UFS RV/0392-S/10

UFSRV/0392-S/1019.8.2010

Zurückweisung Vorlageantrag mangels rechtsgültiger Berufungsvorentscheidung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Bw., Adresse_Bw2, vertreten durch Dr. Walter Riedl, 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, vom 21. Juni 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Dr. Friederike Heitger-Leitich, vom 21. Oktober 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 beschlossen:

Der Vorlageantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Berufung vom 16. November 2009 bekämpfte der Berufungswerber den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 21. Oktober 2009. Die Berufung wurde vom Rechtsanwalt Dr. Walter Riedl mit dem Hinweis "Vollmacht erteilt" eingebracht.

Daraufhin fertigte das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung ab und stellte diese dem Berufungswerber persönlich zu. Die zusätzliche Bescheidbegründung stellte die Behörde dem Berufungswerber zu Handen seines steuerlichen Vertreters zu.

Im Vorlageantrag vom 21. Juni 2010 wies der Berufungswerber auf diese Tatsache hin. Diesen Vorlageantrag legte das Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Auf Nachfrage des Unabhängigen Finanzsenats erklärte der Berufungswerber mit Schreiben vom 6. August 2010, dass er seinem Vertreter den Bescheidspruch lediglich per Fax übermittelt habe, sohin das Original des Bescheidspruches seinem Vertreter Dr. Walter Riedl nach wie vor nicht vorliege.

Über die Berufung wurde erwogen:

1 Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung

Eine Adressierung und Zustellung einer Erledigung an den Vollmachtgeber, obwohl eine aufrechte Zustellvollmacht besteht, hat die Wirkung, dass die Zustellung rechtsunwirksam ist. Eine allgemeine Vollmacht schließt eine Zustellvollmacht ein (vgl. VwGH 23.10.2008, 2007/16/0032 unter Hinweis auf Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 357, FN 43, und Seywald, Neuerungen betreffend Zustellungsvollmachten, in UFS aktuell 2004/9, 332).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustG).

Im konkreten Fall wurde die Berufungsvorentscheidung trotz aufrechter Zustellvollmacht des Dr. Walter Riedl ausschließlich dem Berufungswerber selbst zugestellt. Der Zustellbevollmächtigte hielt die Originalausfertigung bis 6. August 2010 nicht in Händen. Sie wurde damit niemals wirksam.

2 Zulässigkeit des Vorlageantrages

Gem. § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Gem. § 276 Abs. 4 BAO gilt dies sinngemäß für Vorlageanträge.

Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus (VwGH 28.10.1997, 93/14/0146). Die Bestimmung des § 273 Abs. 2 BAO, wonach eine Berufung nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden darf, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde, gilt mangels Verweises in § 276 Abs. 4 BAO nicht für Vorlageanträge. Vor Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung eingebrachte Vorlageanträge sind deshalb ohne rechtliche Wirkung und als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0371; Ritz, BAO3, § 273 Tz 24, § 276 Tz 26).

Im konkreten Fall ist mangels Zustellung an den Zustellbevollmächtigten (siehe oben) über die streitgegenständliche Berufung noch keine Berufungsvorentscheidung ergangen, weshalb der Vorlageantrag vom 21. Juni 2009 zurückzuweisen war.

3 Hinweis für den weiteren Verfahrensgang

Damit ist die Berufung vom 16. November 2009 nach wie vor unerledigt. Das Finanzamt kann entweder eine Berufungsvorentscheidung erlassen oder das Rechtsmittel direkt an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorlegen.

Dabei wird sich das Finanzamt aber mit den Einwendungen des Berufungswerbers in der Berufung und im Vorlageantrag auseinanderzusetzen haben, wonach das Finanzamt von einem falschen "Falltypus" ausgehe (Absprache über dauernde Verwendung auf Gebirgstruppenübungsplätzen oder im Fernmeldeaufklärungsdienst anstatt der hier notwendigen Beurteilung einer Dienstzuteilung).

Es wird deshalb darauf einzugehen bzw. zu ermitteln sein, um welche konkreten Beträge es dabei geht (der Berufungswerber spricht nur von "mindestens EUR 1.500), auf welcher Rechtsgrundlage bzw. auf welchen tatsächlichen Verhältnissen deren Auszahlung basierte und in welchen Lohnzahlungszeiträumen diese erfolgte.

Den vorliegenden Akten kann weiters nicht entnommen werden, woraus sich die Absetzbarkeit der via FinanzOnline geltend gemachten und bisher als Werbungskosten berücksichtigten Beträge ergibt. Deshalb werden die Reisekosten (EUR 741,38) und die sonstigen Werbungskosten (EUR 2.733,38) - unter Beachtung möglicher Zusammenhänge zwischen diesen Werbungskosten und dem Berufungspunkt der Nichtbesteuerung bestimmter Vergütungen - im Sinne der amtswegigen Ermittlungspflicht auf ihre Zusammensetzung und Veranlassung hin zu untersuchen sein.

Salzburg, am 19. August 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 28.10.1997, 93/14/0146
VwGH 08.02.2007, 2006/15/0371
VwGH 23.10.2008, 2007/16/0032

Stichworte