UFS RV/0870-W/10

UFSRV/0870-W/101.10.2010

Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0014 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 29.4.2013 abgelehnt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vom 8. März 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 15. Februar 2010 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe für den Zeitraum November 2008 bis Februar 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin, in der Folge als Bw. bezeichnet, beantragte am 2. Februar 2010 durch Einbringung eines Formulares "Beih 1" unter Beilage eines ergänzenden Schreibens die Gewährung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe für ihre Enkelin S, geb. am Tag. Im erwähnten Schreiben führte die Bw. aus, dass sich ihre Enkelin seit dem Jahre 2006 in ihrer Pflege und Erziehung befunden habe und dass die Bw. seit damals sämtliche Aufwendungen für dieses Kind getragen habe. Die Bw. habe jedoch in dieser Zeit lediglich einen Bruchteil der Familienbeihilfe erhalten. Weiters führte die Bw. aus, dass ihr Antrag jene Zeiten, in welchen sie Familienbeihilfe bezogen habe, nicht umfasse.

Das Finanzamt wies den Antrag der Bw. betreffend Gewährung der Familienbeihilfe sowie Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihre Enkelin betreffend den Zeitraum Jänner 2007 bis Oktober 2008 mit Bescheid vom 12. Feburar 2010 ab und führte diesbezüglich nach Anführung der Bestimmungen der §§ 2 Abs 1 lit a, 7, 8 Abs 4, 5 und 6 sowie 10 Abs 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hinsichtlich der Familienbeihilfe (allgemein) aus, dass die Bw. bereits in der Zeit von November 2006 bis Oktober 2008 Familienbeihilfe für S bezogen habe. Da ein doppelter Bezug von Familienbeihilfe für ein und dasselbe Kind rechtlich nicht möglich sei, sei der Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für S für den Zeitraum Jänner 2007 bis Oktober 2008 aus diesem Grund abzuweisen.

Hinsichtlich des Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2007 bis Oktober 2008 führte das Finanzamt u. a. aus, dass der Grad der Behinderung im Ausmaß von zumindest 50 % durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen sei.

S sei seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wiederholt - am 3. November 2009, am 16. November 2009 und am 10. Dezember 2009 - vorgeladen worden, jedoch zu den jeweiligen Untersuchungen nicht erschienen.

Da die Bw. somit den für die Zuerkennung von erhöhter Familienbeihilfe erforderlichen Grad der Behinderung von zumindest 50 % nicht durch die vom Gesetz vorgeschriebene Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nachgewiesen habe, sei auch deren Antrag auf Zuerkennung von erhöhter Familienbeihilfe abzuweisen gewesen.

Schlussendlich merkte das Finanzamt an, dass über den Zeitraum ab November 2008 gesondert entschieden werde.

Das Finanzamt wies den Antrag der Bw. betreffend Gewährung der Familienbeihilfe sowie Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihre Enkelin betreffend den Zeitraum November 2008 bis Februar 2010 mit Bescheid vom 15. Feburar 2010 ab und führte diesbezüglich nach Anführung der maßgeblichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) hinsichtlich der Familienbeihilfe (allgemein) aus, dass die Bw. die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Jänner 2007 beantragt habe. Da über den Zeitraum Jänner 2007 bis Oktober 2008 bereits gesondert entschieden worden sei, sei über den Zeitraum November 2007 (gemeint wohl 2008) bis Februar 2010 gesondert abzusprechen.

Das Finanzamt führte weiters aus, dass die Familienbeihilfe für ein Kind gem. § 2a Abs 1 FLAG 1967 für ein Kind jener Person zustehe, die den Haushalt führe. Nach der Aktenlage habe die Bw. am 15. Oktober 2008 das Finanzamt davon verständigt, dass S "vor ca. zwei Monaten" von ihrer Mutter J von ihrer Adresse abgemeldet worden sei und dass diese nicht mehr bei der Bw. wohnhaft sei. Ab diesem Zeitpunkt sei eine Zugehörigkeit zum Haushalt der Bw. nicht mehr gegeben gewesen und daher sei dieser kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr zugestanden.

