die Anfechtung eines Urteils möglich.

Die ein Gerichtsverfahren kennzeichnende Förmlichkeit wurde auch für das schiedsgerichtliche Verfahren, aufgrund der, in der verbindlichen Schiedsordnung der Wirtschaftskammer Wien festgehaltenen, Prozessregeln gelten. Auch in der Lehre würden Schiedsgerichte, die durch Parteiendispositionen errichtet worden sind, als ordentliche Gerichte gelten. Dazu wurde auf Dorda, Rz 11-16,58 und Hahnkamper, Rz 5 beide Kommentare zur ZPO sowie auf Ballon (Rz 46 und der in Fasching I 1 Rz 26f und 33) hingewiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen verbindet, heißt Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen, und wird nach eben denselben Grundsätzen beurteilt (§ 1380 ABGB).

Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. a Gebührengesetz 1957 (GebG) unterliegen außergerichtliche Vergleiche, wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, 1vH vom Gesamtwerte der von jeder Partei übernommenen Leistungen der Rechtsgebühr.

Im zu beurteilenden Fall ist unstrittig, dass es sich bei der vorstehend aufgezeigten Vereinbarung um einen Vergleich iSd § 1380 ABGB handelt.

Strittig ist ob es sich bei einem Schiedsgericht der Wirtschaftskammer um ein Gericht iSd des Gebührengesetzes 1957 handelt, was zur Folge hätte, dass für den verfahrensgegenständlichen Schiedsvergleich keine Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 20 GebG anfällt.

Schiedsgerichte sind Sondergerichte des Privatrechts.

§ 1 Jurisdiktionsnorm RGBl 1895/111 idgF (JN) sieht vor, dass bürgerliche Rechtssachen vor andere Behörden oder Organe verwiesen werden können. Diese Sondergerichte unterscheiden sich von den ordentlichen Gerichten (Gerichte der staatlichen Gerichtsorganisation) dadurch, dass ihnen nicht die volle Gerichtsgewalt zukommt. In der Regel fehlt Ihnen nämlich - so zum Beispiel den Schiedsgerichten - die Ordnungs- und Zwangsgewalt. So können die Schiedsgerichte gegen niemanden (Parteien, Dritte wie Zeugen, Sachverständige oder Zuhörer) Zwangsgewalt ausüben und keine Eide abnehmen. Daher sieht auch § 602 ZPO zur Kompensation des Defizits der Hoheitsgewalt der Schiedsgerichte bei der Beweisaufnahme und zur Sicherstellung, dass die Schiedsgerichte ihre Rechtssprechungsaufgabe sachgerecht und reibungslos erledigen können, die Möglichkeit vor, staatliche Gerichte um die Vornahme richterlicher Handlungen zu ersuchen, zu deren Vornahme das Schiedsgericht nicht befugt ist. Außerdem können die Schiedsgerichte gemäß § 585 und § 593 Abs. 1 und 2i ZPO (neben dem nach § 387 Abs.2 und 3 EO zuständigen ordentlichen Gerichten) zwar vorläufig oder sichernde Maßnahmen erlassen, diese aber nicht selbst vollziehen. Nach § 593 Abs. 3 ZPO obliegt nämlich die Vollziehung einstweiliger Verfügungen, die von einem Schiedsgericht erlassen worden sind, dem dort näher bestimmten BG (Rechberger/Simotta Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechtes, Erkenntnisverfahren, 7.ergänzte Auflage, S 85, Rz 191).

Für alle Schiedsgerichte, die ihren Sitz in Österreich haben, gelten gemäß § 577 Abs. 1 ZPO die Bestimmungen der ZPO über das Schiedsverfahren. Die Regeln der §§ 577 bis 618 ZPO über das Schiedsverfahren betreffen- neben den Vorschriften über die Zulässigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit- hauptsächlich die Überwachungstätigkeit der staatlichen Gerichten, bestimmte zwingende Verfahrensvorschriften und vor allem die Möglichkeit der (freilich beschränkten) gerichtlichen Überprüfung des Schiedsspruchs im Wege der Aufhebungsklage. (Hausmanninger in Fasching/ Konecny § 578 Rz 36 ff, näher Fibinger, Neue Zuständigkeiten für die staatlichen Gerichte? SchiedsVZ 2006 89 ff).

Fellner stellt in Fellner Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel und Rechtsgebühren, Rz 21 zu § 33 TP 20 wie folgt fest:" Unter gerichtlichen Vergleichen sind solche zu verstehen, die vor Gerichten der staatlichen Gerichtsorganisation abgeschlossen werden. Dem gerichtlichen Vergleich kommt der Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und der einer Prozesshandlung zu (vgl. VwGH 20.11.1980; 1651/79; VwGH 12.11.1981, 2596/79; VwGH 7.5.1987, 86/16/0031; VwGH 26.1.1989, 88/16/0107; VwGH 18.11.1993, 93/16/0014;VwGH 23.11.2006, 2006/16/0017)".

Der Umstand, dass es in diesen aufgezeigten Erkenntnissen nicht vordringlich darum geht, ob Schiedsgerichte Gerichte iSd Gebührengesetzes sind, ändert nichts an der, die in diesen Erkenntnissen getroffenen, Qualifikation der Vergleiche ordentlicher Gerichte.

Arnold stellt in Arnold Rechtsgebühren Kommentar zum I., II., u. IV. Abschnitt des Gebührengesetzes Rz 9 zu § 33 TP 20 folgendes fest:

"Der TP 20 unterliegen nur außergerichtliche Vergleiche. Gerichtliche Vergleiche sind alle vor Gericht über privatrechtliche Ansprüche, mögen diese bisher auch nicht Gegenstand des Gerichtsverfahren (vgl. SZ 34/96) gewesen sein, oder mit Dritten, die nicht Parteien des Verfahrens sind (Vgl. EvBl 1983,165) abgeschlossene Vergleiche (§ 1 Z 1 EO), sowohl solche, die im streitigen Zivilverfahren abgeschlossen wurden, wobei dies allgemein und ohne Bindung an den streitverfangenen Gegenstand gilt (VwGH verst.Sen. 9.5.1960, 1403/58 Slg 2225 F) als auch im Verfahren außer Streitsachen abgeschlossene Vergleiche ( VwGH 18.9.1969, 1433/68 Slg. 3955 F) oder etwa vor einem Strafgericht in einer Privatanklagesache abgeschlossene Vergleiche, ferner wohl auch Vergleiche in einem Schiedsverfahren (letzteres strittig, Siehe Arnold ÖStZ 1981,193,194; kein argumentum e cotrario deshalb weil § 20 Z 6 dem Wort Gericht den Klammerausdruck "Schiedsgericht" beifügt".

In dem aufgezeigten Artikel führt Arnold folgendes aus:

"Dass im Zuge der Einführung des § 20 Z 6 keine vergleichbare Gebührenbefreiung für Schiedsvergleiche geschaffen wurde, muss ich als Indiz für die Richtigkeit meiner Ansicht ansehen, dass Schiedsgerichtsvergleiche überhaupt gebührenfrei sind, zumal sie keine außergerichtlichen Vergleiche sind. (vgl. FN 103 a)"

§ 20 Z 6 GebG lautet: Der Gebührenpflicht unterliegen nicht, Rechtsgeschäfte ,über die eine Urkunde im Ausland errichtet wurde, solange keine andere Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld gegeben ist als die Verwendung der Urkunde (beglaubigte Abschrift) bei einem Gericht (Schiedsgericht), das nur auf Grund einer Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstandes zuständig ist.

Diese Befreiungsbestimmung wurde durch die GebG-Novelle 1981 mit Wirksamkeit ab 1 .April 1981 eingeführt.

Voraussetzung dafür ist, dass kein anderer Grund für das Entstehen der Gebührenschuld als die Verwendung der Auslandsurkunde vor einem inländischen Gericht bzw. Schiedsgericht gegeben ist, das nur auf Grund einer Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstandes zuständig ist.

Gemäß § 8 Abs.1 GebG wird unter dem Ausdruck "Amtlicher Gebrauch" die Verwendung einer Schrift bei einer öffentlichen Behörde, einem Gericht, einem Amt oder einer öffentlichen Kasse zu dem Zwecke, zu dem sie ausgestellt ist, verstanden, gleichgültig ob sie in Urschrift oder in Abschrift beigebracht wird.

Als Gerichte sind dabei die Einrichtungen der inländischen Gerichtsorganisation zu verstehen. Demzufolge fallen Schiedsgerichte als "private" Rechtssprechungseinrichtungen nicht unter diesen Begriff (Fellner Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel und Rechtsgebühren, § 8 Rz 3).

In § 20 Z 6 GebG wird daher lediglich der Begriff "amtlicher Gebrauch" insofern erweitert, als darunter auch die Verwendung von Auslandsurkunden vor Schiedsgerichten zu verstehen ist. (welche gemäß leg.cit. unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Gebührenpflicht unterliegt)

Würden Schiedsgerichte aufgrund dessen, dass sie Sondergerichten des Privatrechtes sind, gemeinsam mit den ordentlichen Gerichten grundsätzlich als Gerichte iSd GebG 1957 gelten, so hätte sich im § 20 Z 6 GebG das Hinzufügen des Klammerausdruckes "Schiedsgericht" zusätzlich zum Begriff "Gericht" erübrigt.

