UFS RV/0287-S/08

UFSRV/0287-S/0820.4.2011

Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeugs

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/15/0108 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 27.7.2011 wegen Klaglosstellung (§ 300 BAO).

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Gottfried Strobl, Steuerberater, 5020 Salzburg, vom 13. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Günter Narat, vom 9. April 2008 betreffend Umsatzsteuer und Verspätungszuschlag 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

 

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg - Land vom 9. April 2008 wurden dem Bw. für ein Fahrzeug der Marke "AM" mit dem behördlichen Kennzeichen BH und einen Stand von 68 km Umsatzsteuer gem. Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 in Höhe von € 26.825,60 (20% von € 134.128,00) sowie ein Verspätungszuschlag nach § 135 BAO in Höhe von € 1.341,28 (5% v. 26.825,60) vorgeschrieben. In der Begründung des Bescheides verweist die bescheiderlassende Behörde auf die Niederschrift über die Außenprüfung gem. § 149 Abs. 1 BAO vom 10. April 2008.

Darunter wurde ua (auszugsweise) ausgeführt:

"Laut zentralem Melderegister sind Sie seit 25.01.1984 in Österreich in B. mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im österreichischen Telefonbuch scheinen Sie mit ihrem Einzelunternehmen (Handelsagentur) unter der Festnetznummer 123, sowie unter der Mobiltelefonnummer 06xx auf. Laut Ihren persönlichen Angaben in der Niederschrift vom 07.09.2007 sind sie verheiratet und leben gemeinsam mit Ihrer Familie an der österreichischen Adresse. Ihre Gattin führt eine Apotheke, die Tochter studiert an der Universität in I..

In der Niederschrift vom 7.9.2007 geben sie an, auch in Deutschland eine Steuernummer zu haben, jedoch derzeit keine Einnahmen zu erzielen. Aufgrund einer Mitteilung der deutschen Steuerbehörden geht hervor, dass unter der in Deutschland aufrechten Steuernummer die Fahrzeugeinzelbesteuerung durchgeführt wurde. Sonst liegt keine steuerliche Erfassung in Deutschland vor.

Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurde von Ihnen eine Bestätigung ihres Bruders über die Garagierung eines PKWs mit dem Kennzeichen BH beigebracht.

Seitens des Finanzamtes wird nach Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes unter Wahrung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen und von einem dauernden Standort des Fahrzeugs im Inland ausgegangen.

Ein Gegenbeweis zur Widerlegung der Standortvermutung könne aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht erbracht werden. Eine Bestätigung des Bruders über die Garagierung des Fahrzeuges ist nach Ansicht des Prüfers nicht geeignet, den dauernden Standort in Deutschland nachzuweisen. Da der Bw. gemeinsam mit seiner Familie (Frau und Tochter) am Familienwohnsitz in Österreich lebe, befinde sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Auffassung des Finanzamtes eindeutig in Österreich."

In der Begründung führt die bescheiderlassende Behörde unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 bzw. Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 weiter aus

"Mit Rechnung vom 23.3.2007 wurde der PKW von der Fa.A_in_Ö steuerfrei (gem. Art. 1 Abs. 7 UStG 1994) erworben. Als Rechnungsadresse bzw. Abnehmer wurde Bw._in_D mit Bestimmungsland Deutschland angegeben. Im Zuge der durchgeführten Prüfung wurde festgestellt, dass der dauernde Standort des angeführten Fahrzeuges eindeutig im Inland liegt. Beim Lieferanten liegen alle erforderlichen Unterlagen für den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung auf, sodaß in diesem Fall die entgangene Umsatzsteuer durch den Abnehmer geschuldet wird. Hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Lieferung des Fahrzeugs von Österreich nach Deutschland ist auszuführen, dass im selben Moment ein innergemeinschaftliches Verbringen des Fahrzeugs von Deutschland nach Österreich zu unterstellen ist. (der dauernde Standort des Fahrzeuges liegt aufgrund der oben angeführten Feststellungen in Österreich). Der Vorgang ist somit der Erwerbsbesteuerung (Fahrzeugeinzelbesteuerung) in Österreich zu unterziehen. Die Berechnung der Erwerbsteuer geht aus dem beiliegendem Berechnungsblatt hervor."

Die Unterschrift bzgl. der Niederschrift wurde vom Abgabepflichtigen verweigert.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid form- und fristgerecht eingebrachten Berufung vom 13. Mai 2008 wurde zum ggstl. Bescheid ausgeführt:

"Das Kfz wurde nach dem Ankauf in Österreich unmittelbar anschließend an seinen Standort in SM, gebracht. Ordnungsgemäß wie bereits oben ausgeführt, wurde die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung als neues Fahrzeug beim Finanzamt M. V eingereicht. Der Umsatzsteuerbescheid für die Fahrzeugeinzelbesteuerung erging vom Finanzamt V am 2.Mai 2007. Die Umsatzsteuer wurde mit EUR 25.484,32 festgesetzt und am 11.Mai 2007 fristgerecht an das Finanzamt V überwiesen. Das Finanzamt Salzburg-Land schreibt nun auch die österreichische Umsatzsteuer in Höhe von 20% des Neupreises vor, mit der Begründung , daß im Sinne des Art.7 Abs. 4 UstG 1994 unrichtige Angaben gegenüber dem Verkäufer erfolgt seien und daher wohl der Autohändler die Lieferung als steuerfrei behandeln könne, aber der Abnehmer die entgangene Steuer schulde bzw. es läge ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne Art. l Abs.7 Ust 1994 vor.

Bezüglich der sog. "unrichtigen Angaben" des Bw wird auf die Ausführungen zur NOVA (oben) hingewiesen.

Der Begründung bzw. Bezugnahme auf Art.1 Abs.7 UstG 1994 kann überhaupt nicht gefolgt werden. Schließlich ist ja das Kfz im Zuge der Lieferung von Österreich nach Deutschland gelangt und nicht umgekehrt. Siehe auch UFSS GZ RV/0116-S/04 v.1.2.05. Der Bw verwies diesbezüglich bereits in der Schlußbespechung auf die Rz 4009 des UStR 2000, wonach bei der Lieferung neuer Fahrzeuge der Nachweis der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bei Privaten als erbracht anzusehen sei, wenn nachgewiesen werde, daß das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassen oder registriert worden ist. Dies ist durch die Zulassung des Kfz in Deutschland nachgewiesen. Das Fahrzeug hat wie oben ausgeführt - bis zum 01.04.2008 seinen Standort in Deutschland bzw. Ort der Nutzung bzw. Verbrauches bis zur Abmeldung am 12.10.2007 in Deutschland. In gleicher Weise stellt das BMF Deutschland laut Schreiben vom 16.12.1992 ( BStB1 1 1993, 46 ) hinsichtlich Lieferungen neuer motorbetriebener Landfahrzeuge bei Privaten auf das Land der amtlichen Zulassung zum Straßenverkehr ab. Im erwähnten Schreiben heißt es mit Bezug auf andere Abnehmer (also Nichtunternehmer bzw. Private) im Gemeinschaftsgebiet:

"Der Nachweis der Beförderung oder Versendung des Fahrzeuges in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist aber als erbracht anzusehen, wenn nachgewiesen wird, daß das Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Straßenverkehr amtlich zugelassen worden ist."

Durch die Vorschreibung der österreichischen Umsatzsteuer laut bekämpftem Bescheid, käme es zu einer doppelten Belastung mit Umsatzsteuer, einmal in Deutschland und noch einmal in Österreich. Da also sowohl das Österreichische BMF als auch das deutsche BMF in gleicher Weise auf die amtliche Zulassung zum Straßenverkehr abstellen, ist praktisch Gegenseitigkeit gegeben und es ist daher nach diesen Kriterien die Nutzung bzw. der Verbrauch des gegenständlichen Kfz in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Da das Fahrzeug aber erst als Gebrauchtfahrzeug im Sinne der Definition des Art. l (9) UStG 2004 am 01.04.2008 in das österreichische Bundesgebiet gelangte, war eine Erwerbsbesteuerung aus österreichischer Sicht nicht mehr durchzuführen. Entsprechend wäre auch eine Vergütung der Umsatzsteuer seitens der deutschen Finanzbehörde nicht zu erwarten.

Eine Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt wurde nicht erlassen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist die Frage, ob bzw. wann ein Kraftfahrzeug von Deutschland nach Österreich geliefert wurde und ob es der Erwerbsbesteuerung in Österreich zu unterziehen ist.

Gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 ist der Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 ein innergemeinschaftlicher Erwerb.

Die unter Abs. 2 Z 2 genannten Personen sind nach lit. a entweder ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt oder nach lit. b eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.

Art. 1 Abs. 2 Z 1 setzt für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs voraus, dass ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.

Nach Art. 1 Abs. 8 UStG 1994 fallen unter Fahrzeuge im Sinne des Abs. 7 nach Z 1 motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimeter oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, soweit diese Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind.

Ein motorbetriebenes Landfahrzeug gilt nach Abs. 9 dieser Bestimmung als neu, wenn alternativ entweder die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt oder wenn das Fahrzeug nicht mehr als 6000 Kilometer zurückgelegt hat.

Die Bw. fällt nicht unter den Personenkreis des Art. 1 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, d.h. sie ist kein Unternehmer, der den Gegenstand für ihr Unternehmen erwirbt oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt. Bei dem strittigen Fahrzeug handelt es sich um einen PKW das zum Zeitpunkt seines Erwerbs einen Kilometerstand von 68 km aufwies.

Soweit der Bw. darauf verweist, dass das Fahrzeug erst zu einem späteren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet gelangte und es sich deshalb um ein Gebrauchtfahrzeug im Sinne des Art 1 Abs 9 UStG handelte, dh keine Erwerbsbesteuerung durchzuführen sei, ist wie folgt zu entgegnen: Der Zeitpunkt der Abmeldung des KFZ in Deutschland und der Einstellung der Entrichtung der deutschen KFZ-Steuer in Deutschland ist nicht der zwingende rechtserhebliche Zeitpunkt, auf den abzustellen ist. Wohl kann die Zulassung zum Verkehr und die Entrichtung der deutschen KFZ-Steuer als Indiz dafür betrachtet werden, dass der PKW tatsächlich von Österreich nach Deutschland im Zuge einer ig. Lieferung verbracht wurde, das schließt aber nicht aus, dass das Fahrzeug - sofort daran anschließend - ab diesem Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet verbracht wurde. Es widerspricht nämlich weder nationalen noch gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, dass eine ig. Lieferung von Österreich nach Deutschland und danach ein Verbringen wieder von Deutschland nach Österreich möglich wäre, das einer Erwerbsbesteuerung unterläge. Der Zeitraum, der zwischen diesen beiden rechtserheblichen Zeitpunkten liegt, ist für die Frage der Beurteilung, ob eine ig. Lieferung/ig. Erwerb vorliegt, nämlich unerheblich. Aufgrund des Umstandes, dass nur der Bw. als Verbringer und Erwerber bezeichnet werden kann, kann daraus nicht eine Doppelbesteuerung erkannt werden. Auch Privatpersonen, die neue Fahrzeuge erwerben, dürfen diesbezüglich nicht besser gestellt werden, wie wenn zwei Erwerber an einer ig. Lieferung/Erwerb beteiligt gewesen wären, da ja diesfalls ebenfalls keine Doppelbesteuerung erkannt werden könnte. Aus diesem Grund kann sich der Bw. nicht mit Erfolg darauf berufen. Das ggstl. Fahrzeug wurde vielmehr schon im Anschluss an den ig. Erwerb in Deutschland dauerhaft nach Österreich verbracht, da der dauernde Standort des Fahrzeuges in Österreich war, wie vom UFS ausgesprochen wurde (UFS 8.4.2011, RV/0286-S/08), sodass der Einwand, dass das ggstl. Fahrzeug in Deutschland zugelassen wurde, zwar zutreffend dafür ist, dass ein ig. Erwerb in Deutschland vertreten werden kann, als Beweis dafür, dass Fahrzeug aber nicht anschließend nach Österreich verbracht wurde, geht dieser Einwand ins Leere. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug im Sinne der umsatzsteuerlichen Vorschriften jedenfalls neu.

Unstrittig ist daher, dass es sich beim berufungsgegenständlichen Fahrzeug folglich um ein im Sinne des Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 neues Fahrzeug handelt.

Nach Art. 20 Abs. 2 UStG 1994 ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die im Art.1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen - somit auch durch die Bw. - die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb im Wege der so genannten Fahrzeugeinzelbesteuerung zu berechnen. Die Steuerberechnung erfolgt für jeden steuerpflichtigen Erwerb. Die genauere Durchführung regelt Art. 21 Abs. 2.

Steuerschuldner beim innergemeinschaftlichen Erwerb ist gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 der Erwerber. Die Steuerschuld entsteht am Tag des Erwerbes. Die Fälligkeit tritt einen Monat später ein.

Im vorliegenden Fall kommt die Erwerbsbesteuerung eines neuen Fahrzeuges nach Art. 1 Abs. 7ff UStG 1994 zur Anwendung. Nach dem Konzept der Binnenmarkt-Richtlinie unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge stets der Besteuerung im Bestimmungsland, ungeachtet ob der Erwerb durch Nichtunternehmer oder Unternehmer erfolgt ist. Die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbelastung mit Umsatzsteuer hat jedenfalls nicht durch Behörden des Bestimmungslandes zu erfolgen (s. UFS 8.3.2010, RV/2592-W/08). Somit greift dieser Einwand in Bezug auf dieses Verfahren nicht. Folglich bleibt auch der vorgeschriebene Verspätungszuschlag unangetastet. Weitere Einwände gegen den Verspätungszuschlag wurden nicht vorgebracht.

Aus den oa Sach - und Rechtsgründen war der Berufung kein Erfolg beschieden.

 

Salzburg, am 20. April 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994

Stichworte