Nach einem Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Februar 2010 habe sich S in der Folge bis zum 1. April 2009 bei ihrem Vater in Serbien befunden. In dieser Zeit habe kein gewöhnlicher Aufenthalt und kein Mittelpunkt der Lebensinteressen von S in Österreich bestanden. Daher sei ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe für diese bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Darüber hinaus sei S in dieser Zeit keinesfalls bei der Bw. haushaltszugehörig gewesen, weshalb auch aus diesem Grund ein Anspruch seitens dieser für S nicht vorgelegen habe.

Nach dem o. e. Schreiben des Magistrates der Stadt Wien befinde sich S seit 1. April 2009 wiederum in Wien in der Obhut ihrer Mutter, die alleine obsorgeberechtigt sei. Seit August 2009 befinde sich S in der Pflege und Erziehung der Stadt Wien. Auch in dieser Zeit sei S keinesfalls bei der Bw. haushaltszugehörig gewesen, weshalb diese (die Bw.) hinsichtlich dieses Zeitraumes ebenfalls keinen Anspruch auf Familienbehilfe für das genannte Kind gehabt habe.

Hinsichtlich des Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum November 2008 bis Februar 2010 führte das Finanzamt aus, dass der Bw., unabhängig davon, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für S nicht gegeben sei. darüber hinaus aus folgenden Gründen auch kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe zustehe:

Der Grad der Behinderung im Ausmaß von zumindest 50 % sei durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

S sei seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wiederholt - am 3. November 2009, am 16. November 2009 und am 10. Dezember 2009 - vorgeladen worden, jedoch zu den jeweiligen Untersuchungen nicht erschienen.

Da die Bw. somit den für die Zuerkennung von erhöhter Familienbeihilfe erforderlichen Grad der Behinderung von zumindest 50 % nicht durch die vom Gesetz vorgeschriebene Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nachgewiesen habe, sei auch deren Antrag auf Zuerkennung von erhöhter Familienbeihilfe abzuweisen gewesen.

In ihrer mit Schreiben vom 5. März 2010, eingelangt beim Finanzamt am 8. März 2010, eingebrachten Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 15. Februar 2010 betreffend Gewährung der Familienbeihilfe und Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum November 2008 bis laufend - der Abweisungsbescheid vom 12. Februar 2010 betreffend Gewährung der Familienbeihilfe und Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2007 bis Oktober 2008 wurde seitens der Bw. nicht bekämpft, dieser ist daher zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen - brachte die Bw. unter Verweis auf diverse - von ihr erstellte - Eingaben bei verschiedenen Behörden im Wesenlichen vor, dass sie den Haushalt mit und für S im gegenständlichen Zeitraum nicht nur überwiegend, sondern zu 100 % geführt habe und dass sie für den gesamten Lebensaufwand der bei ihr zugehörigen Enkelin aufgekommen sei. Weiters führte die Bw. in ihrem Berufungsschreiben u. a. aus, dass sich S lediglich kurzfristig in Serbien befunden habe, da sie in Wien nicht richtig behandelt worden sei. Das Finanzamt habe außerdem die im Schreiben vom 23. November 2009 - in diesem beantragte die Bw. ebenfalls die Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihre Enkelin - abgegebene Erklärung, S als Zeugin über ihren Aufenthaltsort aussagen zu lassen, völlig ignoriert. Deren Befragung hätte bewirkt, dass die Entscheidung über die Familienbeihilfe gegenteilig gefallen wäre.

Die Bw. fügte ihrem Berufungsschreiben eine die Zeiträume 24. August 2009 bis 22. September 2009 sowie 6. November 2009 bis 10. Jänner 2010 betreffende und von ihr erstellte Aufstellung hinsichtlich der Aufenthalte von S bei. In diesen Aufstellungen wurde ausgeführt, dass diese im Zeitraum vom 24. August 2009 bis zum 22. September 2009 lediglich zwölf Tage, neun davon teilweise, und im Zeitraum vom 6. November bis zum 10. Jänner 2010 lediglich neun Tage, sämtliche teilweise, im Krisenzentrum N verbracht habe. An den restlichen Tage habe sich S in der Obsorge (Pflege, Verpflegung, Erziehung) der Bw. befunden und diese - in dieser Aufstellung scheinen lediglich zwei Tage mit Besuchen bei deren Mutter auf - bei ihr verbracht. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 24. September 2009 bis zum 5. November 2009 führte die Bw. aus, dass sie in diesem keine genauen Aufzeichnungen erstellt habe, dass sich S in diesem (Zeitraum) jedoch ununterbrochen in deren Obsorge (Pflege, Verpflegung, Erziehung) befunden habe.

Am 16. April 2010 langte beim UFS ein e-mail der Bw. ein. In dieser wurde ausgeführt, dass nunmehr ein neuer wichtiger Beweis eingetreten sei. Frau J habe in einem Obsorgeverfahren in einer Aussage endlich zugegeben, dass S nicht bei ihr, sondern bei der Bw. gewohnt habe. Diesbezüglich verwies die Bw. auf den Beschluss des BG Hernals, GZ GZ, vom 23. März 2010, den sie ihrer e-mail als Anlage beifügte. In diesem sei wörtlich auf Seite zwei unten Folgendes ausgeführt: "Die Antragstellerin (Anm. ich) möchte gar nicht die Obsorge über die mj. Sabine, obwohl sich die mj. Sabine bei ihr aufhalte."

Hinsichtlich der Ausführungen des letzten Absatzes wird von der erkennenden Behörde Folgendes angemerkt:

Das BG Hernals wies den Antrag vom 15. Oktober 2009 der Großmutter mütterlicherseits, L, auf Übertragung der Obsorge für die mj. S an sie, die Großmutter mütterlicherseits, und Entziehung der Obsorge der Kindesmutter, J , mit Beschluss vom 23. März 2010 ab. Weiters verblieb die Obsorge betreffend der mj. S gemäß diesem Beschluss bei der Kindesmutter.

In der Begründung dieses Beschlusses wurde u. a. wörtlich wie folgt ausgeführt:

"Die Antragstellerin, Großmutter mütterlicherseits, stellte am 15.10.2009 (ON 16) hg. den Antrag auf die Übertragung der alleinigen Obsorge für die mj. S , geb. Tag. an sie und Entziehung der Obsorge der Antragsgegnerin, der Kindesmutter. Die Antragstellerin führte dazu aus, dass sich die mj .S , geb. Tag. , bei ihr, der Großmutter mütterlicherseits, befindet und dass die Antragstellerin die tatsächliche Pflege und Erziehung über die Mj. hat. Die mj. Sabine habe ihr eigenes Zimmer. Die mj. werde bei ärztlichen Besuchen von der Antragstellerin begleitet. Die Mj. Habe nicht einmal ein eigenes Bett in der Wohnung der Kindesmutter. Die Mj. besuche ihre Mutter, die Antragsgegnerin, auf das Überreden der Antragstellerin, zwei mal im Monat, komme aber freudig zu der Antragstellerin zurück. Die Antragsgegnerin bezahle teilweise ihre Stromrechnungen nicht und habe wochenlang keinen Strom, warmes Wasser Heizung usw.

Die Antragsgegnerin (Kindesmutter) möchte mit der alleinigen Obsorge für ihre Tochter, Mj. S , geb.Tag. betraut bleiben. Zum Antrag der Großmutter mütterlicherseits führte sie aus, dass die mj. Sabine ein gutes Verhältnis zu ihrer Großmutter habe. Die Antragstellerin möchte gar nicht die Obsorge über die mj. Sabine, obwohl sich die mj. Sabine bei ihr aufhalte.

Das Jugendamt 16. führte dazu aus, dass sich die Kindesmutter nach Kräften den Anforderungen, der Schule, Kindergartens und Jugendamtes, die an sie gestellt werden, bemühe gerecht zu werden und könne Unterstützung annehmen.

Beweis erhoben durch:

PV der Antragsgegnerin (KM) vom 04.12.2009, PV der Antragstellerin vom 18.12.2009 und Einsicht in den Gesamtakt und Stellungnahme des AJF 16 vom 15.02.2010 (ON 29).

Beweiswürdigung:

Den Ausführungen der Antragstellerin, bezüglich des Aufenthalts der mj. Sabine, ist teilweise Glauben zu schenken.

Den Ausführungen der Antragsgegnerin ist Glauben zu schenken.

Entscheidend war der Bericht des AJF."

Von der erkennenden Behörde beim Amt für Jugend und Familie, Arnethgasse 84, 1160 Wien, angestellte und mittels Aktenvermerk dokumentierte, Recherchen ergaben Folgendes:

S befand sich im Rahmen der Verwandtenpflege im Zeitraum vom 1. September 2006 bis 18. Juni 2008 bei ihrer Großmutter, Frau L , in Pflege und Erziehung.

Nach bzw. seit dem 18. Juni 2008 durfte sich mj S wegen Kindeswohlgefährdung auf Grund eines Verbotes des Jugendwohlfahrtsträgers nicht mehr bei der Großmutter (Bw.), Frau L , aufhalten.

Seit dem 18. Juni 2008 war die Mutter von S , Frau J , Ansprechperson des Jugendwohlfahrtsträgers und hat sich auch seither um ihre Tochter gekümmert.

18. Juni 2008 bis 15. August 2008: Aufenthalt von mj S im Krisenzentrum Nußdorf.

15. August 2008 bis 1. April 2009: Aufenthalt von mj S in Serbien.

Vom 1. April 2009 bis zum 20. April 2009 befand sich S in Pflege und Erziehung der Stadt Wien. Tatsächlich aufhältig war diese im genannten Zeitraum jedoch im AKH. Anmerkung: dieser Spitalsaufenthalt dauerte bis zum 6. Mai 2009.

Vom 20. April 2009 bis zum 13. August 2009 befand sich S in Pflege und Erziehung ihrer Familie (Mutter). In dieser Zeit bestand keine Pflege und Erziehung seitens der Stadt Wien.

Laut dem Amt für Jugend und Familie sei es wahrscheinlich, das sich S in dieser Zeit bei ihrer Mutter aufgehalten habe, es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich S trotz eines Aufenthaltsverbotes (bei ihrer Großmutter) des Jugendamtes in dieser Zeit dennoch teilweise bei ihrer Großmutter (der Bw.) befunden habe.

Ab dem 13. August 2009 habe sich S wiederum in Pflege und Erziehung der Stadt Wien befunden. Diese sei vom 13. August 2009 bis zum 11. Jänner 2010 vom Krisenzentrum N und in der Folge - bis zum 13. Juli 2010 - vom Caritasheim Heim jeweils im Auftrag der Stadt Wien ausgeübt worden.

Auf am 20. September 2010 erfolgtes telefonisches Befragen des Amtes für Jugend und Familie für die Bezirke 14, 15 und 16, Rechtsvertretung, wurde dem Referenten hinsichtlich der Kostentragung der Aufenthalte von mj S im KrisenzentrumN vom 13. August 2009 bis zum 11. Jänner 2010 bzw. der Kostentragung für deren Aufenthalt vom 11. Jänner 2010 bis zum 13. Juli 2010 im Caritasheim Heim , mitgeteilt, dass als Kostenträger jeweils die Gemeinde Wien fungiert habe. Die Gemeinde Wien habe für diese Kosten weder von der Mutter von S noch von sonst jemand Ersatz erhalten. Über dieses Gespräch wurde ein Aktenvermerk erstellt.

