UFS RV/0197-G/10

UFSRV/0197-G/1017.8.2010

Eigenverbrauch bei Hotelzimmernutzung am Wochenende bei unzumutbaren Familienheimfahrten

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/15/0162 eingebracht. Mit Erk. v. 24.02.2011 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch StB., vom 28. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 7. September 2005 betreffend Umsatzsteuer 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Unternehmerin, die in Österreich weder Sitz noch Betriebsstätte hat. Im Jahre 2004 hat sie in Österreich Umsätze aus der Durchführung von Sägearbeiten mit Helikoptern erzielt, deren Steuerschuld gemäß § 19 UStG 1994 auf die Leistungsempfänger übergegangen ist.

Am 22. August 2005 langte beim Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung 2004 der Bw. ein, in welcher Umsätze nach § 3a Abs. 1a UStG 1994 ("Eigenverbrauch") in Höhe von EUR 692,71 und Vorsteuern wiederum in Höhe von EUR 66.321,61 ausgewiesen sind. Aus der Beilage zur Erklärung ergibt sich, dass die erklärten Umsätze aus der Überlassung von Hotelzimmer durch die Bw. an ihre Arbeitnehmer "zu privaten Zwecken, wie etwa Kurzurlaube in 2004" resultierten.

Mit Bescheid vom 7. September 2005 verweigerte das Finanzamt die Durchführung einer Umsatzsteuerveranlagung und führte zur Begründung aus, der in der Erklärung angegebene "Eigenverbrauch" erfülle keinen Steuertatbestand. Da es sich um Privaturlaube der Arbeitnehmer handle, lägen keine Aufwendungen für den Betrieb der Bw. vor.

In der Berufung brachte die Bw. vor, sie habe im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit Sägearbeiten per Helikopter in Österreich durchgeführt. Hiefür sei Personal benötigt worden, und zwar überwiegend Personal aus Deutschland, das keinen Wohnsitz in Österreich habe. Damit die Übernachtung der Arbeitnehmer am Arbeitsort gesichert sei, habe die Bw. auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung Hotelzimmer am jeweiligen Arbeitsort angemietet und den Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen. Vertragspartner der Hotels sei jeweils die bw. GmbH gewesen, die auch als Rechnungsempfängerin aufgeschienen sei. Die Anmietung der Hotelzimmer sei teilweise auch für arbeitsfreie Wochenenden der Arbeitnehmer erfolgt. An diesen Wochenenden hätten die Arbeitnehmer die Zimmer für private Zwecke, wie etwa Kurzurlaube, nutzen können. Bei dieser Überlassung der angemieteten Hotelzimmer an die Arbeitnehmer an Wochenenden handle es sich um in Österreich steuerpflichtigen Eigenverbrauch im Sinne des § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994. Die Bw. habe ihren Arbeitnehmern einen wirtschaftlichen Vorteil in Form der Nutzungsmöglichkeit der Hotelzimmer zum privaten Gebrauch zugewendet. Diese Überlassung der Hotelzimmer an die Arbeitnehmer an Wochenenden stelle kein Entgelt für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer dar. Es liege daher kein tauschähnlicher Umsatz vor. Bei Benutzung dieser Zimmer werde keine Reduzierung der Bararbeitslöhne der jeweiligen Arbeitnehmer vorgenommen. Die kostenlose Überlassung der Hotelzimmer an Wochenenden liege ausschließlich im privaten Interesse der Arbeitnehmer. Im Übrigen handle es sich auch nicht um bloße Aufmerksamkeiten, da die Überlassung wertmäßig nicht unerheblich gewesen sei.

