UFS RV/0817-I/10

UFSRV/0817-I/109.12.2010

Goßes oder kleines Pendlerpauschale, Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels strittig

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 9. März 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 4. März 2010 betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist bei der Fa. X. S.R.L. (A-Ort (I), B-Straße beschäftigt und kehrt täglich zu seinem Wohnsitz (siehe Adresse im Spruch) zurück, wobei die einfache Wegstrecke 23 km beträgt. Der Bw. ist somit Grenzgänger. Die überwiegende Wegstrecke (13 km) kann mit dem öffentlichen Verkehrsmittel befahren werden.

Anlässlich der Einkommensteuerveranlagung 2009 beantragte der Bw. die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales.

Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Veranlagung 2009 (Einkommensteuerbescheid vom 4.3.2010) jedoch nur das kleine Pendlerpauschale und begründete dies wie folgt:

"Das große Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steht nur zu, wenn es auf der überwiegenden Fahrtstrecke keine Möglichkeit gibt, ein öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen. Laut Fahrplan der ÖBB ist es aber sehrwohl auf der überwiegenden Fahrtstrecke (14,1 km) zwischen C-Ort (Bahnhof) und A-Ort (Bahnhof) möglich mit dem öffentlichen Verkehrsmittel (ÖBB) zu fahren. Morgens Ankunft in A-Ort am Bahnhof um 06:15 (REX) und abends mit dem Zug Abfahrt A-Ort 17:18 (REX).

Es ist Ihnen somit möglich eine Kombination von Individualverkehr und öffentlichem Verkehr zu nutzen. Die Fahrt mit dem Pkw von Wohnort zum Bahnhof in C-Ort beträgt 7,7 km. Des weiteren ist die Weiterfahrt mit den ÖBB möglich (C-Ort Bahnhof nach A-Ort Bahnhof 13 km). Im Anschluss daran ist noch eine Wegstrecke von 1,2 km zu Ihrer Firma zu bewältigen. Ihnen steht in diesem Fall das kleine Pendlerpauschale für 23 km zu (d.s. € 630 jährlich)."

Mit Schreiben vom 9.3.2010 erhob der Bw. Berufung und beantragte die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales. Begründend bringt der Bw. vor, dass seine Arbeit zu unterschiedlichen Zeiten begonnen habe. Auch das Arbeitsende sei uneinheitlich. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen - wie vom Finanzamt angenommen - die Teilstrecke C-Ort - A-Ort mit dem Zug zu fahren. Der Bw. könne sich die Arbeitszeit nicht nach dem Fahrplan der ÖBB einteilen. Auch sei es für den Bw. "nicht sehr angenehm" schon um 05:00 am Arbeitsplatz und erst nach 20:00 zu Hause zu sein.

Auf Aufforderung des Finanzamtes legte der Bw. die ihn betreffenden Arbeitszeitaufzeichnungen des Arbeitsgebers und die ÖBB- Fahrpläne (C-Ort - A-Ort - retour) vor. Der Bw. führte weiters ergänzend aus, dass die Gehzeit vom Bahnhof A-Ort bis zum Arbeitsplatz eine Viertel Stunde betrage. Der Dienstgeber des Bw. (Lebensmittelbetrieb) habe den Arbeitsablauf arbeitsvertraglich so geregelt, dass die Zeiterfassung erst nach dem Waschen und Umziehen erfolgen darf.

Am 22.9.2010 erließ das Finanzamt eine abweisliche Berufungsvorentscheidung, die wie folgt begründet wurde:

"Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung stellen nach 16 (1) Z.6 EStG 1988 Werbungskosten dar und sind bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten.

Erst bei einer einfachen Fahrtstrecke von mehr als 20 km, steht dem Arbeitnehmer das "kleine" Pendlerpauschale nach Iit. b leg. cit. zu, wenn die Wegstrecke überwiegend im Kalendermonat zurückgelegt wird und die Benützung des Massenverkehrsmittels zumutbar ist.

Ist dem Arbeitnehmer aber im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann wird nach § 16 (1) Z 6 lit. c EStG 1988 zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag das "große" Pendlerpauschale berücksichtigt.

Dazu müssen in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse der Unzumutbarkeit überwiegend, d.h. im Lohnzahlungszeitraum an mehr als der Hälfte der Arbeitstage vorliegen. Für den vollen Kalendermonat können 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist.

Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist etwa dann unzumutbar, wenn folgende Wegzeiten überschritten werden:

- Wegstrecke unter 20 km eineinhalb Stunden - Wegstrecke ab 20 km zwei Stunden - Wegstrecke ab 40 km zweieinhalb Stunden.

Diese Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeit, usw.

Ausgehend von den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen ergibt sich folgendes Bild: (siehe dazu die beiliegende Zusammenfassung lt. Excel Tabelle)

Durch eine sinnvolle Kombination von Individualverkehr und öffentlichen Verkehrsmittel kommt es an der weitaus überwiegenden Anzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum, zu einer durchschnittlichen Wegzeit von ca. einer Stunde morgens und ca. eineinhalb Stunden abends.

Sogar an Arbeitstagen, an denen das Dienstende nach 17:00 Uhr liegt, ist es möglich in einer Zeit von ca. eindreiviertel Stunden die Wegstrecke Arbeitsstätte - Wohnung innerhalb der gesetzlich zumutbaren Wegzeit von zwei Stunden zurückzulegen.

Die Ausnahmen bilden Tage, an denen der Dienstschluss nach 17:30 Uhr liegt. An diesen Arbeitstagen ist es tatsächlich unmöglich ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Da dies lediglich fallweise vorkommt, kann dadurch keinen Anspruch auf das "große" Pendlerpauschale abgeleitet werden.

Die vorgenannte, durchschnittliche Wegzeit ergibt sich aus der Benützung des privaten PKWs für die Fahrt vom Wohnort, in Wohnort zum Bahnhof C-Ort , mit ca. 7,7 km (ca. 15 Minuten Fahrzeit incl. Zeit zum Einparken), der Weiterfahrt mit der ÖBB nach A-Ort mit einer Fahrstrecke von 13 km (Fahrzeit ca. 13 Minuten) und einem anschließenden, trotz diverser Wartezeiten dem Bw. noch zuzumutenden Fußmarsch zum Arbeitgeber von ca. 15 Minuten.

Der Einwand des Bw., es sei nur außerhalb der Stempelzeiten möglich sich zu reinigen und umzukleiden was eine zeitliche Verzögerung bewirke, ist bereits in der Ermittlung der Wegzeit berücksichtigt. Anhand der tabellarischen Zusammenfassung ergibt sich zweifelsfrei, dass im Lohnzahlungszeitraum sowohl in zeitlicher Hinsicht (überwiegend im Kalendermonat) als auch hinsichtlich der überwiegenden Wegstrecke (C-Ort - A-Ort ) die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels innerhalb der zumutbaren Zeit möglich gewesen ist. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen."

Das Finanzamt schloss der Berufungsvorentscheidung zwei tabellarische Übersichten bei, in denen die Wegzeiten (Hinweg zur Arbeit und Rückweg nach Hause) detailliert dargestellt sind.

Mit Schreiben vom 10.10.2010 beantragte der Bw. ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach den Feststellungen der Vorinstanz, die in den beiden dieser Entscheidung beigeschlossenen Tabellen zusammengefasst sind und die dem Bw. mit der Berufungsvorentscheidung vorgehalten wurden, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Entfernung Wohnung des Bw. und Arbeitstelle betrug 23 km. Auf einer Teilstrecke von 13 km verkehren ÖBB- Züge, die vom Bw. mit Ausnahme ganz weniger Einzeltage (im Streitjahr nur 2 Tage) tatsächlich benutzt werden konnten. Die Gesamtwegzeit von der Wohnung zur Arbeitstelle und retour (Pkw- Fahrt, Fahrt mit der ÖBB, Fußweg vom Bahnhof zur Arbeitstelle) betrug bezogen auf die einfache Wegstrecke deutlich weniger als 2 Stunden.

Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung stellen nach 16 Abs. 1 Z.6 EStG 1988 Werbungskosten dar und sind bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten.

Erst bei einer einfachen Fahrtstrecke von mehr als 20 km, steht dem Arbeitnehmer das "kleine" Pendlerpauschale nach Iit. b leg. cit. zu, wenn die Wegstrecke überwiegend im Kalendermonat zurückgelegt wird und die Benützung des Massenverkehrsmittels zumutbar ist.

Ist dem Arbeitnehmer aber im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann wird nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c leg. cit. zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag das "große" Pendlerpauschale berücksichtigt.

Dazu müssen in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse der Unzumutbarkeit überwiegend, d.h. im Lohnzahlungszeitraum an mehr als der Hälfte der Arbeitstage vorliegen. Für den vollen Kalendermonat können 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass das "große" Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist.

Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nach der Verwaltungsübung, die dem gefertigten Referenten sachgerecht erscheint, dann unzumutbar, wenn folgende Wegzeiten überschritten werden:

- Wegstrecke unter 20 km: eineinhalb Stunden - Wegstrecke ab 20 km: zwei Stunden - Wegstrecke ab 40 km: zweieinhalb Stunden.

Diese Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeit, usw.

Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist im berufungsgegenständlichen Fall auch bei Benutzung der ÖBB auf der Strecke C-Ort - A-Ort (überwiegender Teil der Gesamtstrecke) abgesehen von insgesamt nur 2 Arbeitstagen von einer Gesamtwegzeit (einfache Strecke) von deutlich weniger als 2 Stunden auszugehen.

Insgesamt ergibt sich somit, dass dem Bw. nur das "kleine" Pendlerpauschale zusteht.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

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Innsbruck, am 9. Dezember 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte