Wiederaufnahme des Verfahrens: Unzulässigkeit bei Fehlen eines Verweises im Wiederaufnahmebescheid auf eine gesonderte Begründung
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Helmut Allesch, 9020 Klagenfurt, Gabelsbergerstr. 2, vom 19. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 14. März 2007 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2001 sowie Einkommensteuer für 2001 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zum Sachverhalt wird auf die Berufungsentscheidung vom 16.10.2007, RV/0205-G/07, verwiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 15.12.2010, 2007/13/0157, entschieden hat, enthält der Bescheid des Finanzamtes vom 14. März 2007 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für 2001 lediglich die formularmäßige Standardbegründung, das neue Tatsachen hervorgekommen seien, ohne diese Tatsachen darzulegen oder auf etwa einen Prüferbericht zu verweisen, in welchem sie dargelegt wären. Die gesonderte (ergänzende) Bescheidbegründung vom 15. Dezember 2006 betrifft lediglich die Wiederaufnahmebescheide vom selben Tag hinsichtlich der Einkommensteuer für 1999, 2000 und 2002. Daher erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit er die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für 2001 betrifft, als inhaltlich rechtswidrig. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich der Festsetzung der Einkommensteuer für 2001 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. In diesem Umfang (Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für 2001 und Festsetzung der Einkommensteuer für 2001) war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist bei Fehlen einer Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens eine Sanierung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mittels Nachtrag von Wiederaufnahmegründen nicht zulässig (vgl. dazu die zitierte Rechtsprechung in Rauscher, Unabhängiger Finanzsenat und Begründung der Wiederaufnahme von Amts wegen, SWK-Heft 25/2003, 1024 f).
Somit war der Berufung stattzugeben und der Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für 2001 wie auch der Bescheid betreffend Festsetzung der Einkommensteuer für 2001 aufzuheben.
Graz, am 14. Jänner 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |