UFS RV/0419-S/10

UFSRV/0419-S/1025.8.2010

Festsetzung USt 3-10/2009

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Anschrift_Bw, vertreten durch die G & S Steuerberatungs GmbH, 5110 Oberndorf, Uferstraße 18, vom 21. April 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Karl Brejcha, vom 6. April 2010 betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer für 03-10/2009 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufung richtet sich gegen den Bescheid vom 6. April 2010 über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 03-10/2009. Nachdem das Finanzamt die dagegen erhobene Berufung vom 21. April 2010 mittels Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2010 als unbegründet abgewiesen hatte, beantragte der Berufungswerber mit Schreiben vom 1. Juli 2010 die Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat (mündliche Verhandlung, gesamter Berufungssenat).

Mit Schreiben vom 30. April 2010 hatte der Berufungswerber mitgeteilt, dass er seinen Wohnsitz und seinen Betriebssitz nach Anschrift2_Bw verlegt hat.

Mit Schreiben vom 24. August 2010 zog der Berufungswerber seinen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem (gesamten) Berufungssenat zurück.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der bekämpfte Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid betrifft den Zeitraum März bis Oktober 2009 und änderte die selbst errechneten Umsatzsteuer-Beträge durch die Nichtanerkennung der folgenden Vorsteuern. Dem Festsetzungsbescheid sind nur die Summe der Bemessungsgrundlagen, die Vorsteuerkürzungen sowie die Gesamtumsatzsteuer zu entnehmen.

Vorsteuerkürzungen

Monat

3

4

5

6

7

8

9

10

Gesamt

Punkt 1

 

 

5.050,00

7.598,80

 

 

1.500,00

 

14.148,80

Punkt 2

 

 

 

 

 

 

7.000,00

 

7.000,00

Punkt 3a

 

4.000,00

 

 

 

 

 

 

4.000,00

Punkt 3b

 

40.000,00

 

 

 

 

 

 

40.000,00

Punkt 4a

4.000,00

 

 

 

 

 

 

 

4.000,00

Punkt 4b

 

 

 

816,66

 

 

 

 

816,66

Punkt 4c

 

 

 

 

 

 

 

114,00

114,00

 

4.000,00

44.000,00

5.050,00

8.415,46

0,00

0,00

8.500,00

114,00

70.079,46

Für die Monate Juli und August 2009 sah das Finanzamt keinen Änderungsbedarf.

Da § 21 Abs. 1 UStG 1994 die monatliche Selbstberechnung der Umsatzsteuer durch den Abgabepflichtigen anordnet, ist diese nur dann mit Abgabenbescheid festzusetzen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wurde oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 Abs. 1 BAO). Dabei ist aber zu beachten, dass die Festsetzung von Amts wegen nur dann erfolgen darf, wenn sie innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages erfolgt, kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wurde, bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden oder bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden (§ 201 Abs. 2 BAO).

Ein solcher Bescheid muss die Angabe enthalten, auf welchen dieser Fälle er die Festsetzung stützt, widrigenfalls er aufzuheben ist (vgl. UFS 17.8.2009, RV/0522-L/06).

Innerhalb desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) kann die Festsetzung in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen (§ 201 Abs. 4 BAO). Dabei ist aber zu beachten, dass diese Zusammenfassung nur dann zulässig ist, wenn der Festsetzungsbedarf für jeden einzelnen dieser Monate gegeben ist (vgl. Ritz, BAO3, § 201 Tz 44).

Durch die Zusammenfassung gibt das Finanzamt als Abgabenbehörde 1. Instanz die Sache vor, über die die Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat. Ein Bescheid über eine zusammengefasste Festsetzung ist einheitlich zu beurteilen und deshalb - rein formalrechtlich - zur Gänze aufzuheben, wenn darin Abgaben enthalten sind, für die kein Festsetzungsbedarf besteht.

Der hier zu beurteilende Bescheid enthält die Abgaben Umsatzsteuer Juli und August 2009, für die eine Festsetzungsberechtigung des Finanzamtes nicht gegeben war. Er war deshalb aufzuheben, was aber die Abgabenbehörde 1. Instanz - mangels entschiedener Sache - nicht daran hindert, die Vorsteuerkürzungen in der Folge mit solchen Festsetzungsbescheiden durchzusetzen, die nur die Monate mit Festsetzungsbedarf enthalten (vgl. Schwaiger, SWK-Heft 22/2010, S 695 ff). Korrekturen können durch das Finanzamt darüber hinaus jedenfalls auch im Wege der Umsatzsteuer-Veranlagung 2009 durchgeführt werden.

Salzburg, am 25. August 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

UFS 17.08.2009, RV/0522-L/06

Stichworte