UFS RV/0160-W/10

UFSRV/0160-W/1010.9.2010

Pendlerpauschale, Familienheimfahrten, Pflichtveranlagung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 13. Mai 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist ungarischer Staatsbürger und erzielt in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für das Jahr 2008 beantragte der Bw. die Anerkennung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nach Ungarn in Höhe von € 1.267,5 und € 3.151,5.

Über Vorhalt des Finanzamtes wurde zum Nachweis der Antrag auf Berücksichtigung des Pendlerpauschales ab 1.7.2008 vorgelegt, wonach die kürzestete Strecke zwischen der Arbeitsstätte (T.) und dem Wohnsitz des Bw. (V.) 34 Km betragen würde. Der Bw. arbeite als Lackierer und sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der schmutzigen Tätigkeit nicht möglich.

In der Folge wurden vom Finanzamt die Anerkennung des großen Pendlerpauschales versagt, da im Falle des Bw. die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und auch zumutbar sei. Das große Pendlerpauschale stehe nur zu, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gilt bei einer Wegstrecke ab 20 Km als nicht zumutbar, wenn eine Wegzeit (einschließlich Wertezeiten bei Benutzung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels) von 2 Stunden überschritten wird.

In der fristgerechten Berufung wurde eingewendet, dass der Bw. darüber hinaus jedes Wochenende mit dem Pkw rund 350 Km nach Ungarn (K.) zur Familie fahren würde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 28.8.2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, da der Besuch der Eltern nicht als Familienheimfahrt zu werten sei und der Bw. mit der Lebensgefährtin des Bw. I.H. in V. den Mittelpunkt der Lebensinteressen hätte. Die Familienheimfahrten seien daher nicht anzuerkennen.

Familienheimfahrten sind jedoch nur dann absetzbar, wenn der Familienwohnsitz/Heimatort aufgesucht würde und einen eigenen Hausstand darstelle, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe.

Im Rahmen des Vorlageantrages wurde der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 EStG ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn eine unrichtige Erklärung abgegeben wurde. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für das beim Lohnsteuerabzug berücksichtige Pendlerpauschale zu Unrecht angenommen worden sind, hat somit eine Pflichtveranlagung zu erfolgen. Der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 war daher nicht zurücknehmbar.

Ad Pendlerpauschale)

Strittig ist die Anerkennung des großen Pendlerpauschales. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.

Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG1988 idF BGBl. 71/2003 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3 EStG 1988) abgegolten.

b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von

20 km bis 40 km € 630 jährlich

40 km bis 60 km € 1.242 jährlich

über 60 km € 1.857 jährlich

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km € 342 jährlich

20 km bis 40 km € 1.356 jährlich

40 km bis 60 km € 2.361 jährlich

über 60 km € 3.372 jährlich

Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es hinsichtlich der Gewährung des kleinen oder großen Pendlerpauschales nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte tatsächlich mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem PKW oder mit beiden bewältigt.

Entscheidend ist, ob zumindest auf der halben Fahrstrecke ein Massenbeförderungsmittel verkehrt und seine Benützung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zumutbar ist.

Trifft dieser Sachverhalt zu, kommt die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG (kleines Pendlerpauschale), ansonsten die Bestimmung nach lit. c (großesPendlerpauschale) zur Anwendung.

Der Bw. beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 das große Pendlerpauschale für die einfache Wegstrecke 20 bis 40 Km iHv. € 1.267,50 (Wohnung - Arbeitsstelle). Dieser Betrag wurde bei der laufenden Lohnverrechnung steuerlich berücksichtigt.

Im Ermittlungsverfahren des Finanzamtes wurde festgestellt, dass bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die Fahrzeit weniger als 2 Stunden beträgt und ist daher nur das kleine Pendlerpauschale anzuerkennen. Das Pendlerpauschale wurde daher zu Recht um einen Betrag von € 588,- gekürzt.

Ad Doppelte Haushaltsführung)

Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Gleiches gilt nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Kosten derHaushaltsführung stellen demnach grundsätzlich keine Werbungskosten dar.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) verweist in seiner Judikatur explizit darauf, dass normale Kosten für Wohnung und Kleidung unter § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 fallen und damit vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind (u.a. VwGH 16.3.1988, 87/13/0200).

Dennoch gibt es Sachverhaltskonstellationen, aufgrund welcher Kosten derHaushaltsführung als durch die Einkünfteerzielung veranlasst gelten. Begründet ein Arbeitnehmer aufgrund einer unüblich weit entfernt gelegenen Berufsausübung einen zweiten Haushalt im Nahbereich seiner Arbeitsstätte, so kann dem dadurch entstehenden Mehraufwand für die (doppelte)Haushaltsführung (vorübergehend oder dauerhaft) Werbungskostencharakter zukommen, wenn und solange ihm die Verlegung des bisherigen (Familien-) Wohnsitzes (vorübergehend oder dauerhaft) nicht zumutbar ist.

Auch Aufwendungen für die Fahrten von einem Wohnsitz am Dienstort zu einem weiter entfernt gelegenen Familienwohnsitz sind grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Doch gilt auch dies nicht ausnahmslos. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen fürFamilienheimfahrten von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen einedoppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt. Allerdings beschränkt das Gesetz die berücksichtigungsfähige Höhe der Kosten beruflich veranlassterFamilienheimfahrten.

Bei ausländischem Familienwohnsitz gelten für die Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten grundsätzlich dieselben Kriterien wie bei inländischem Familienwohnsitz.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Aufwendungen für einedoppelte Haushaltsführung und fürFamilienheimfahrten dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, die Arbeitsstätte somit außerhalb des Einzugsbereichs des Familienwohnsitzes liegt und deswegen am Dienstort ein weiterer Wohnsitz begründet werden muss (vgl. VwGH 27.1.2000, 96/15/0205; 25.2.2003, 99/14/0340 u.v.a.).

Die Abzugsfähigkeit der Kosten, die sich durch einen Doppelwohnsitz ergeben, ist neben dem Bestehen einer beruflichen Veranlassung für die Begründung eines Berufswohnsitzes an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass auch die Aufrechterhaltung zweier Wohnsitze aus beruflichen Gründen erfolgt. Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz sind daher nur dann abzugsfähig, wenn der Doppelwohnsitz als solcher berufsbedingt ist (so auch Doralt, EStG, § 16 Rz 220).

Der VwGH sieht die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen.

"Familienwohnsitz" ist nach der Rechtsprechung jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037; 24.4.1996, 1996/15/0006).

Im vorliegenden Fall sind nach der vorliegenden Sach- und Beweislage die Familienheimfahrten nicht geeignet einen Werbungskostenabzug zu rechtfertigen. Im gegenständlichen Fall bewohnte der Bw. im Streitzeitraum 18.7.2006 bis 4.6.2009 gemeinsam mit der Lebensgefährtin in V. eine Wohnung, welche als Familienwohnsitz zu beurteilen ist (seit 4.6.2009 in T.P.). Aus diesem Grund können die Kosten der Fahrten zur Wohnung nach Ungarn zu den Eltern nicht zu Werbungskosten führen. In der Berufung wurden keine Gründe vorgebracht, die zu einem anderen Ergebnis geführt hätten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 10. September 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Pendlerpauschale, Pflichtveranlagung

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