Eine Anfrage seitens des UFS beim Krisenzentrum N hinsichtlich des Aufenthaltes von S vom 13. August 2009 bis zum 11. Jänner 2010 wurde per e-mail wörtlich wie folgt beantwortet:

"Die Mj. S.,geb.: Tag. ; wurde am 13.08.2009 im Krisenzentrum N stationär aufgenommen und am 11.01.2010 nach OÖ (Heim.) in eine Nachfolgeeinrichtung überstellt! Die Mj. hatte einige unerlaubte Abgängigkeiten zur Großmutter, da sich diese nicht abgrenzen konnte, wurde aber immer wieder in die Einrichtung zurückgebracht, sodass die Mj. immer im Stand der Einrichtung war und nicht mit unserem Einverständnis oder dem Einverständnis des Jugendamtes zur Familie beurlaubt wurde. Wir mussten die Großmutter immer wieder auffordern die Mj. zurück in die Einrichtung zu bringen!"

Die telefonische Anfrage seitens des Referenten, ob S in der Zeit vom 11. Jänner 2010 bis zum 28. Februar 2010 Heimfahrten nach Wien unternommen habe, wurde vom Caritasheim Heim mit nein beantwortet. S habe sich in diesem Zeitraum ununterbrochen im Heim in OÖ aufgehalten. Die weitere Anfrage, ob S im o. e. Zeitraum Besuch gehabt habe, wurde ebenfalls mit nein beantwortet. S sei in diesem Zeitraum von niemand besucht worden. Über dieses Gespräch wurde ebenfalls ein Aktenvermerk erstellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein den Anspruch vermittelndes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.

Gemäß § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Sachverhaltsmäßig steht Folgendes fest:

Nach bzw. seit dem 18. Juni 2008 durfte sich S wegen Kindeswohlgefährdung auf Grund eines Verbotes des Jugendwohlfahrtsträgers nicht mehr bei der Großmutter, Frau L , aufhalten.

Seit dem 18. Juni 2008 war die Mutter von S , Frau J , Ansprechperson des Jugendwohlfahrtsträgers und hat sich auch seither um ihre Tochter gekümmert.

S hielt sich vom 15. August 2008 bis 1. April 2009 in Serbien auf.

Vom 1. April 2009 bis zum 20. April 2009 befand sich S in Pflege und Erziehung der Stadt Wien. Tatsächlich aufhältig war diese im genannten Zeitraum jedoch im AKH, dieser Spitalsaufenthalt dauerte bis zum 6. Mai 2009.

Vom 20. April 2009 bis zum 13. August 2009 befand sich S in Pflege und Erziehung ihrer Familie (Mutter). In dieser Zeit bestand keine Pflege und Erziehung seitens der Stadt Wien.

Ab dem 13. August 2009 befand sich S wiederum in Pflege und Erziehung der Stadt Wien. Diese wurde vom 13. August 2009 bis zum 11. Jänner 2010 vom Krisenzentrum N und in der Folge - bis zum 13. Juli 2010 - vom Caritasheim Heim jeweils im Auftrag der Gemeinde Wien ausgeübt.

Als Kostenträger für die beiden im letzten Absatz erwähnten Aufenthalte fungierte jeweils die Gemeinde Wien. Die Gemeinde Wien erhielt für diese Kosten weder von der Mutter von S noch von sonst jemand Ersatz.

Während des vom 13. August 2009 bis zum 11. Jänner 2010 andauernden Aufenthaltes im Krisenzentrum N erfolgten seitens S einige unerlaubte Abgängigkeiten zu deren Großmutter (Bw.). S wurde jedoch jedes Mal - über Aufforderung des Krisenzentrums - in die genannte Einrichtung zurückgebracht. Diese befand sich während des gesamten Aufenthaltes stets im Stand des Krisenzentrums N .