Mit Verfahren RV/0648-G/05 wies der Unabhängige Finanzsenat die Berufung als unbegründet ab. In der Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2004 seien 22 Wochenendtage angeführt, an denen die Beschwerdeführerin Zimmer an Dienstnehmer überlassen habe. Zwei Dienstnehmer hätten jeweils acht Tage, ein Dienstnehmer habe vier Tage und ein Dienstnehmer habe zwei Tage an "Kurzurlauben" verbracht. Er erachtete die (nunmehrige) Darstellung der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig, zumal in den Erstattungsanträgen 2002 und 2003 trotz Vorliegens von Hotelrechnungen aus Übernachtungen keine Umsätze in Form eines Eigenverbrauches erklärt worden seien. Die Wochenendübernachtungen der Dienstnehmer seien bei länger andauernden Arbeitseinsätzen, die mit Montageleistungen durchaus vergleichbar seien, im betrieblichen Interesse, zumal eine freie Dispositionsmöglichkeit am weit vom Wohnort der Dienstnehmer gelegenen Arbeitsort in Österreich nach Art eines Freizeiturlaubes nicht den Erfahrungstatsachen des täglichen Lebens entspreche. Auf Grund der weiten Entfernung werde eine Familienheimfahrt aus Zeit- und Kostengründen den Dienstnehmern nicht tunlich erschienen sein. Die bloße Möglichkeit, die zugewiesenen Quartiere an dienstfreien Wochenenden zu benutzen, um dann den Arbeitseinsatz fortzusetzen, vermittle dem Dienstnehmer noch keinen entgeltlichen Vorteil aus dem Dienstverhältnis.

Zuwendungen, die ausschließlich oder ganz überwiegend im Interesse des Arbeitgebers lägen, führten weder zu einem Leistungsaustausch noch zu Eigenverbrauch. Ein solcher liege nur dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Zuwendung mache, die überwiegend im Interesse des Arbeitnehmers liege. Liege die Leistung im Interesse des Arbeitgebers und komme dem Arbeitnehmer kein verbrauchsfähiger Nutzen zu, dann sei eine "steuerbare Entnahme" zu verneinen. Kein Leistungsaustausch und kein Eigenverbrauch seien gegeben, wenn das Verhalten des Arbeitgebers ausschließlich oder überwiegend von seinem eigenen Interesse diktiert sei, somit bei Abwägung der Umstände primär dazu diene, die Voraussetzungen für die unternehmerische Leistungserbringung zu verschaffen. Eine Unterkunftsgewährung und Verpflegung im Gastgewerbe werde regelmäßig von der Verwaltungspraxis als überwiegend im Interesse des Arbeitgebers gelegen betrachtet und stelle sohin keinen Eigenverbrauch dar, wenn die rasche Einsatzbereitschaft des Personals gewährleistet werden solle.

Der daraufhin angerufene VwGH hob die Entscheidung des UFS im Erkenntnis vom 23. Februar 2010, 2007/15/0073 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und führte aus, dass bei der gegebenen Konstellation eine Leistung für den privaten Bedarf eines Dienstnehmers und ohne überwiegendes Arbeitgeberinteresse vorliege, wenn der Wohnsitz des Dienstnehmers in Deutschland bloß in einer solchen Entfernung zum Ort der Hotelunterkunft in Österreich gelegen sei, dass vom Arbeitnehmer die Rückkehr an seinen Wohnsitz an arbeitsfreien Tagen am Wochenende üblicherweise zu erwarten gewesen und wenn der Arbeitnehmer zudem berechtigt gewesen sei, in der ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellten Hotelunterkunft Besuch (im Rahmen eines "Kurzurlaubes") zu empfangen und zu beherbergen. Hingegen werde ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin insbesondere dann anzunehmen sein, wenn im Hinblick auf die Entfernung nicht zu erwarten gewesen sei, dass der Dienstnehmer an arbeitsfreien Tagen an seinen Wohnsitz zurückfährt, oder wenn der Dienstnehmer an seiner Unterkunft keinen Besuch beherbergen durfte. In einem solchen Fall ergäbe sich das überwiegende betriebliche Interesse der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin aus der Besonderheit des auswärtigen Arbeitseinsatzes, weil dann feststünde, dass der Arbeitnehmer die weitere Unterkunft, derer er wegen seiner Entsendung bedarf, im Rahmen der Entsendung auch an arbeitsfreien Tagen benötige. Erhebungen im Sinne der vorstehenden Ausführungen habe der Unabhängige Finanzsenat nicht angestellt. Der angefochtene Bescheid enthalte sich insbesondere jeglicher Feststellung über die Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Arbeitnehmer in Deutschland und dem Ort der Unterkunft in Österreich. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei es aber keinesfalls in jeglicher Konstellation (insbesondere Entfernung) ungewöhnlich, dass für ein arbeitsfreies Wochenende die Heimfahrt von einem Ort in Österreich an einen Ort in Deutschland unternommen werde.

Mit Schreiben vom 26. März 2010 forderte der UFS im gegenständlichen Verfahren die Bw. zur Sachverhaltsergänzung insbesondere zur Darlegung jener Zeiträume, aus denen hervorgeht, wo und in welchem Zeitraum der Arbeitseinsatz stattgefunden habe, die Vorlage der Vereinbarungen in den Dienstverträgen, dass die entsprechenden Hotelunterkünfte auch von Besuchern der Dienstnehmer kostenlos benützt werden konnten, die Bekanntgabe der Entfernung und die durchschnittliche Reisezeit vom Wohnort zu den angeführten Unterkünften in Österreich.

In ihrer Vorhaltsbeantwortung wurden Belege für Zeiträume und Arbeitseinsätze sowie die durchschnittlichen Reisezeiten von Bad Bergzabern-Offensee (569,6 km, 6 Stunden, 30 Minuten), bzw. St. Pölten (699 km, 6 Stunden, 15 Minuten) und Flattach 633 km, 6 Stunden, 11 Minuten) bekannt gegeben. Für den in der Schweiz (Tessin) wohnhaften Dienstnehmer wurden keine Reisezeiten genannt. Vereinbarungen in den Dienstverträgen über Besuche von Angehörigen seien nicht vorhanden, jedoch bestand nach den Behauptungen der Bw. die Möglichkeit dazu. Auf ein von der Bw. an das deutsche Finanzamt verfasstes Schreiben betreffend "Nachmeldung von unentgeltlichen Sachbezügen von Arbeitnehmern in 2004" vom 22. Februar 2006 wurde hingewiesen, aus dem hervorgeht, dass sich die Bw. auch zur Tragung der auf die unentgeltlichen Sachbezüge entfallenden Lohnabgaben verpflichtete. Eventuelle Reisekosten für wöchentliche Familienheimfahrten würden den Mitarbeitern im Wege der Reisekostenabrechnung erstattet. Belege über Angehörigenbesuche könnten nicht beigebracht werden, ebenso hätten ihres Wissens keine wöchentlichen Heimfahrten stattgefunden.

In rechtlicher Hinsicht vertrat sie weiters die Rechtsmeinung, auf Grund des Gemeinschaftsrechtes (EuGH 11.6.1998, C-361/96 ) wäre es geboten, auch im Falle des Nichtvorliegens von Umsätzen eine Veranlagung zur Umsatzsteuer vorzunehmen, weil keine unbegründete Schlechterstellung des im EU-Ausland ansässigen Steuerpflichtigen gegenüber einem Inländer erfolgen dürfe. Aus dem angeführten Rechtsfall ergebe sich, es sei dem inländischen Gesetzgeber verwehrt, dem ausländischen Steuerpflichtigen unter restriktiveren Bedingungen den Vorsteuerabzug zuzugestehen, als dem inländischen, es sei denn, dass besondere Umstände gegeben seien, die dies zur Vermeidung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung notwendig erscheinen lassen.

Über die Berufung wurde erwogen:

In der Beilage zur Steuererklärung weist die Bw. insgesamt 22 Aufenthaltstage (Wochenendtage) aus, wobei zwei Dienstnehmer jeweils acht Tage, ein Dienstnehmer vier Tage und ein Dienstnehmer zwei Tage für "Kurzurlaube" verbracht hätten.

In der Vorhaltsbeantwortung werden von der Bw. ohne zusammenfassende Darstellung der Dauer der Arbeitseinsätze diverse Unterlagen (Hotelrechnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Flugberichte der Helikopterfirma) vorgelegt. Ein lückenloser Rückschluss auf die durchgehende Tätigkeit der Bw. in Österreich konnte nur - im Hinblick auf die streitgegenständlichen Wochenenden - ansatzweise geprüft werden.

Im Detail gehen aus den Unterlagen folgende Einsatzzeiten hinsichtlich des reklamierten Eigenverbrauchs hervor:

1. Wochenende Samstag 31. Jänner - Sonntag 1. Februar 2004:

Arbeitsbericht vom Samstag 31.1.2004: Überstellungsfahrt Scheibbs-Spittal, Überflüge: 85 Minuten, Sägezeiten: 0 Minuten

Arbeitsbericht vom (Montag) 2.2.2004: Arbeitsbeginn: 8:00 Uhr, Arbeitsende: 15:00 Uhr, Überflüge: 10 Minuten, Sägezeiten: 257 Minuten

Email vom 23.1.2004: Für die Überstellungsfahrt wird mit ca. 400 Straßenkilometern und einer Reisezeit mit dem Gespann von ca. 5 Stunden gerechnet. Die Luftliniendistanz sei ca. 200 km und 80 Minuten Flugzeit.

2. Wochenende Samstag 16. Oktober - Sonntag 17. Oktober 2004:

Tagesbericht für den Kunden vom Freitag 15.10.2004: Arbeitsbeginn: 7:30 Uhr, Arbeitsende: 18:40 Uhr, Überflüge: 15 Minuten, Sägezeiten: 246 Minuten

Tagesbericht für den Kunden vom Montag 18.10.2004: Arbeitsbeginn: 7.30 Uhr, Arbeitsende: 17.30 Uhr, Überflüge: 0 Minuten, Sägezeit: 363 Minuten

Helikopterabrechnung Oktober 2004: Flugtage: Dienstag 12., 13., 14., Freitag 15., Montag 18., 19., 20., 21. Freitag 22., Mittwoch 27., 28.und 29.10. 2004

3. Wochenende Samstag 4. Dezember - Sonntag 5. Dezember 2004:

Tagesbericht für den Kunden vom Freitag 3.12.2004: Arbeitsbeginn: 7:30 Uhr, Arbeitsende 17:00 Uhr, Überflüge: 15 Minuten, Sägezeiten: 140 Minuten,

Helikopterabrechnung November und Dezember 2004: u.a. Mittwoch 1., Freitag 3., Samstag 4., Montag 6., 7., 8., 9., Freitag 10., Samstag 11., Montag 13., 14., 15., 16., Freitag 17.12.

4. Wochenende Samstag 11. Dezember - Sonntag 12. Dezember 2004:

Tagesbericht für den Kunden vom Samstag 11.12.2004: Arbeitsbeginn: 7:30 Uhr, Arbeitsende: 17:00 Uhr, Störungen der Arbeiten wegen Nebel, Überflüge: 32 Minuten; Sägezeiten: 189 Minuten

Helikopterabrechnung November und Dezember 2004: u.a. Mittwoch 1., Freitag 3., Samstag 4., Montag 6., 7., 8., 9., Freitag 10., Samstag 11., Montag 13., 14., 15., 16., Freitag 17.12.

Auf Grund der oa. Zeitaufstellungen ist festzustellen, dass (auch) an den Samstagen 31.1.2004 (Überstellungsfahrt), 11.12.2004 (Arbeitseinsatz mit Sägearbeiten) von den Dienstnehmern Arbeitsleistungen erbracht wurden. Außerdem wurde am Freitag 15.10. bis 18.40 Uhr und Freitag 3.12.2004 bis 17.00 Uhr gearbeitet.

Gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 kann der Bundesminister für Finanzen bei Unternehmern, die im Inland weder ihrer Sitz noch eine Betriebsstätte haben, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von den Abs. 1 bis 5 - insbesondere von der Regelung über die Veranlagung nach Abs. 4 - sowie abweichend von den §§ 11 und 20 regeln.

§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. 279/1995, lautet auszugsweise:

"Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2 und 3 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum 1. keine Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder 2. ... 3. nur Umsätze bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Art. 19 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994) oder ... ausgeführt hat."

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung hat der Unternehmer die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Graz-Stadt zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

Liegen die Voraussetzungen für das Erstattungsverfahren vor, dann ist die Geltendmachung von Vorsteuern im Wege einer Veranlagung ausgeschlossen (vgl. Ruppe, UStG³, § 21 Tz 57/2).

Gemäß § 3a Abs. 1a UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2003 ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, sowie die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt.

In rechtlicher Würdigung des im gegenständlichen Verfahren ergänzend erhobenen Sachverhalts kann aus diesen Umständen ein besonderer Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der in der Verwendung der angemieteten Unterkunft auch für private Freizeitzwecke (Kurzurlaube) nicht erblickt werden, zumal von der Bw. durchschnittliche Reisezeiten für die einfache Strecke von 569,6 - 633 km zwischen 6 Stunden 11 Minuten bis 6 Stunden 30 Minuten angegeben wurden, abgeleitet werden. Für eine Familienheimfahrt müsste also eine Reisezeit von 12-13 Stunden (Hin- und Rückfahrt) im idealtypischen Fall aufgewendet werden. Daher liegen übliche Konstellationen, anlässlich deren an einem freien Wochenende eine Familienheimfahrt unternommen wurde, auf Grund der Entfernung nicht vor. In diesem Zusammenhang sei an die Judikatur des VwGH (VwGH 11.1.1984, 81/13/0171, Salzburg-Wien) erinnert, dass wöchentliche Familienheimfahrten als Werbungskosten nur dann zu berücksichtigen sind, wenn die Anzahl der Familienheimfahrten mit Rücksicht auf die Entfernung bzw. auf die dadurch erwachsenen Kosten nicht als völlig unüblich zu bezeichnen wäre. Dies wäre bei ca. 300 km bei einer kalkulierten Fahrzeit lt. Routenplaner von ca. 3 Stunden. Sind daher wöchentliche Familienheimfahrten mit Rücksicht auf die Entfernung völlig unüblich noch der Fall, denn nach in einem anderen Rechtsfall geäußerten Rechtsansicht des UFS sind bei einer Entfernung von 500 km (einfache Strecke) lediglich monatliche Familienheimfahrten angemessen (UFS 18.12.2007, RV/1993-W/03). Im Übrigen erschien eine Familienheimfahrt auch im Hinblick auf die tw. am Freitagnachmittag und Samstag stattgefundenen Arbeitsleistungen, die zu berücksichtigende Reisezeit und den damit verbundenen geminderten Erholungswert eines Heimataufenthaltes nicht tunlich.

Abgesehen davon kann der Unternehmer nur die dem Unternehmensvermögen zugeordneten Leistungen tatbestandlich entnehmen. Im Gegensatz zum Verwendungseigenverbrauch nach § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 steht dem Unternehmer bei teilweise unternehmerisch verwendeten Dienstleistungen kein Zuordnungswahlrecht zu. Bei einer einmaligen Nutzung der Dienstleistung ergibt sich keine Notwendigkeit eines Zuordnungswahlrechtes, da sich - anders als bei der unentgeltlichen Wertabgabe des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 - der Umfang der privaten Nutzung nicht mehr ändert. Genau dies ist aber Sinn und Zweck des durch den EuGH postulierten Zuordnungswahlrechtes, nämlich Veränderungen im Umfang der privaten Nutzung während der Lebensdauer eines Gegenstandes angemessen berücksichtigen zu können. Werden sonstige Leistungen aus dem unternehmerischen Bereich nicht nur einmalig entnommen, wie z.B. die außerunternehmerische Nutzung eines geleasten oder gemieteten Computers, ist auf den Umfang der privaten Nutzung mittels der Kürzung des Vorsteuerabzuges auf den unternehmerischen Teil zu reagieren, jedenfalls dann, wenn - was regelmäßig der Fall ist - teilbare Leistungen anzunehmen sind. Folglich sind die von Dritten beanspruchten sonstigen Leistungen, wie z.B. die Anmietung eines Hotelzimmers, einerseits nur soweit zum Vorsteuerabzug zuzulassen, wie sie für das Unternehmen verwendet werden. Andererseits folgt hieraus, dass die auch für außerunternehmerische Zwecke insoweit genutzte Leistungen - das angemietete Hotelzimmer wird Angehörigen überlassen oder aber vom Unternehmer privat genutzt - keine Wertabgabe aus dem Unternehmen darstellt. Eine Steuerbarkeit nach § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 scheidet aus. Dass eine sonstige Leistung nicht zwingend einheitlich dem Unternehmen des Leistungsempfängers zuzuordnen ist, steht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht. Nach dem Wortlaut und Sinn des Art 17 Abs. 2 der 6. Richtlinie 77/388/EWG ist der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug befugt, "soweit" die Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Dass für gemischtgenutzte Gegenstände - jedenfalls zum Teil - andere Grundsätze gelten, ändert hieran nichts (vgl. BFH 23.9.1993, V R 87/89, BStBl. II 1994, 200). Im übrigen rechtfertigt diese Sicht der Dinge eine systemgemäße Behandlung des Dienstleistungseigenverbrauchs, dessen Steuerbarkeit keine Vorsteuerabzugsberechtigung voraussetzt. Wollte man andererseits dem Unternehmer auch bei gemischt genutzten Dienstleistungen ein Wahlrecht einräumen, hätte dies logischerweise - wie bei der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 auch - das Junktim des vorherigen Vorsteuerabzugs zur Voraussetzung. Wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts von Art 26 Abs. a lit. a und Art 168 MwStSystRL (Art 6 Abs. 2 UAbs. 1 lit. b bzw. Art 17 Abs. 2 6. Richtlinie 77/388/EWG ) verbietet sich jedoch eine andere Betrachtungsweise (vgl. Nieskens in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar zum (d) Umsatzsteuergesetz, § 3 Anm. 1401, 1402). In diesem Sinne liegt beim Strombezug oder der Benützung des Telefons für die unternehmerische und nichtunternehmerische Sphäre hinsichtlich des Privatanteils keine steuerbare Entnahme vor, weil sich das Entgelt auf Einzelleistungen bezieht, die direkt an die Unternehmers- und die Privatsphäre erbracht werden (vgl. Ruppe, UStG³, § 3, Tz. 221, 222, ähnlich UStR 2000, Rz. 483 im Zusammenhang mit Dienstnehmerverrichtungen für den Privatbereich des Unternehmers).

Da somit die Voraussetzungen für eine Jahressteuerveranlagung mangels Vorliegens steuerbarer und steuerpflichtiger Umsätze (vgl. auch Ruppe, UStG³, § 21,Tz. 57/2) gegeben war, wurde der Berufung nicht Folge gegeben.

Graz, am 17. August 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 3a Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Eigenverbrauch, Leistungen an Arbeitnehmer, Sachleistungen

Verweise:

VwGH, 2007/15/0073
VwGH, 81/13/0171
BFH, V R 87/89
Ruppe, UStG³, § 21, Tz. 57/2
Ruppe, UStG³, § 3, Tz. 221, 222
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 483
UFS, RV/1993-W/03

Stichworte