UFS RV/0424-I/10

UFSRV/0424-I/1025.2.2011

Abzugsfähigkeit des geltend gemachten Pendlerpauschales und der Aufwendungen für Arbeitsmittel und "sonstige" Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des X.Y., Adresse, vom 15. Juni 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck vom 15. Mai 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2006 und 2007 entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Einkommensteuer 2006 (Arbeitnehmerveranlagung) wird mit - 526,76 € festgesetzt.

Die Einkommensteuer 2007 (Arbeitnehmerveranlagung) wird mit - 506,69 € festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und Steuerberechnung sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 machte X.Y. (Bw), von Beruf Kranführer, folgende Werbungskosten geltend: Pendlerpauschale 2.664 € und sonstige Werbungskosten 626,88 €.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 begehrte er den Abzug nachstehender Werbungskosten: Pendlerpauschale 2.797,50 €, Arbeitsmittel 172,46 €, sonstige Werbungskosten 385,46 €.

Mit dem am 11. Juni 2008 erlassenen "Ersuchen um Ergänzung" betreffend Arbeitnehmerveranlagungen 2006 und 2007 bat das Finanzamt um Vorlage folgender Unterlagen:

"1.) Angabe der Wohnsitze mit Angabe der Zeiträume des Aufenthaltes an den jeweiligen Wohnsitzen. 2.) Angabe der Firmen, für die Sie als Leiharbeiter gearbeitet haben und Adresse des Arbeitsortes. 3.) Angabe der Entfernung (km) der Strecke Wohnung- Arbeitsstätte. 4.) Belege der geltend gemachten Arbeitsmittel und sonstigen Werbungskosten inkl. der dazugehörigen Aufstellungen."

In den Einkommensteuerbescheiden 2006 und 2007, ergangen jeweils am 15. Mai 2009, wurden die geltend gemachten Werbungskosten nicht abgezogen mit dem Argument, trotz schriftlicher Aufforderung seien die erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht worden.

Gegen diese beiden Bescheide wurde jeweils Berufung erhoben mit dem Begehren, die Strecke Wohnung- Arbeitsstätte und die Arbeitsmittel seien als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Nachreichung der Unterlagen innerhalb von 4 Wochen wurde darin angekündigt.

Mit den Berufungsvorentscheidungen vom 16. September 2009 wurden die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 als unbegründet abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, in der Berufung sei die Nachreichung der ausstehenden Unterlagen innerhalb von 4 Wochen angekündigt worden. Da dies bis dato nicht erfolgt sei, wären die Berufungen abzuweisen.

Der Bw. brachte daraufhin zwei als Berufungen gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 bzw. 2007 bezeichnete Schriftsätze ein, die als Vorlageanträge zu werten sind. Darin wird nochmals die Berücksichtigung der Strecke Wohnung- Arbeitsstätte und der Arbeitsmittel als Werbungskosten begehrt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Berufungsfall hat der Bw. erst nach Vorliegen der abweisenden Berufungsvorentscheidungen diverse Unterlagen zum Nachweis der geltend gemachten Werbungskosten nachgereicht. Auf Grund dieses Verfahrensablaufes unterblieb bislang eine inhaltliche Auseinandersetzung des Finanzamtes mit der Frage der (grundsätzlichen und betragsmäßigen) Abzugsfähigkeit der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen/Ausgaben. Abstellend auf die vom Bw. beigebrachten Unterlagen wurden vom Finanzamt mit Vorhalt vom 1. Dezember 2010 noch notwendig erachtete Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vorgenommen und über deren Ergebnis stellungnehmend anher berichtet.

Nach § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Abstellend auf die nach Ergehen der Berufungsvorentscheidungen vorgelegten Unterlagen wurden in Entsprechung des § 279 Abs. 2 BAO mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 dem Bw. jene Sachverhaltsfeststellungen vorgehalten, die nach Ansicht des Finanzamtes bestimmend sind für die Entscheidung, ob die geltend gemachten Aufwendungen/Ausgaben dem Grunde nach überhaupt bzw. in welcher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig sind. Da den in diesem Schreiben angeführten Sachverhaltsfeststellungen Vorhaltcharakter zukommt, oblag es dem Bw. sich im Rahmen seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht mit diesem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auseinanderzusetzen, etwaige sachliche Unrichtigkeiten aufzuzeigen bzw. durch eine diesbezügliche Replik zu widerlegen. Soweit die vorgehaltenen Sachverhaltsfeststellungen unwidersprochen geblieben sind, kann der Unabhängige Finanzsenat unbedenklich von deren Zutreffen/Richtigkeit ausgehen und diesen unstrittig gebliebenen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. die ständige Rechtsprechung des VwGH zu den in der Begründung der Berufungsvorentscheidung getroffenen unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen, z.B. VwGH 28.6.1989, 89/16/0048, VwGH 27.6.1994, 92/16/0195,0201, 92/16/0196,0202).

a) Berufungspunkt Pendlerpauschale

Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG sind Werbungskosten auch die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Ausgaben gilt: a) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungsraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer Fahrtstrecke von

 

1.1.2006-30.06.2007

1.7.2007-30.06.2008

Unzumutbare Wegzeiten lt. Verwaltungspraxis

20 km-40 km

495 € jährlich

546 € jährlich

mehr als2 Stunden

40 km-60 km

981 € jährlich

1.080 € jährlich

mehr als 2 1/2 Stunden

über 60 km

1.467 € jährlich

1.614 € jährlich

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

 

1.1.2006-30.06.2007

1.7.2007-30.06.2008

Unzumutbare Wegzeiten lt. Verwaltungspraxis

2 km bis 20 km

270 € jährlich

297 € jährlich

mehr als 1 1/2 Stunden

20 km bis 40 km

1.071 € jährlich

1.179 € jährlich

mehr als 2 Stunden

40 km bis 60 km

1.863 € jährlich

2.052 € jährlich

mehr als 2 1/2 Stunden

über 60 km

2.664 € jährlich

2.931 € jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Unter "Fahrtstrecke" ist jene zu verstehen, deren Benutzung mit dem KFZ nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll ist. Es ist dies die kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, wobei auch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet Bedacht zu nehmen ist. Überflüssige Umwege oder bloß aus persönlichen Vorlieben gewählte Streckenvarianten haben dabei außer Betracht zu bleiben. Das Finanzamt hat nach diesen objektiven Kriterien die Fahrtstrecken an Hand des ÖAMTC- Routenplaners http://routenplaner.oemtc.at ermittelt. Weiters muss der Arbeitnehmer diese Fahrtstrecke im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegen. Die Verwaltungspraxis geht vereinfachend hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "überwiegend" davon aus, dass das (kleine) Pendlerpauschale dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung- Arbeitsstätte- Wohnung zurückgelegt wird. Das (große) Pendlerpauschale ist hingegen dann zuzuerkennen, wenn die einfache Fahrstrecke mehr als 2 km beträgt und dem Arbeitnehmer im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Benützung eines Massenbeförderungsmittel zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Unzumutbarkeit z.B. wegen langer Fahrzeit ist nach der Verwaltungspraxis gegeben, wenn bestimmte Wegzeiten bei der einfachen Fahrtstrecke überschritten werden (siehe Jakom, EStG3, Kommentar, § 16 Rz 26-29).

Streit besteht darüber, ob bzw. in welcher Höhe das vom Bw. geltend gemachten Pendlerpauschale (2006: 2.664 €, 2007: 2.797,50 €) als Werbungskosten zu berücksichtigen ist.

Der Entscheidung über die Berücksichtigung des Pendlerpauschales liegt ausgehend von den vom Bw. übermittelten Unterlagen im Konnex gesehen mit dem Ergebnis des Vorhaltes vom 1. Dezember 2010 folgender unstrittig gebliebener Sachverhalt zugrunde.

Kalenderjahr 2006:

Der Bw. war in den Streitjahren 2006 -2007 laut Meldeabfrage bis 26. Jänner 2006 in Wohnadresse1 und ab 26. Jänner 2006 bis 23.12.2009 in Wohnadresse2 polizeilich gemeldet. In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 und 2007 wurde die Wohnadresse mit Wohnadresse2 angegeben. Für die Monaten Jänner bis Mai geht das Finanzamt davon aus, dass der Bw. jeweils an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung (I)- Arbeitsstätte (Baustelle Innsbruck) - Wohnung, einfache Wegstrecke zwischen 40-60 km zurückgelegt hat. In den Monaten Juni bis August 2006 wurde an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung (I) - Arbeitsstätte (Baustelle Lermoos, Hotel A)- Wohnung, einfache Wegstrecke zwischen 20-40 km gefahren. Im Monat September wurde an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung (I)- Arbeitsstätte (Baustelle Wörgl, Bahnhof)- Wohnung, einfache Fahrtstrecke über 60 km gefahren. Für die Monate Oktober-Dezember lassen die Unterlagen erkennen, dass in keinem dieser Monate die Strecke Wohnung (I) - Arbeitsstätte (Baustelle Kirchberg, Baustelle Innsbruck, Baustelle Roppen) -Wohnung an mehr als 10 Tagen gefahren wurde. Auf diese Monate trifft das Tatbestandsmerkmal "überwiegend" somit nicht zu.

Das Finanzamt geht davon aus, dass auf Grund der festgestellten Wegzeiten der einfachen Fahrtstrecke für die Monate Jänner bis August die Voraussetzungen für das große Pendlerpauschale im Ausmaß von monatlich 155,25 € (= 1/12 von 1.863 €) vorliegen. Hingegen liegt für den Monat September die zumutbare Wegzeit der einfachen Strecke Wohnung (I)- Arbeitsplatz (Bahnhof Wörgl) - Wohnung zweifelsfrei unter 2 1/2 Stunden, sodass die Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Zug) zumutbar ist; für den Monat September steht nach Meinung des Finanzamtes demzufolge das kleine Pendlerpauschale im Ausmaß von 122,25 € (= 1/12 von 1.467 €) zu. Die hinsichtlich des Zustehens und der Höhe des Pendlerpauschales relevanten Sachverhaltsfeststellungen betr. Anzahl der Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte-Wohnung, der einfachen Wegstrecken und (implizit durch Bekanntgabe, welches Pendlerpauschale das Finanzamt zuerkennen würde) der zumutbaren Wegzeiten wurden dem Bw. vorgehalten und blieben unwidersprochen. Auch der Unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung, die sachliche Richtigkeit dieser Feststellungen des Finanzamtes in Zweifel zu ziehen. Abstellend auf den unstrittig gebliebenen Sachverhalt wird über das geltend gemachte Pendlerpauschale somit dahingehend entschieden, dass dem Bw. im Jahr 2006 für folgende Monate und in dieser Höhe der Pauschbetrag zukommt, im Gesamtbetrag 1.364,25 € (siehe Berechnung).

Monat

einfache Wegstrecke

Benützung des Massenbe-förderungsmittels zumutbar (großes oder kleines PP)

Pendlerpauschale in Höhe von monatlich

Jänner bis August

40-60 km

nein/gr. PP

mtl. 155,25 € x 8 = 1.242,00 €

September

über 60 km

ja/kl. PP

122,25 €

Oktober- Dezember

kein Pauschbetrag, da die Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte- Wohnung nicht überwiegend zurückgelegt wurden

Pendlerpauschale

gesamt

1.364,25 €

Kalenderjahr 2007:

Aus den vorgelegten Unterlagen geht an Sachverhalt hervor, dass der Bw. neben seiner Wohnung in I im Jahr 2007 in L ein Fremdenzimmer angemietet hat. Das während der Woche benützte Zimmer in L ist eine Wohnung im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 26 Rz 1-5). Der Bw. arbeitete in den Monaten Jänner bis April und tw. noch im Mai auf einer Baustelle in W (einfache Fahrtstrecke L- W 3,03 km, Fahrzeit Massenbeförderungsmittel 3 Minuten), in den Monaten Mai bis Oktober auf einer Baustelle in Lo (einfache Fahrtstrecke Lo- L 3,06 km, Fahrzeit mit Massenbeförderungsmittel 14 Minuten) und in den Monaten November- Dezember auf einer Baustelle in Rankweil (einfache Fahrtstrecke Rankweil- L 29,30 km, Fahrzeit Massenbeförderungsmittel 34 Minuten). Unter Beachtung der zwischen dem Wohnort (L) und den jeweiligen Arbeitsstätten regelmäßig verkehrenden Massenbeförderungsmittel kann kein Zweifel daran bestehen, dass die jeweilige zumutbare Wegzeit jedenfalls deutlich unterschritten wird. Für die einfachen Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte unter 20 km kann neben dem Verkehrsabsetzbetrag zusätzlich ein Pauschbetrag nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG berücksichtigt werden. Unter Beachtung der einfachen Fahrtstrecke von ca. 3,5 km und der dafür zumutbaren Wegzeit von 1,5 Stunden kann kein Zweifel daran bestehen, dass dem Bw. in den Lohnzahlungszeiträumen Jänner bis Oktober überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke zumutbar war. Demzufolge stehen mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG dem Bw. für die Monate Jänner bis Oktober neben dem Verkehrsabsetzbetrag nicht zusätzlich das (große) Pendlerpauschale von monatlich 22,50 € bzw. ab 1.7. von 24,75 € zu. In den Monaten November und Dezember betrug die einfache Fahrtstrecke Wohnung L- Arbeitsstätte Rankweil ca. 30 km. Unter Beachtung der zumutbaren Wegzeit von 2 Stunden und der Fahrzeit der öffentlichen Verkehrsmittel von 34 Minuten ist unbedenklich davon auszugehen, dass die Benützung eines Massenbeförderungsmittels jedenfalls zumutbar war. Auch legte der Bw. die Strecke Wohnung- Arbeitsstätte- Wohnung an mehr als 10 Tagen und damit überwiegend zurück. Die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG liegen somit vor, weshalb dem Bw. für die Monate November und Dezember neben dem Verkehrsabsetzbetrag das (kleine) Pendlerpauschale von monatlich jeweils 45,50 € (= 1/12 von 546 €) zusteht. Der Berufung betr. Pendlerpauschale ist durch Abzug von 91 € als Werbungskosten Rechnung zu tragen.

An Sacherhalt folgt aus obigen Ausführungen, dass im Jahr 2007 der Bw. aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt hat, nämlich einen an seinem ständigen Wohnort in I und einen in L (in unmittelbarer Nähe der einzelnen Arbeitsstätten). Die Entfernung Wohnort I zu den Arbeitsstätten betrug mehr als 120 km, weshalb ihm eine tägliche Rückkehr jedenfalls nicht zumutbar war.

Soweit dem Arbeitnehmer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien-) Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG. Im gegenständlichen Fall einer von vornherein auf einige Monate im jeweiligen Einsatzort begrenzten Bauarbeitertätigkeit (Kranführer) liegen durchaus Umstände des Einzelfalles vor, die eine Verlegung des (Familien)Wohnsitzes als nicht zumutbar erscheinen lassen. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit einer Wohnung im Heimatort (eigenem Hausstand) kommen Aufwendungen für Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten in Betracht, weil diesem Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich, in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen (vgl. VwGH 3.3.1992, 88/14/0081, VwGH 22.9.1987, 87/14/0066, VwGH 24.9.2007, 2006/15/0024; Jakom, EStG, Einkommensteuergesetz3, § 16, ABC der Werbungskosten, Doppelte Haushaltsführung, Punkt i). Voraussetzung ist, dass der alleinstehende Steuerpflichtige an seinem Heimatort über eine Wohnung verfügt. Die Höhe der absetzbaren Kosten für Familienheimfahrten ist durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit c. EStG begrenzt (VwGH 28.5.2009, 2007/15/0285). Dabei ist diese jährliche Höchstgrenze auf Monatsbeträge umzurechnen, wobei ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen (Berufs)Tätigkeit zusteht (VwGH 20.9.2001, 98/15/0207). Zur Klarstellung wird noch erwähnt, dass für Familienheimfahrten als Fahrten zwischen dem Berufs- und dem Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen, nicht das (höchste) Pendlerpauschale zusteht, sondern die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten der Familienheimfahrten mit diesem Betrag limitiert ist.

Im Streitfall beträgt die einfache Fahrtstrecke Wohnung I zur Wohnung L 131 km. Von den im Fahrtenbuch für die einzelnen Monate ausgewiesenen Fahrten Wohnung L- Wohnung I führt nach obiger Lehre und Rechtsprechung im Fall des alleinstehenden Bw. eine Fahrt pro Monat als sogenannte "Familienheimfahrt" zu abzugsfähigen Werbungskosten. Gemäß § 115 BAO in Verbindung mit § 289 Abs. 2 BAO sieht sich der Unabhängige Finanzsenat veranlasst neben dem "streitgegenständlichen" Pendlerpauschale an Fahrtkosten unter dem Titel "Familienheimfahrten" Werbungskosten in Höhe von 1.194,72 € anzuerkennen (Berechnung: einfache Fahrt 131 km x 2 x 12 Monate = 3.144 km x 0,38 €/km Kilometergeld = 1.194,72 €).

b) Berufungspunkt sonstige Werbungskosten und Arbeitsmittel

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG sind Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel.

Kalenderjahr 2006:

Zwecks Nachweises der geltend gemachten "sonstigen Werbungskosten" im Betrag von 626,88 € wurden vom Bw. eine Rechnung einer KFZ- Werkstätte vom 16. 1.2006 im Betrag von 493,51 € betr. Servicearbeiten und eine (pro forma) Rechnung eines Versandhandels vom 18.8.2006 über drei mittels Internet- Auftrag bestellte Artikel im Rechnungsbetrag von 133,37 € vorgelegt. Eine ebenfalls vorgelegte (pro forma) Rechnung vom 15.8.2006 bezog sich offensichtlich auf dieselbe Bestellung vom 15.8.2006 AUFRO 03 54, allerdings war darin eine andere Menge (1 statt 2) der Sicherheitsschuhe und Schuhgröße (40 statt 43) angegeben. Wurde aber letztlich vom Bw. selbst ein Gesamtbetrag von 626,88 € (= 493,51 + 133,37 €) als Werbungskosten geltend gemacht, dann lässt sich daraus schlüssig ableiten, dass die Rechnung vom 15.8.2006 durch jene vom 18.8.2006 obsolet geworden ist.

Die in der vorgelegten Rechnung vom 18.8.2006 angeführte Artikelbeschreibung lässt erkennen, dass es sich bei den bestellten Waren (Sicherheitsschuhe, spezielle Handschuhe) um Arbeitsmittel handelt. Vom Finanzamt wurde in der abschließenden Stellungnahme deren Abzugsfähigkeit als Werbungskosten anerkannt und damit außer Streit gestellt. Diese Ausgaben für Arbeitsmittel im geltend gemachten Betrag von 133,37 € werden somit als Werbungskosten gemäß §16 Abs. 1 Z 7 EStG berücksichtigt. Anders verhält es sich mit der Rechnung der KfZ- Werkstätte betr. Autoservice/Autoreparatur. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c abgegolten (VwGH 25.4.2002, 2001/1570225, VwGH 5.6.2003, 2002/15/0194). Auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung können neben dem Verkehrsabsetzbetrag und (bei Vorliegenden der Voraussetzungen) dem Pendlerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine weiteren tatsächlichen Kosten (hier: Kosten für das Autoservice) als Werbungskosten abgezogen werden. Entgegen der Ansicht des Bw. sind daher neben dem geltend gemachten Pendlerpauschale nicht auch noch tatsächliche Kosten für eine Autoreparatur (Service) in Höhe von 493,51 € als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Kalenderjahr 2007:

Zum Nachweis der geltend gemachten Arbeitsmittel von 172,46 € und der sonstigen Werbungskosten im Betrag von 385,46 € wurden vom Bw. zwei Rechnung eines Versandhandels vom 10.09.2007 (Rechnungsbetrag 47,24 €) und vom 28.11.2007 (Rechnungsbetrag 72,96 €) und eine Kfz- Versicherungspolizze vorgelegt. Mit Vorhalt vom 1. Dezember 2010 wurde der Bw. zur betragsmäßigen Differenz zwischen den geltend gemachten Arbeitsmitteln von 172,46 € und den nachgewiesenen Arbeitsmitteln von 120,20 € befragt. Außerdem sollte klargestellt werden, ob es sich bei den sonstigen Werbungskosten um die Autoversicherung handelt. Nach Vorliegen der Antwort ist an Sachverhalt unstrittig, dass Arbeitsmittel vom Bw. lediglich in Höhe der beiden Rechnungsbeträge getragen und als sonstige Werbungskosten die KFZ- Versicherungsprämie geltend gemacht wurde.

Die in den vorgelegten Rechnungen angeführte Artikelbeschreibung lässt erkennen, dass es sich bei den bestellten Waren (spezielle Handschuhe, Sicherheitsschuhe mit Thermoeinlage) um Arbeitsmittel handelt. Vom Finanzamt wurde in der abschließenden Stellungnahme deren Abzugsfähigkeit als Werbungskosten anerkannt und damit außer Streit gestellt. Diese Ausgaben für Arbeitsmittel sind im nachgewiesenen Betrag von 120,20 € als Werbungskosten gemäß §16 Abs. 1 Z 7 EStG zu berücksichtigen. Die als sonstige Werbungskosten geltend gemachten KFZ- Versicherungsprämien sind aus nachstehenden Gründen nicht als solche abzugsfähig. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c abgegolten (VwGH 25.4.2002, 2001/1570225, VwGH 5.6.2003, 2002/15/0194). Auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung können neben dem Verkehrsabsetzbetrag und (bei Vorliegenden der Voraussetzungen) dem Pendlerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine weiteren tatsächlichen Kosten (hier: KFZ- Versicherungsprämie) als Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen für die Fahrten zwischen den beiden Wohnungen führten überdies als "Familienheimfahrten" zu entsprechenden Werbungskosten. Mit dem amtlichen Kilometergeld sind im Übrigen alle mit der Benützung des Fahrzeuges unmittelbar zusammenhängenden Kosten abgegolten.

Im Ergebnis wird den Berufungen durch Berücksichtigung folgender Werbungskosten teilweise entsprochen:

Werbungskosten

lt. Erklärung

lt. Berufungsentscheidung

2006

  

Pendlerpauschale

2.664,00 €

1.364,25 €

"sonstige" Werbungskosten

626,88 € (lt.Belege: Arbeitsmittel 133,37 € und Autoreparatur 493,51 €)

133,37 € (Arbeitsmittel)

2007

  

Pendlerpauschale

2.797,50 €

91,00 €

Arbeitsmittel

172,46 € (lt. Belege: 120,20 €)

120,20 €

"sonstige" Werbungskosten

385,46 € (Autoversicherung)

0,00 €

  

1.194,72 € ("Familienheimfahrten")

Über die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 und 2007 war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der festgesetzten Einkommensteuer ergeben sich aus den beigeschlossenen Berechnungsblättern.

Beilagen: 2 Berechnungsblätter

Innsbruck, am 25. Februar 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Pendlerpauschale, Arbeitsmittel

Stichworte