Steuerfreiheit gemäß § 36 EStG auch für die Gewinnanteile atypisch stiller Gesellschafter.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der in der Anlage namentlich angeführten Berufungswerber, die vormals als Mitunternehmerschaft gemeinsam unter der Bezeichnung "X-AG & Mitgesellschafter" mit Sitz in Y in Erscheinung getreten sind, sämtliche vertreten durch TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, 1020 Wien, Praterstraße 62-64, vom 24. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 1. August 2006 betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 1997 - im fortgesetzten Verfahren - entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die im Kalenderjahr 1997 erzielten Einkünfte werden gemäß § 188 BAO mit insgesamt € 6.017.579,60 (ATS 82.803.701,-) festgestellt (darin enthaltener steuerfreier Sanierungsgewinn von € 5.412.716,80 bzw. ATS 74.480.607,-).
Davon entfallen
1. auf die X-AG Einkünfte von € 1.127.359,50 (bzw. ATS 15.512.805,-); darin steuerfreier Sanierungsgewinn iHv. € 991.068,43 (ATS 13.637.399,-).
2. auf die übrigen atypisch stillen Gesellschafter Einkünfte von insgesamt € 4.890.220,10 (ATS 67.290.896,-); darin steuerfreier Sanierungsgewinn iHv. € 4.421.648,37 bzw. ATS 60.843.208,- . (Anführung der einzelnen Gesellschafter bzw. Einkünfteverteilung s. Anlage)
Die beigefügte Anlage, in der sämtliche Gesellschafter ("Mitunternehmer") bzw. deren jeweiligen Einkunftsanteile enthalten sind, bildet einen Bestandteil des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber (Bw.) bildeten in den Jahren 1993 bis 1997 eine atypisch stille Mitunternehmerschaft ("X-AG & Mitgesellschafter"; mit dem Beisatz: "Finanzierungsfonds Nr. 28").
Im Streitjahr erklärte die Mitunternehmerschaft gewerbliche Einkünfte iHv. ATS 82.803.701,-. Darin war laut Erklärung ein steuerfreier Sanierungsgewinn iHv. insgesamt ATS 79.357.256,- enthalten (Anteil der atypisch Stillen: ATS 74.905.314,-). Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt den vor dem UFS angefochtenen Bescheid, mit welchem den atypisch still Beteiligten die Steuerfreiheit für ihre jeweiligen Anteile am Sanierungsgewinn verwehrt wurde. Zudem wurde der (gesamte) Sanierungsgewinn durch Ansatz von Sanierungskosten auf nunmehr ATS 74.480.607,- vermindert.
Der weitere - hier maßgebliche - Sachverhalt ist der ha. Berufungsentscheidung vom 14. Dezember 2006, RV/0500-G/05, sowie dem VwGH-Erkenntnis 2007/15/0063 vom 24. Juni 2010 zu entnehmen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in diesen beiden - den Parteien bekannten - Erledigungen verwiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob im Rahmen der atypisch stillen Mitunternehmerschaft für die auf die atypisch still Beteiligten entfallenden Anteile am Sanierungsgewinn die Steuerfreiheit iSd. § 36 EStG (in der im Streitjahr maßgeblichen Fassung) zu gewähren ist oder nicht.
In seinem den hier berufungsgegenständlichen Fall betreffenden Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2007/15/0063, sprach der VwGH im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Passiva der atypisch stillen Gesellschaft sind zwar nicht "Schulden der atypisch stillen Gesellschafter", können aber dennoch Gewinnauswirkungen für den atypisch stillen Gesellschafter zeitigen. Die Überlegung, dass es steuerlich keinen Unterschied macht, ob zivilrechtlich Gesellschaftsvermögen vorhanden ist oder das Geschäftsvermögen eines der Beteiligten durch eine Vereinbarung im Innenverhältnis wie Gesellschaftsvermögen bzw. gemeinsames Vermögen behandelt wird, ermöglicht es, dem atypisch stillen Gesellschafter Gewinnanteile nach § 23 Z 2 EStG zuzurechnen, ihn sohin als Mitunternehmer zu behandeln. Eine solche Vereinbarung hat aber zur Folge, dass die Betriebsvermögensmehrung aus dem Wegfall von Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens der atypisch stillen Gesellschaft den Gewinnanteil der atypisch stillen Gesellschafter erhöht, wiewohl die weggefallenen Schulden nicht "Schulden der atypisch stillen Gesellschafter" sind. Weil sich aber die Betriebsvermögensmehrung, die aus dem Wegfall der Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens resultiert, im Gewinnanteil der atypisch stillen Gesellschafter niederschlägt, steht der Umstand, dass diese (weggefallenen) Verbindlichkeiten zivilrechtlich nicht "Schulden der atypisch stillen Gesellschafter", sondern solche des Unternehmensträgers sind, der Subsumtion des Gewinnanteiles unter § 36 EStG nicht entgegen.
Hinsichtlich der näheren rechtlichen Ausführungen wird auf die Begründung des den Parteien bekannten oa. Erkenntnisses des VwGH verwiesen.
Aus den dargelegten Gründen war daher im vorliegenden Fall den atypisch stillen Gesellschaftern die Steuerfreiheit gemäß § 36 EStG zu gewähren und somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die einzelnen Mitunternehmer sowie deren jeweiligen Einkunftsanteile sind der einen Spruchbestandteil bildenden Anlage zu entnehmen. Die festgestellten Einkünfte sind den Spalten "strl. Ergebnis", "Gesamtergebnis" und "Sanierungsgew. gem. § 36" - jeweils in ATS sowie in € ausgewiesen - zu entnehmen. Die Geschäftsherrin bzw. deren steuerlich relevantes Ergebnis findet sich am Ende der Aufstellung (im Anschluss an die summierten Ergebnisse der einzelnen Gesellschafter).
1 Anlage (7 Seiten; A3-Format)
Graz, am 21. September 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Atypisch stille Gesellschaft, Mitunternehmerschaft, Sanierungsgewinn. |