S unternahm in der Zeit vom 11. Jänner 2010 bis zum 28. Februar 2010 - Aufenthalt der Genannten im Caritasheim Heim - keine Heimfahrten nach Wien, hielt sich im genannten Zeitraum ununterbrochen dort auf und wurde in diesem (Zeitraum) von niemand besucht.

In der Begründung des o. e. Beschlusses vom 23. März 2010 des BG Hernals, mit dem der Antrag der Bw. auf Übertragung der Obsorge für S an die Bw. und Entziehung der Obsorge der Mutter von S , Frau J , abgewiesen wurde, wurde ausgeführt, dass sich die Mutter laut dem Jugendamt 16 nach Kräften bemühe, den Anforderungen der Schule, des Kindergartens und des Jugendamtes gerecht zu werden.

In der Beweiswürdigung des im letzten Absatz erwähnten Beschlusses des BG Hernals wird ausgeführt, dass den Ausführungen der Bw. bezüglich des Aufenthalts von S teilweise Glauben zu schenken sei.

Das Beweisverfahren wird vor allem u. a. beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).

Im Berufungsfall nimmt es der unabhängige Finanzsenat als erwiesen an, dass die Enkelin der Bw., S , im gegenständlichen Zeitraum nicht dem Haushalt der Bw. angehörte und dass diese in der Zeit von November 2008 bis Februar 2010 nicht überwiegend für die Unterhaltskosten ihrer Enkelin aufkam.

Diese in freier Beweiswürdigung getroffene Annahme gründet sich auf folgende Umstände:

In der Zeit vom 1. November 2008 bis zum 1. April 2009 ist eine Zugehörigkeit von S zum Haushalt der Bw. bereits aus den oben geschilderten faktischen Gründen zu verneinen. Dass die Bw. in diesem Zeitraum für die Unterhaltskosten von S aufkam, wird von ihr nicht einmal behauptet. Das Gleiche gilt für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 6. Mai 2009.

Was die Zeit vom 6. Mai 2009 bis zum 13. August 2009 anbetrifft, ist zunächst auf die o. e. Ausführungen des BG Hernals, wonach den Ausführungen der Bw. bezüglich des Aufenthaltes von S teilweise Glauben zu schenken sei und wonach sich deren Mutter laut dem Jugendamt 16 nach Kräften bemühe, den Anforderungen der Schule, des Kindergartens und des Jugendamtes gerecht zu werden, zu verweisen. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Bw. hinsichtlich des (jeweiligen) Aufenthaltes von S ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Bw. in der ihrer Berufung beigelegten o. e. erstellte Aufstellung hinsichtlich der Aufenthalte von S im Zeitraum vom 24. August 2009 bis zum 22. September 2009 ausführte, dass diese lediglich zwölf Tage, neun davon teilweise, und im Zeitraum vom 6. November bis 10. Jänner 2010 lediglich neun Tage, sämtliche teilweise, im Krisenzentrum N verbracht habe. Dem stehen die o. e. unbedenklichen Ausführungen des Krisenzentrums N , wonach während des vom 13. August 2009 bis zum 11. Jänner 2010 andauernden Aufenthaltes (von S ) im Krisenzentrum N seitens S einige unerlaubte Abgängigkeiten zu deren Großmutter (Bw.) erfolgt seien, sich S jedoch immer im Stand der Einrichtung befunden habe, in diametraler Weise gegenüber. Es ist auszuschließen, dass für den Fall, dass die Angaben Bw. betreffend den Aufenthalt von S hinsichtlich der Zeit ihrer Betreuung im Krisenzentrum N den Tatsachen entsprochen hätten, der erkennenden Behörde eine derartige Auskunft vom Krisenzentrum N erteilt worden wäre.

Schlussendlich ist betreffend den Zeitraum vom 6. Mai 2009 bis zum 13. August 2009 darauf zu verweisen, dass es laut dem Amt für Jugend und Familie wahrscheinlich sei, das sich S in dieser Zeit bei ihrer Mutter aufgehalten habe, dass jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich S trotz eines Aufenthaltsverbotes (bei ihrer Großmutter) des Jugendamtes in dieser Zeit dennoch teilweise bei ihrer Großmutter (der Bw.) befunden habe.

Es mag durchaus zutreffen, dass sich S in der Zeit vom 6. Mai 2009 bis zum 13. August 2009 und auch während der Zeiten ihrer Betreuung im Krisenzentrum N im Zuge von Besuchen teilweise bei der Bw. aufhielt. Dennoch vermögen derartige Anwesenheiten in Ansehung der in den vorigen beiden Absätzen geschilderten Umstände - Glaubwürdigkeit der Aussagen der Bw. betreffend den (jeweiligen) Aufenthalt von S , Ausführungen des Jugendamtes, Auskunft des Krisenzentrums N - keinesfalls die Zugehörigkeit zum Haushalt der Bw. oder die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für S durch die Bw. zu begründen. Nach Ansicht der erkennenden Behörde entspricht es nämlich durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Enkelkinder ihre Großeltern besuchen und im Zuge dieser Besuche auch bei diesen nächtigen bzw. auch von diesen verköstigt werden.

Was den Zeitraum vom 13. August 2009 bis zum 11. Jänner 2010 - Aufenthalt von S im Krisenzentrum N - betrifft, ist auf die obigen umfangreichen diesbezüglichen Ausführungen sowie darauf, dass in diesem (Zeitraum) die Gemeinde Wien als Kostenträger fungierte und weder von der Mutter von S noch von sonst jemand Ersatz Ersatz erhielt, zu verweisen.

Im Zeitraum vom 11. Jänner 2010 bis zum 28. Februar 2010 - Betreuung von S im Caritasheim Heim - hielt sich S ohne Unterbrechung in dieser Einrichtung auf und wurde in dieser Zeitr auch von niemand besucht. Hinsichtlich der diesbezüglichen Kostentragung gilt das im vorigen Absatz Ausgeführte.

In Anbetracht des bisher Gesagten gehen die Ausführungen der Bw., wonach diese den Haushalt im gegenständlichen Zeitraum mit und für S nicht nur überwiegend, sondern zu 100 % geführt habe und diese für den gesamten Lebensaufwand der bei ihr zugehörigen Enkelin aufgekommen sei, ins Leere.

Was das von der Bw. per e-mail vom 16. April 2010 erstellte Vorbringen, wonach sich S laut einer beim BG Hernals im Rahmen eines Obsorgeverfahrens getätigten Aussage ihrer Mutter bei der Bw. aufhalte, anbelangt, ist auf die diesbezüglichen umfangreichen obigen Ausführungen aus denen hervorgeht, dass im gegenständlichen Zeitraum ein zeitlich überwiegender Aufenthalt von S bei der Bw. bereits auf Grund der geschilderten Gegebenheiten nicht möglich war sowie auf die Umstand, dass diese Aussage der Mutter von S keinerlei zeitliche Angaben enthält, zu verweisen. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Bw. ist daher für diese nichts zu gewinnen.

Den Berufungsausführungen der Bw. wonach sich S lediglich kurzfristig in Serbien befunden habe, vermag sich der UFS im Hinblick darauf, dass deren Serbienaufenthalt vom 15. August 2008 bis zum 1. April 2009 und sohin siebeneinhalb Monate andauerte, nicht anzuschließen.

Da eine Zeugeneinvernahme von S auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage nach Ansicht des UFS als entbehrlich zu beurteilen ist bzw. war, unterblieb diese seitens des Finanzamtes zu Recht.

Da S im Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum 28. Februar 2010 nicht dem Haushalt der Bw. angehörte und da diese in diesem (Zeitraum) auch nicht überwiegend für deren Unterhaltskosten aufkam, erfüllte die Bw. somit im Streitzeitraum in Ansehung der o. e. Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 nicht die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von (erhöhter) Familienbeihilfe, weshalb das Finanzamt den angefochtenen Bescheid zu Recht erlassen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 1. Oktober 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte