Vorsteuerabzug von Rechnungen, deren Rechnungsaussteller an der auf der Rechnung angegebenen Adresse nicht verifizierbar war.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der AHW, vertreten durch Dr. Jaro Sterbik-Lamina, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1090 Wien, Bauernfeldplatz 4/4, vom 12. Mai 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 12. April 2005 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Mai 2004 bis Juli 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Berufungswerberin (Bw) ist die Firma AH. Mit Bescheid vom 12. April 2005 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Mai bis Juli 2004 wurde vom Finanzamt Wien 4/5/10 der Bw der Vorsteuerabzug aus folgenden elf von der Firma PBG ausgestellten Rechnungen verwehrt:
Datum | Rechnungsnummer | netto | 20 % USt | brutto |
04.05.2004 | 85/05/04 | 20.000 € | 4.000 € | 24.000 € |
14.05.2004 | 86/05/04 | 20.000 € | 4.000 € | 24.000 € |
18.05.2004 | 87/05/04 | 12.500 € | 2.500 € | 15.000 € |
18.05.2004 | 88/05/04 | 12.500 € | 2.500 € | 15.000 € |
Mai 2004 | 65.000 € | 13.000 € | ||
Datum | Rechnungsnummer | netto | 20 % USt | brutto |
15.06.2004 | 93/05/04 | 35.000 € | 7.000 € | 42.000 € |
15.06.2004 | 91/05/04 | 30.000 € | 6.000 € | 36.000 € |
15.06.2004 | 92/05/04 | 35.000 € | 7.000 € | 42.000 € |
16.06.2004 | 94/05/04 | 47.000 € | 9.400 € | 56.400 € |
Juni 2004 | 147.000 € | 29.400 € | ||
Datum | Rechnungsnummer | netto | 20 % USt | brutto |
03.07.2004 | 105 | 5.000 € | 1.000 € | 6.000 € |
06.07.2004 | 107 | 57.000 € | 11.400 € | 68.400 € |
09.07.2004 | 108 | 4.000 € | 800 € | 4.800 € |
Juli 2004 | 66.000 € | 13.200 € |
Das Finanzamt begründete den Bescheid ua damit, dass die Firma PBG seit September 2003 ihren Firmensitz in St21 habe. Im November 2003 sei ein Gesellschafter und Geschäftsführerwechsel erfolgt. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer sei ab diesem Zeitpunkt Herr TK. Ab Oktober 2003 habe kein Kontakt zur Firma PBG mehr hergestellt werden können. Poststücke seien unbehoben zurückgekommen und auf die Festsetzung von Zwangstrafen sei ebenfalls keinerlei Reaktion erfolgt. Bei einer im Oktober 2003 durchgeführten Begehung, sei an der Gegensprechanlage weder auf Tür 21 noch auf Tür 4 ein Hinweis auf die Firma PBG noch auf deren Gesellschafter-Geschäftsführer ersichtlich gewesen. Im Jänner und Februar 2004 seien weitere erfolglose Begehungen erfolgt. Im April/Mai 2004 - im Zeitraum der ersten Leistungserbringung laut Rechnungen der Firma PBG - sei eine Umsatzsteuersonderprüfung erfolgt. Der zuständige Prüfer habe ebenfalls keinen Kontakt zur Firma PBG bzw zu deren Geschäftsführer herstellen können und habe die Prüfung in Abwesenheit abgeschlossen. Am 07.10.2004 sei eine Wohnungsöffnung erfolgt. Top 21 sei eine leere Wohnung gewesen, ohne irgendeinen Hinweis darauf, dass sich dort eine Baufirma befunden habe. Die zuständige Hausverwaltung habe zwar ein Mietverhältnis mit der Firma PBG bestätigt, es sei jedoch wegen Nichtentrichtung der Miete eine Delogierung erfolgt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma PBG, Herr TK, geboren am XX.YY.19ZZ, sei in Österreich nur vom 09.07.2003 bis 24.06.2004 gemeldet gewesen. Über ihn existierten keinerlei andere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Daten. Die Adresse der Firma PBG in W, St sei somit eine Scheinanschrift. Auf den elf in Rede stehenden Rechnungen scheine als Anschrift der Firma PBG die St 19 auf. Gemäß § 11 Abs 1 Z 1 UStG habe eine Rechnung ua den Namen und die Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers zu enthalten. Hierbei müsse es sich um eine tatsächliche Anschrift handeln unter der es der Behörde möglich sei, den Unternehmer eindeutig zu identifizieren. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG stehe zu, wenn eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG vorliege. Die bisher beanspruchte Vorsteuer sei daher um die oa Beträge zu kürzen.
In der Berufung vom 12. Mai 2005 führten die damaligen steuerlichen Vertreter (Rechtsanwälte Dr. Bertram Broesigke & Dr. Wolfgang Broesigke) ua aus, dass erstmalig am 07.10.2004 eine Wohnungsöffnung erfolgt sei. Es könne daher keinesfalls seitens der Behörde konkret angegeben werden, dass im gegenständlichen Zeitraum Mai bis Juli 2004 das Unternehmen nicht mehr dort existiert habe. Die steuerlichen Vertreter verwiesen auch auf den Umstand, dass die Firma PBG im gegenständlichen Zeitraum über 15 Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet gehabt habe. Aus der Anmeldung des Mitarbeiters SN, vom 05.07.2004 sei ersichtlich, dass die Firma PBG auch im Juli 2004 noch existiert habe und Herr SD, der sei 15.11.2003 bei diesem Unternehmen beschäftigt sei, sei noch immer bei der Gebietskrankenkasse gemeldet. Die steuerlichen Vertreter seien von diesem Zeugen dahingehend verständigt worden, dass es mehrere Baustellen der Firma PBG zumindest bis August 2004 gegeben habe. Außerdem habe das Finanzamt lediglich an der Adresse Tür 21 des Hauses W, St 19 Nachforschungen angestellt, nicht jedoch an der Anschrift Top 4 dieses Hauses. Weiters sei auch die private Wohnanschrift des Geschäftsführers in WW überprüft worden. Dass das Unternehmen existiere, ergebe sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass es über Bankkonten verfügt habe, auf welche die jeweiligen Überweisungen erfolgt seien. Die steuerlichen Vertreter verwiesen auch darauf, dass die Firma PBG über eine aufrechte Baumeistergewerbeberechtigung am Standort W, St 19/4 und über eine Gastgewerbeberechtigung am Standort WS verfüge. Die Firma PBG betreibe sohin offensichtlich ein Espresso.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2005 wurde ua damit begründet, dass seit Oktober 2003 wiederholt vergeblich versucht worden sei, unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Firma PBG herzustellen. Die Firma PBG sei somit unter der angegebenen Anschrift für die Abgabenbehörde unerreichbar und an der Anschrift W, St 19 nicht zu identifizieren. Da somit ein Formalmangel des § 11 UStG gegeben sei, sei auch der Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG nicht zulässig.
Im daraufhin gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 28. Juni 2005 führten die steuerlichen Vertreter ua aus, dass die Firma PBG nach wie vor über einen aktuellen Standort verfüge, wobei derzeit ein Espresso in WS von diesem Unternehmen betrieben werde.
Am 29. Juni 2009 begann bei der Bw eine Betriebsprüfung, deren Prüfungszeitraum auch das Jahr 2004 umfasste. Mit E-Mail vom 5. Oktober 2010 übermittelte die Betriebsprüfung zwei Mietverträge. Der eine Mietvertrag, der die Wohnung St 19/Top 4 (66,73 m²) betrifft, wurde am 23.10.2003 mit Herrn SD abgeschlossen; das Mietverhältnis begann laut Mietvertrag am 01.11.2003 und wurde laut Betriebsprüfung per 03.12.2003 aufgelöst. Der zweite Mietvertrag, die Wohnung St 19/Top 21 (37,23 m²) betreffend, wurde am 11.04.2003 mit Herrn PP und Frau ZG, beide Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma PBG abgeschlossen; dieses Mietverhältnis begann laut Mietvertrag am 15.04.2003 und endete laut Erhebung der Betriebsprüfung aufgrund der Einstellung der Mietzahlungen im Juni 2004.
Mit Vorhalt vom 18. Oktober 2010 wurde dem neuen steuerlichen Vertreter (Dr. Jaro Sterbik-Lamina) mitgeteilt, dass laut Auskunft der Hausverwaltung, die die Liegenschaft St 19 verwalte, für die Wohnung Top 4 den Streitzeitraum Mai bis Juni 2004 betreffend keine Mietverträge vorlägen und dass anläßlich einer Akteneinsicht im Handelsgericht Wien in den Konkursakt der Firma PBG Unterlagen vorgefunden worden seien, aus denen hervorgehe, dass am 04.03.2004 um 12:38 Uhr und am 05.03.2004 um 06:42 Uhr an der Firmenadresse der Firma PBG in St21, zunächst eine pfandweise Beschreibung stattgefunden habe und dann die nämliche Wohnung versperrt worden sei und dass am 06.07.2004 von 07:10 Uhr bis 07:30 Uhr eine Räumung der Wohnung St21 durchgeführt worden sei. Da der Hausverwaltung für die Wohnung St 19/4, W den Streitzeitraum Mai bis Juli 2004 betreffend keine Mietverträge vorliegen würden, laut Firmenbuch die St 19/4, W nur bis 09.09.2003 Geschäftsanschrift der Firma PBG gewesen sei, werde davon ausgegangen, dass die Firma PBG im Streitzeitraum Mai bis Juli 2004 an dieser Adresse keine Tätigkeit entfaltet habe. Im Hinblick darauf, dass laut Konkursakt des Handelgerichts Wien die Firma PBG ab 04.03.2004 um 12:38 Uhr keinen Zutritt mehr zur Wohnung St21 gehabt habe, könne aufgrund der im Streitzeitraum Mai bis Juli 2004 ausgestellten elf Rechnungen an die Bw, die im Briefkopf als Firmenadresse St 19/4 und/oder am Firmenstempel St 19/21 ausweisen, kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Zur Wahrung des Parteiengehörs würden die oben wiedergegebenen Ergebnisse des Beweisverfahrens zur Kenntnisnahme übermittelt. Gleichzeitig werde ersucht, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Der Vorhalt blieb bis dato unbeantwortet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Bw nahm im Zeitraum Mai bis Juli 2004 den Vorsteuerabzug ua aufgrund von elf Rechnungen in Anspruch, die als Namen des leistenden Unternehmers die Firma PBG und als Anschrift des leistenden Unternehmers St 19/4, W auswiesen. Sieben der elf Rechnungen sind mit einem Firmenstempel versehen, der auf die Adresse St 19/21, W lautet.
Laut Mietvertrag vom 23.10.2003 mietete Herr SD die Wohnung St 19/4, wobei das Mietverhältnis am 01.11.2003 begann und per 03.12.2003 aufgelöst wurde. Laut Firmenbuch war Herr SD2 vom 08.09.2003 bis 14.11.2003 Geschäftsführer der Firma PBG und der Antrag auf Änderung der Geschäftsanschrift im Firmenbuch von St 19/4 auf St 19/21 ist am 09.09.2003 im Firmenbuch eingelangt. Laut Auskunft der Hausverwaltung, die die Liegenschaft St 19 verwaltet, liegen für den Streitzeitraum Mai bis Juli 2004 für Top 4 keine Mietverträge vor.
Laut Mietvertrag vom 11.04.2003 mieteten Herr PP und Frau ZG als Geschäftsführer der Firma PBG die Wohnung St 19/21, wobei das Mietverhältnis mit 15.04.2003 begann und aufgrund der Einstellung von Mietzahlungen im Juni 2004 endete. Laut Firmenbuch war Herr PP vom 22.07.2002 bis 09.09.2003 Geschäftsführer und Frau ZG vom 01.04.2003 bis 09.09.2003 Geschäftsführerin der Firma PBG.
Aus dem Konkursakt des Handelsgerichts Wien der Firma PBG geht hervor, dass am 04.03.2004 um 12:38 Uhr und am 05.03.2004 um 06:42 Uhr an der Firmenadresse der Firma PBG in der St 19/21, W zunächst eine pfandweise Beschreibung stattgefunden hat und dann die nämliche Wohnung versperrt wurde und dass am 06.07.2004 von 07:10 Uhr bis 07:30 Uhr eine Räumung der Wohnung St 19/21, W durchgeführt wurde.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus elf Rechnungen, die die Firma PBG als leistende Unternehmerin und die Bw als Leistungsempfängerin ausweisen, aus einem Mietvertrag vom 23.10.2003 mit Herrn SD, einem weiteren Mietvertrag vom 11.04.2003 mit Herrn PP und Frau ZG, dem Firmenbuchauszug und dem Konkursakt (Handelsgericht Wien) der Firma PBG und der Aussage der die Liegenschaft St 19 verwaltenden Hausverwaltung.
Der Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 aus, ist er gemäß § 11 Abs 1 UStG 1994 berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen.
Gemäß Z 1 leg cit müssen diese Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten.
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Die im § 11 Abs 1 UStG 1994 für eine Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale sind zwingend. Es besteht keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (VwGH 12.12.1988, 87/15/0079). Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung steht der Vorsteuerabzug - unabhängig von Gut- oder Schlechtgläubigkeit - nicht zu, selbst wenn der auf die Umsatzsteuer entfallende Rechnungsbetrag bezahlt wurde (VwGH 03.07.2003, 2002/15/0155). Die Bindung des Vorsteuerabzugs an die Rechnung ist auch nicht unsachlich, weil der Leistungsempfänger auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung dringen kann und auch nach der erstmaligen Ausstellung der Rechnung jederzeit eine Berichtigung bzw Ergänzung möglich ist (VwGH 25.01.2000, 99/14/0304) (vgl Ruppe: Umsatzsteuergesetz - Kommentar, 3. Auflage, Tz 40/2 zu § 12, S 1071).
Nach § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Diesem Sinn des Gesetzes entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen erbrachte; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. § 11 Abs 1 Z 1 leg cit erfordert daher für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl aus der ständigen Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom 14.01.1991, 90/15/0042, 24.04.1996, 94/13/0133, 26.09.2000, 99/13/0020, 25.04.2001, 98/13/0081). Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl auch hiezu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2001, 98/13/0081).
Sind der Name und die Anschrift des Leistenden objektiv unrichtig, so wird dieser Mangel nicht dadurch behoben, dass der Leistungsempfänger weiß, wer tatsächlich geleistet hat. Auch die Anführung des richtigen Namens aber einer unrichtigen Adresse ist nicht ausreichend (vgl Kolacny-Caganek: Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage, S 461f). Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus (vgl VwGH 26.09.2000, 99/13/0020).
Ist eine Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl Ruppe: Umsatzsteuergesetz - Kommentar, 3. Auflage, Tz 60 zu § 11, S 1012).
Da der Hausverwaltung für die Wohnung St 19/4, W den Streitzeitraum Mai bis Juli 2004 betreffend keine Mietverträge vorliegen, laut Firmenbuch die St 19/4, W nur bis 09.09.2003 Geschäftsanschrift der Fima PBG war, wird davon ausgegangen, dass die Firma PBG im Streitzeitraum Mai bis Juli 2004 an dieser Adresse keine Tätigkeit entfaltete.
Im Hinblick darauf, dass laut Konkursakt des Handelsgerichts Wien die Firma PBG ab 04.03.2004 um 12:38 Uhr mehr keinen Zutritt zur Wohnung St 19/21, W gehabt hat, kann aufgrund der im Streitzeitraum Mai bis Juli 2004 ausgestellten elf Rechnungen an die Bw, die im Briefkopf als Firmenadresse St 19/4 und/oder am Firmenstempel St 19/21 ausweisen, kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22. Dezember 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Vorsteuer, Vorsteuerabzug, Rechnung, Unternehmer, Leistungsempfänger, Anschrift |
Verweise: | Ruppe: Umsatzsteuergesetz - Kommentar, 3. Auflage, Tz 40/2 zu § 12, S 1071 |