UFS RV/0354-G/07

UFSRV/0354-G/0711.3.2011

Kapitalertragsteuer aus verdeckten Ausschüttungen

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/15/0077 eingebracht. Mit Erk. v. 26.6.2014 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss v. 19.1.2015 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch StB., vom 13. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom 13. Juni 2006 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Sie werden als Haftungspflichtiger für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten des Gesellschafters im Ausmaß von 45.415,72 Euro in Anspruch genommen. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Zum näheren Sachverhalt wird auf die unter der GZ. RV/0351-G/07 ergangene Berufungsentscheidung verwiesen.

Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 28. Mai 2010 wurde die Bw. aufgefordert mitzuteilen, ob die Kapitalertragsteuer vom Gesellschafter getragen werde oder nicht, zumal nicht bekannt ist, ob eine Geltendmachung des in der durch das Finanzamt berichtigten Handelsbilanz aktivierten Rückgriffsanspruches erfolgen wird.
In ihrer Vorhaltsbeantwortung bemerkt die Bw., dass sie mit Haftungsbescheid vom 7. Juni 2006 als Haftende für die Bezahlung der Kapitalertragsteuer in Anspruch genommen worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Entsprechend den Ausführungen des angefochtenen Bescheides (Tz. 27) geht hervor, die festgestellten verdeckten Ausschüttungen betreffen den Gesellschafter. Schuldner der Kapitalertragsteuer in der Höhe von 25% sei der Empfänger der Kapitalerträge. Die zum Abzug verpflichtete GmbH hafte dafür. Gleichzeitig wurde in der Anlage zum Betriebsprüfungsbericht eine Verrechnungsforderung unter den Aktiva eingestellt.

Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 26. Mai 2010 wurde die Bw. aufgefordert mitzuteilen, ob die Kapitalertragsteuer vom Gesellschafter getragen werde oder nicht, zumal nicht bekannt sei, ob eine Geltendmachung des in der durch das Finanzamt berichtigten Handelsbilanz aktivierten Rückgriffsanspruchs erfolgen wird. Hierzu führt die Bw. aus, dass die Bw mit Haftungsbescheid vom 7. Juni 2006 als Haftende für die Bezahlung der Kapitalertragsteuer in Anspruch genommen worden ist.

Gemäß § 93 Abs. 1 wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

Nach Abs. 2 liegen inländische Kapitalerträge vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:
1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. ...

Abs. 4: Kapitalertragsteuerpflichtig sind auch:
Z. 2.: Unterschiedsbeträge gemäß § 27 Abs. 2 Z 2. 3. Vom Schuldner der Kapitalerträge oder Dritten übernommene Kapitalertragsteuerbeträge.

Nach zutreffender Auffassung des VwGH muss auch bei Kapitalerträgen in Form von verdeckten Ausschüttungen untersucht werden, wer die Kapitalertragsteuer trägt. Fordert daher die ausschüttende Körperschaft die auf die verdeckten Ausschüttungen entfallende Kapitalertragsteuer in angemessener Frist beim Empfänger ein, beträgt der Steuersatz nur 25% (statt 33,33%, VwGH 14.5.1980, 1333/79; 7.9.1993, 90/14/0195, 21.12.1994, 90/13/0236, 23.10. 1997, 96/15/0180, 0204; 8.10.1998, 97/15/0135, 26.9.2000, 97/13/0140, KStR 2001 Rz 1004 ). Als angemessener Zeitraum ist die Rechtsmittelfrist zu jenem Bescheid anzusehen, in dem die verdeckte Ausschüttungen aufgegriffen wird (Quantschnigg, ÖStZ 1981, 244 ff; Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, Die Körperschaftsteuer - KStG 1988, § 8, Tz. 230).
Hegt die Abgabenbehörde begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Geltendmachens des Rückersatzes der vorgeschriebenen Abgabe, so ist sie berechtigt und verpflichtet, eine Klärung des maßgebenden Sachverhaltes herbeizuführen. Im gegenständlichen Falle hat die Bw. mit dem eher lakonischen bloßen Verweis auf die Zustellung des Haftungsbescheides an die GmbH inhaltlich Auskunft darüber verweigert, ob sie den Gesellschafter zum Rückersatz der Kapitalertragsteuer veranlasste. Dieser mehr oder weniger nichts sagende Hinweis auf die erlassenen Bescheide ist nicht geeignet, die Beantwortung der Anfrage der Behörde abzutun. Da die Anfrage letztlich unbeantwortet geblieben ist, musste in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass die GmbH die Kapitalertragsteuer für den Gesellschafter getragen hat (VwGH 21.12.1994, 90/13/0236). Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Abgabenbehörden die Bw. zu entsprechenden Prozessbehauptungen zu veranlassen (ähnlich VwGH 7.9.1993, 90/14/0195).

Aufwand netto

330.087,94

Erlös netto

-256.858,37

Zwischensumme

73.229,57

nichtanerkannte Vorsteuer

66.017,59

Zwischensumme

139.247,16

übernommene KESt

46.415,72

verdeckte Ausschüttung

185.662,88

25%

45.415,72

Graz, am 11. März 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

verdeckte Gewinnausschüttung, Übernahme von Aufwendungen, Tragung der Steuer

Verweise:

UFS, RV/0351-G/07
VwGH 14.05.1980, 1333/79
VwGH 07.09.1993, 90/14/0195
VwGH 21.12.1994, 90/13/0236
KStR 2001, Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 Rz 1004

Stichworte