UFS RV/0159-K/09

UFSRV/0159-K/0930.6.2010

Zuflusszeitpunkt Pensionsnachzahlung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Frau RS, vom 30. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch Amtsdirektorin Barbara Kropfitsch, vom 13. März 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2008 wurde der Berufungswerberin (Bw.) ein Nachforderungsbetrag von Euro 380,34 vorgeschrieben.

Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Bw. während des Jahres 2008 gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe. Die Lohnsteuer sei von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der Veranlagung würden die Bezüge zusammengerechnet und so versteuert, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Die Bw. würde damit genau soviel Steuer bezahlen wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Bw. aus, dass ihr Ehegatte im November 2008 verstorben sei und sie die erste Pensionszahlung erst Anfang März 2009 auf ihrem Konto vorgefunden habe. Sie ersuche um rasche Richtigstellung sowie um Bekanntgabe der gesetzlichen Bestimmungen und Steuersätze.

Den Beilagen zur Berufung war zu entnehmen, dass die der Bw. zufließenden Bezüge, nämlich ihr eigener Ruhebezug sowie die Witwenpension nach ihrem verstorbenen Gatten, ab 1. Jänner 2009 gemeinsam versteuert werden.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung - unter Hinweis auf die § 19 Abs. 1 EStG 1988 und § 47 Abs. 4 EStG 1988 sowie auf § 6 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrer Pensionen - als unbegründet ab.

In der vom Finanzamt als Vorlageantrag gewerteten Eingabe vom 14. Mai 2009 führte die Bw. aus, sie sei nicht Abgabenschuldner, ihre Abgaben würden von der bezugauszahlenden Stelle von ihren Bezügen einbehalten. Es sei ihr nicht möglich, den Anweisungen zu entsprechen, dies wäre eine Doppelzahlung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Es ist vom nachfolgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Der Gatte der Bw. ist am 20. November 2008 verstorben. Seither steht der Bw. neben ihrem eigenen Ruhebezug noch eine Witwenpension nach ihrem Gatten zu.

Die Witwenpension für den Zeitraum 21. November 2008 bis 31. Dezember 2008 in Höhe von brutto Euro 1.493,13 wurde an die Bw. erst im Jahr 2009 nachbezahlt. Im Jahr 2008 betrug die Eigenpension der Bw. brutto Euro 28.696,23.

Beide Pensionen werden erst ab 1. Jänner 2009 gemeinsam versteuert.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen der Bw., aus den von ihr vorgelegten Unterlagen sowie aus den im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Daten.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

§ 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) normiert u.a., dass Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in dem Kalenderjahr als zugeflossen gelten, für das der Anspruch besteht.

Daraus ergibt sich, dass - ungeachtet des Umstandes, dass die Nachzahlung an Witwenpension für 2008 erst im Jahr 2009 auf dem Konto der Bw. eingetroffen ist - diese Nachzahlung für die Monate November und Dezember 2008 steuerlich in das Kalenderjahr 2008 fällt.

Für diesen Zeitraum hat aber noch keine gemeinsame Besteuerung der beiden Pensionen stattgefunden, sodass diese im Wege der Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 zu besteuern sind. Genau diese (Arbeitnehmer-)Veranlagung hat das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. März 2009 vorgenommen. Wäre die gemeinsame Besteuerung bereits ab dem 21. November 2008 erfolgt, hätte die bezugauszahlende Stelle der Bw. exakt denselben Betrag von Euro 380,34 einbehalten müssen, wie er im angefochtenen Bescheid im Nachhinein ausgewiesen ist.

Dem Grunde nach handelt es sich bei der gesetzlichen Bestimmung des § 19 Abs. 1 EStG 1988 um eine Schutzbestimmung, welche verhindern soll, dass Steuerpflichtige durch größere Nachzahlungen ungerechtfertigt in eine höhere Steuerprogression fallen. Eine Doppelzahlung an Einkommensteuer - wie von der Bw. behauptet - kann nicht erblickt werden, da der Nachforderungsbetrag von Euro 380,34 eben vorher nicht einbehalten worden ist.

Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes erwies sich als der Sach- und Rechtslage entsprechend.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am 30. Juni 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 47 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Nachzahlung, Pension, Zufluss

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