UFS RV/0661-G/09

UFSRV/0661-G/095.7.2010

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nichtversendung eines irrtümlich bloß abgespeicherten Antrages in FinanzOnline als minderer Grad des Versehens

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Herbert Greiml, 8010 Graz, C. v. Hötzendorfstr. 6, vom 10. August 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 9. Juli 2009 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) im Beisein der Schriftführerin Claudia Schmölzer nach zuvor durchgeführter mündlicher Verhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Berufungsfrist betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2006 wird bewilligt.

Entscheidungsgründe

Der berufungswerbende Verein betreibt einen Schilift und ein Schaubergwerk.

Mit Bescheiden vom 26. Mai 2008 setzte das Finanzamt beim berufungswerbenden Verein für das Kalenderjahr 2006 die Umsatzsteuer (Abgabennachforderung 3.805,27 Euro) und die Körperschaftsteuer (mit Null) fest. Eine dagegen eingebrachte Berufung vom 7. Juli 2008 wies das Finanzamt mit Bescheid vom 16. August 2008 als verspätet zurück. Dagegen wurde von Seiten des berufungswerbenden Vereins mit Schreiben vom 29. Juli 2008 die Berufung erhoben. Zur Begründung wurde vorgebracht, man habe am 30. Juni 2008 mittels Finanzonline rechtzeitig die Verlängerung der Berufungsfrist beantragt. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 12. August 2008 als unbegründet ab, weil der Antrag auf Fristverlängerung nach dem vorgelegten Beleg in Finanzonline zwar gespeichert, aber nie an das Finanzamt abgeschickt worden sei.

Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 15. September 2009 beantragte die Bw die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und bringt vor:

Eine Mitarbeiterin der Kanzlei der steuerlichen Vertretung hat binnen offener Frist am 30.6.2008 ein Fristverlängerungsansuchen zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Körperschaftssteuer- und Umsatzsteuerbescheid 2006 via Finanzonline eingebracht. Binnen verlängerter Frist wurde sodann ein Rechtsmittel gegen den Umsatzsteuerbescheid und Körperschaftssteuerbescheid 2006 eingebracht. Dieses Rechtsmittel wurde jedoch zurückgewiesen, da angeblich die Berufungsfristverlängerung nicht ordnungsgemäß eingebracht worden sei.

Dem Finanzamt wurde die bezughabenden Computerausdrucke bereits übermittelt und konnte man im Rahmen der nochmaligen Überprüfung feststellen, dass das Fristverlängerungsansuchen wie übermittelt verfasst wurde und binnen offener Frist versucht wurde, an das Finanzamt abzusenden. Offensichtlich ist durch ein technisches Gebrechen, allenfalls durch eine Fehlbedingung die Absendung nicht erfolgt, sondern nur eine Speicherung.

Da üblicherweise keine Bewilligung der Fristerstreckung erfolgt, ist der gegenständliche Fehler auch nicht aufgefallen; sondern erst durch die Zurückweisung der Berufung.

Im vorliegenden Falle wurde Frau JK mit der Bearbeitung beauftragt und handelt es sich bei Frau-K um eine langjährige erfahrene Mitarbeiterin der Kanzlei, die eine handelsakademische Ausbildung abgeschlossen hat und äußerst zuverlässig ist. Eine Fehleingabe im Finanzonline System oder ein Fristversäumnis ist ihr noch nie unterlaufen. Die Fristverlängerung wurde auch ordnungsgemäß im Fristenbuch vermerkt.

Aus diesem Grunde liegt ein Auswahlverschulden des Steuerberaters oder eine Verletzung der Aufsichtpflicht nicht vor.

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert war, eine Frist einzuhalten und ihm kein Verschulden oder ein minderer Grad des Verschuldens trifft.

Wie bereits dargelegt, handelt es ich bei Frau-K um eine äußerst gewissenhafte und zuverlässige Kanzleikraft. Das gegenständliche Fristversäumnis stellt einen Ausnahmefall dar, Von seiten der Kanzleileitung wurden alle Vorkehrungen getroffen, um im Falles des Versagens der Kanzleikraft ein Fristversäumnis auszuschließen. Die Fristen im Kalender werden täglich kontrolliert. Das gegenständliche Fristversäumnis konnte von der Kanzleileitung daher nicht verhindert werden.

Da es sich somit um ein einmaliges Versagen einer bewährten und zuverlässigen Kanzleikraft handelt, stellt die Speicherung der Fristverlängerung anstatt der Absendung ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis dar. Durch dieses unabwendbare und unvorhersehbare Ereignis wurde die Steuerpflichtige gehindert, fristgerecht ein Rechtsmittel gegen den Umsatzsteuerbescheid und Körperschaftssteuerbescheid 2006 zu ergreifen, wodurch sie einen Rechtsnachteil erleidet.

Wie oben dargelegt, hat der Steuerberater alles nur Mögliche vorgekehrt und nur qualifizierte Angestellte beschäftigt, um Fehlleistungen zu vermeiden. Im übrigen liegt lediglich, wenn überhaupt, nur ein minderer Grad es Verschuldens vor; also ein Fehler, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft.

Unabwendbar ist nach der Rechtsprechung des VwGH ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; unvorhersehbar ist es hingegen, wenn der Steuerpflichtige es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und sein Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH verst.B vom 25.03.1976 Slg Nr. 9024/A), wobei hierbei ein unterlaufenes Versehen minderen Grades nicht schadet. Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt hat, somit nicht die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (vgl. VwGH vom 24.10.1989, ZI 89/08/0235). Darüber hinaus ist auszuführen, dass bei langjährigen Mitarbeitern eine stichprobenartige Überwachung seitens des VwGH als ausreichend angesehen wird.

Im vorliegenden Fall hat sich der Steuerberater nicht blind auf seine Mitarbeiterin verlassen, sondern ihre Arbeiten in regelmäßigen Abständen kontrolliert. Es wurde auch ausdrücklich nachgefragt, ob die Fristverlängerung erfolgt sei und die Eintragung im Fristenbuch kontrolliert.

Es liegen daher die Voraussetzungen des Tatbestandes gem. § 308 BAO vor.

Bescheinigungsmittel: bereits vorgelegte Computerausdrucke, Steuererklärungen 2006 mit Beilagen.

Frau JK fertigt diesen Schriftsatz mit und erhebt ihn zur ihrer eidesstättigen Erklärung.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 2009 ab. Zur Begründung wird ausgeführt:

1. Für den gegenständlichen AbgPfl werden seit Jahren die Abgabenerklärungen stets erst verspätet eingereicht:

Jahresabgabenerklärungen/Jahr

Abgabefrist

Eingangsdatum

Jahresabgabenerklärungen 1999

31.3.2000

1.8.2000

Jahresabgabenerklärungen 2000

2.4.2001

18.6.2001

Jahresabgabenerklärungen 2001

31.3.2002

1.4.2003

Jahresabgabenerklärungen 2002

2.4.2003

4.3.2005

Jahresabgabenerklärungen 2003

30.4.2004

27.5.2005

Jahresabgabenerklärungen 2004

30.4.2005

29.8.2006

Jahresabgabenerklärungen 2005

30.4.2006

18.7.2007

Jahresabgabenerklärungen 2006

30.4.2007

8.7.2008

2. Diesen permanenten Verspätungen sind jährliche Erinnerungen und Schätzungsandrohungen vorausgegangen. Nachdem auch diese Maßnahmen nichts zu bezwecken vermochten, mussten seit dem Veranlagungsjahr 2004 die Jahresabgaben schließlich schätzweise bescheidmässig festgesetzt werden. Erst dann hat der AbgPfl durch seinen Vertreter mit jährlichen Berufungen und Erklärungsnachreichungen reagiert (Berufung vom 22.8.2006 betreffend 2004, Berufung vom 9.7.2007 betreffend 2005, Berufung vom 7.7.2008 betreffend 2006).

3. Die beiden Schätzungsbescheide für 2006 an Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer vom jeweils 26.5.2008 wurden nachweislich dem Zustellbevollmächtigten Steuerberater mittels Rsb-Brief am 29.5.2008 zugestellt.

4. Gegen diese beiden Bescheide hat der Steuerberater mit Eingabe vom 7.7.2008 Berufung erhoben, und dieser die bis dahin fehlenden Jahreserklärungen 2006 angeschlossen. Das Berufungsbegehren lautete auf erklärungsgemäße Stattgabe der Berufung.

5. Diese Berufung vom 7.7.2008 hat das FA mittels Zurückweisungsbescheid vom 16.7.2008 gem § 273 BAO wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

6. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid vom 16.7.2008 wurde mit Eingabe vom 29.7.2008 Berufung erhoben. Darin wurde geltend gemacht, dass die Berufung sehr wohl rechtzeitig erfolgt sei, weil zuvor am 30.6.2008 via Finanzonline rechtzeitig ein Berufungsfristverlängerungsansuchen eben bis zu diesem Berufungserhebungstag 7.7.2008 eingebracht worden sei. Über Vorhalt des FA wurde vom Steuerberater mit Eingaben vom 30.7.2008 und 8.8.2008 zum vermeintlichen Nachweis der damaligen Onlineeingabe vom 30.6.2008 bezüglich dieses Vorganges ein Online-Ausdruck vorgelegt, aus dem sich jedoch eindeutig ergibt, dass dieses Online-Ansuchen nie an das FA abgeschickt worden ist. Hierauf hat das FA die Berufung mit BVE vom 12.8.2008 abgewiesen.

7. Nach all diesen aus der Sicht des Abgpfl bzw. dessen Vertreter fehl geschlagenen Verfahrenschritten hat schließlich der Steuerberater mit Eingabe vom 15.9.2008 einen Wiedereinsetzungsantrag gem § 308 BAO bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist zu den beiden ursprünglichen Abgabenbescheiden vom 26.5.2008 gestellt. Dazu machte der Steuerberater geltend, dass das Fristverlängerungsansuchen vom 30.6.2008 von einer seinigen Kanzleimitarbeiterin (Frau JK) zwar rechtzeitig erstellt worden sei, jedoch nur nicht abgeschickt wurde. "Offensichtlich ist durch ein technisches Gebrechen, allenfalls durch eine Fehlbedienung die Absendung nicht erfolgt, sondern nur eine Speicherung". Bei der mit der damaligen Fallbearbeitung betrauten Kanzleimitarbeiterin handle es sich um "... eine langjährige erfahrene Mitarbeiterin ..." sowie um eine ... "äußerst gewissenhafte und zuverlässige Kanzleikraft ...". Die durch sie vorgenommene bloße "... Speicherung der Fristverlängerung anstatt der Absendung" stelle "ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis dar". Von Seiten der Kanzleileitung wären alle Vorkehrungen getroffen worden, um im Falle des Versagens der Kanzleikraft eine Fristversäumnis auszuschließen. Wenn überhaupt, liege nur ein minderer Verschuldensgrad vor.

Diesen Ausführungen ist wie folgt abweisend zu entgegnen:

8. Gegenständlich liegt insgesamt nicht eine einmalige oder nur ausnahmsweise Säumnis bzw. Fristverletzung vor, sondern eine traditionell wiederholte. Gegenständlich ist nicht die Wahrung von Fristen sondern umgekehrt die Verletzung von Fristen der Normalfall. Bei derartigen wahrlich Serienhaften Terminverletzungen ist durch nichts nachvollziehbar, dass von Seiten der Kanzleileitung (hier Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwalt) tatsächlich wie behauptet alle Vorkehrungen für Fristeneinhaltungen getroffen wurden.

9. Es ist auch gegenständlich keine "langjährige erfahrene Mitarbeiterin der Kanzlei" gegeben. Frau JK war zum Zeitpunkt der für sie behaupteten Fehlhandlung (30.6.2008) 21 Jahre alt. Sie stand seit 16.3.2007 im Dienstverhältnis zur Kanzlei, somit zum "Tatzeitpunkt" erst seit etwas über einem Jahr. Es liegt keine langjährige Erfahrung in der Kanzlei vor, auf die sich der Kanzleileiter angeblich verlassen hätte können.

10. Auf dem vorgelegten Online-Ausdruck vom 30.6.2008, laut dem die Berufungsfristverlängerung zwar angeblich von Frau-K erstellt, aber von ihr nicht an das FA abgeschickt worden sei, scheint unter "Teilnehmer: Dr Greiml Herbert" sowie "Benutzer: MMag.Dr.Herbert Greiml" auf, also ohnehin gar nicht die behauptete Kanzleibedienstete, sondern der den jetzigen Wiedereinsetzungsantrag verfassende Kanzleileiter selbst.

11. Unter all diesen Gegebenheiten wurde entgegen § 308 Abs 1 Satz 1 BAO der behauptete Wiedereinsetzungsgrund durch nichts glaubhaft gemacht. Es konnte auch kein bloßes minderes Versehen des Kanzleileiters bzw. Parteienvertreters nachgewiesen werden. Insgesamt war daher der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen.

Dagegen wendet sich der berufungswerbende Verein mittels Berufungsschreiben seines steuerlichen Vertreters vom 10. August 2009. Darin wird ergänzend ausgeführt:

Mit o.g. Bescheid wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 Abs 1 Satz 1 BAO abgewiesen, da nach Ansicht der Abgabenbehörde Wiedereinsetzungsgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten.

Wie bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt wurde, wurde ein Fristerstreckungsantrag via Flnanzonline erstellt, jedoch wurde aus unerklärlichen Gründen dieser Antrag nicht gesendet. Ein Abschrift des Antrages wurde bereits dem Finanzamt übermittelt.

Gerede im allfälligen Fehlverhalten oder Fehlbedingung der Kanzleiangestellten Frau-K liegt soferne ein Verschulden vorliegt, nur ein Verschulden minderen Grades vor.

Dabei wird nicht bestritten, dass bei der Abgabe der Steuerklärungen infolge mangelnder Unterlagen zu Verzögerungen gekommen ist. Dies kann jedoch bei der Beurteilung des Verschuldens nicht berücksichtigt werden; zumal nur der Einzelfall von der Behörde zu prüfen ist. Die Wiedereinsetzung beinhaltet jedenfalls kein pönales Element.

Das eine Fehlbedingung bei der elektronischen Eingabe erfolgen kann, ist evident und kann jeden noch so rechtschaffenen Abgabepflichtigen unterlaufen. Aus diesem Grund liegt nach Rechtsansicht der Berufungswerberin ein minderer Grad des Verschuldens vor.

Frau-K stand zum Zeitpunkt der vorgenannten Fehlhandlung über 1 Jahr bei der Kanzlei {Steuerberater] im Dienst und war mit Finanzonline vertraut. Zu damaligen Zeitpunkt war sie mit der Benutzererkennung MMag.Dr. Herbert Greiml eingelogt.

Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im August 2009 zur Entscheidung vor.

Der berufungswerbende Verein hat durch seinen steuerlichen Vertreter die mündliche Verhandlung beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 308 Abs. 1 BAO lautet:

Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Strittig ist, ob im Berufungsfall ein minderer Grad des Versehens vorliegt.

Wird ein vollständig ausgefüllter Fristverlängerungsantrag in Finanzonline von einem steuerlichen Vertreter oder einer sonst verlässlichen Kanzleiangestellten (fristgerecht und nachweislich) abgespeichert, unterbleibt jedoch irrtümlich die Versendung durch (Nicht-)Anklicken des entsprechenden Feldes, so kann - unbesehen der laufenden Fristversäumnisse bei der jährlichen Erklärungsabgabe - in diesem Punkt von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden. Unterläuft dieser Irrtum einer Kanzleiangestellten, so ist es dabei ohne Bedeutung, ob sie die Eingabe unter Verwendung ihrer eigenen Finanzonline-Berechtigung oder jener des steuerlichen Vertreters verfasst hat.

Der Berufung war daher Folge zu geben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Graz, am 5. Juli 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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