In § 33 TP 20 Abs.1 GebG hat der Ausdruck "außergerichtlich" mit der Einführung des § 20 Z 6 GebG keine Erweiterung, woraus hervor gehen würde, dass nach dem Willen des Gesetzgebers, ab 1 .April 1981, hinsichtlich der Anwendung des § 33 TP 20 GebG, Schiedsvergleiche den Vergleichen ordentlicher Gerichte gleichzusetzen sind, (z.B. durch das Hinzufügen des Klammerausdruckes "außerschiedsgerichtlich") erfahren.

Die von der Bw. ins Treffen geführte Rechtsmeinung von Arnold vermag daher nicht zu überzeugen.

Die Bestimmung des § 33 TP 20 GebG ist als einer jener Regelungen des Gebührengesetzes aufzufassen, die auf die Aufteilung des Gebührengefälles auf die Gerichtsgebühren und Justizverwaltungsgebühren einerseits und die Stempel und Rechtsgebühren andererseits gerichtet sind (vgl. beispielsweise § 14 TP 1 Abs.1, TP 4, TP 6). Diese Intention kommt insbesondere in Abs. 1 lit. a des § 33 TP 20 zum Ausdruck, wonach der Tarif auf anhängige Rechtsstreitigkeiten Rücksicht nimmt.

Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen werden daher auch Schiedsvergleiche von der Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 20 GebG erfasst.

Dass somit lediglich Vergleiche, welche vor ordentlichen Gerichten abgeschlossen worden sind, nach § 33 TP 20 GebG nicht zu vergebühren sind, ist weder sachungerecht noch gleichheitswidrig.

Zum einen liegt es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers aus bestimmten Gründen bestimmte Vereinbarungen von der Vergebührung auszuschließen. Im vorliegenden Fall wurden eben nur gerichtliche Vergleiche, welche der Gebühr des Gerichtsgebührengesetz, (GGG), BGBl.Nr.501/1984 unterliegen , als Vergleiche von der Vergebührung gemäß § 33 TP 20 GebG ausgenommen, um das Gebührengefälle auf die Gerichtsgebühren und Justizverwaltungsgebühren einerseits und die Stempel und Rechtsgebühren andererseits aufzuteilen.

Zum anderen waren die Parteien nicht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung gezwungen. (Nach Rechberger/Simotta Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechtes, Erkenntnisverfahren, 7.ergänzte Auflage, S 620, Rz 1149 bleibt trotz Abschluss eines Schiedsvertrages die Prozessführung vor den ordentlichen Gerichten trotzdem möglich, weil die Parteien im Rahmen der Privatautonomie auch davon Abstand nehmen können, den Prozess vor dem Schiedsgericht auszutragen).

Hätten- im vorliegenden Fall- die Parteien entschieden, ihren Rechtsstreit vor einem ordentlichen Gericht auszutragen, so wäre ein, vor dieser Behörde abgeschlossener, Vergleich- so wie jeder andere auf die gleiche Weise zustande gekommener Vergleich- von der Vergebührung gemäß § 33 TP 20 GebG ausgenommen gewesen.

Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte die Vergebührung des verfahrensgegenständlichen Schiedsvergleiches, in Berücksichtigung des vor dem LG Z. anhängig gewesenen Gerichtsverfahrens, gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. a GebG, mit 1vH der positiv zu erbringenden Leistung von € 325.000,00 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 11. Mai 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 1380 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 33 TP 20 Abs. 1 lit. a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Schlagworte:

Schiedsgerichte, ordentliche Gerichte, Schiedsvergleich, amtlicher Gebrauch, Gerichtsgebühren, Justizverwaltungsgebühren, Gerichtsgebührengesetz

Verweise:

Rechberger/Simotta, Grundriss des österr. Zivilprozessrechtes, Erkenntnisverfahren, 7. ergänzte Auflage, S. 85, Rz 191
Rechberger/Simotta, Grundriss des österr. Zivilprozessrechtes, Erkenntnisverfahren, 7. ergänzte Auflage, S. 620, Rz 1149
Hausmanninger in Fasching/Konecny, S. 578, Rz 36ff
Fibinger, Neue Zuständigkeiten für die staatlichen Gerichte?, SchiedsVZ 2006, 85ff
Arnold, Rechtsgebühren, Kommentatzu I., II. und IV. Abschnitt des Gebührengesetzes, Rz 9 und § 33 TP 20
Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, Stempel und Rechtsgebühren, § 33 TP 20, Rz 21
VwGH 20.11.1980, 1651/79
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