Abweisung eines Aussetzungsantrages mangels substantiierter Darlegung der Aussetzungsgründe
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0156 eingebracht. Mit Erk. v. 8.9.2010 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der T-GmbH., nunmehr L-GmbH, Adr, vertreten durch die Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1090 Wien, Währingerstraße 2 - 4, vom 19. November 2008 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom 16. Oktober 2008, Zahl xxxxxx/xxxxx/2008-9, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 Zollkodex (ZK) nach der am 19. Mai 2010 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes X. vom 20. März 2008, Zahl xxxxxx/xxxxx/2008-3, wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz als Bfin bezeichnet) Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 13.436,31 vorgeschrieben.
Die Bfin habe in den Zollanmeldungen mit den CRN 07ATxxxxxxIV3BVX25 vom 30. Oktober 2007, 07ATxxxnnnIN3C6VW6 und 07ATxxxnnnIN3C76P0 vom 31. Dezember (gemeint wohl Oktober) 2007 den Namen und die UID-Nummer der K-GmbH. als Warenempfängerin angeführt, obwohl diese nicht Empfängerin der Waren gewesen sei.
Da die Bfin von der K-GmbH nicht bevollmächtigt worden sei, habe sie ohne Vertretungsmacht gehandelt. Gemäß Art. 5 Abs. 4 ZK gelte die Bfin dadurch als im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelnd.
Die auf dem Steuerkonto der K-GmbH buchmäßig erfasste Einfuhrumsatzsteuerbeträge seien daher zu erstatten gewesen und würden deshalb weiterhin gesetzlich geschuldet.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 26. März 2008 Berufung erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK gestellt.
Zur Begründung des Aussetzungsantrages brachte die Bfin vor, dass zusammen mit dem Bescheid vom 19. März 2008, Zahl xxxxxx/nnnnn/2008-3, insgesamt Abgaben in Höhe von rund € 260.000,00 vorgeschrieben worden seien. Die sofortige Bezahlung dieser Abgaben sei der Antragstellerin nicht möglich und würde zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art führen.
Darüber hinaus sei die angefochtene Entscheidung rechtswidrig. Die Bfin sei von der K-GmbH schriftlich zur Zollanmeldung bevollmächtigt worden. Selbst wenn diese Vollmacht unwirksam sei, läge eine Anscheinsvollmacht vor. Es sei daher jedenfalls von einer rechtswirksamen Vertretung auszugehen..
Sollte die Vollmacht tatsächlich unrichtig sein, läge überdies die primäre Verantwortung beim Auftraggeber der Antragstellerin. In Ausübung des gebundenen Ermessens seien die Abgaben daher primär der T-Kft vorzuschreiben gewesen.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid vom 12. August 2008, Zahl xxxxxx/xxxxx/2008-5, abgewiesen. Das Zollamt führte in seiner Begründung aus, dass es aufgrund der Ermittlungsergebnisse keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung habe und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens gegeben seien.
Auch die dagegen mit Eingabe vom 8. September 2008 erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Oktober 2008, Zahl xxxxxx/xxxxx/2008-9, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der gegenständliche Rechtsbehelf der Beschwerde vom 19. November 2008.
In der Begründung wurde wiederum vorgebracht, dass der Bfin die Bezahlung der Einfuhrumsatzsteuer aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei. Sowohl die sofortige Bezahlung als auch bloß die Erbringung einer Sicherheitsleistung würde zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art führen. Schon allein aus der Bilanz zum 31. Dezember 2006 folge die Unmöglichkeit einen derart hohen Betrag zu bezahlen oder zu den bestehenden Krediten noch einen Haftungskredit zu erlangen. Es sei weiters festzuhalten, dass es das Zollamt unterlassen habe, wie beantragt, den Geschäftsführer, Herrn Zi, hierzu einzuvernehmen. Das stelle einen schweren Verfahrensmangel dar.
In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung wurde wiederholend vorgebracht, dass die Abgabenvorschreibung infolge fehlerhafter Ermessensübung bei der Auswahl der Zollschuldner und des Vorliegens einer schriftlichen Vollmacht bzw. zumindest einer Anscheinsvollmacht unrichtig sei. Darüberhinaus gehe die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer fehl, weil die Waren nach der Abfertigung nach Ungarn geliefert worden seien.
In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend vorgebracht, dass sich die wirtschaftliche Lage der Bfin inzwischen verschlechtert habe. Es gäbe nur mehr zwei Mitarbeiter. Es seien ihr zentrale zollrechtliche Bewilligungen entzogen und die Teilnahme am elektronischen Anmeldeverfahren versagt worden. Die Bfin sei deshalb zu einer grundlegenden Umstrukturierung des Geschäftsbetriebes gezwungen gewesen, die mit entsprechend hohen Aufwendungen verbunden gewesen sei. Die Bilanz 2009 sei zwar noch nicht fertig, es zeichne sich jedoch ein Verlust ab.
Die gleichzeitig beantragte Einräumung einer Frist von vier Wochen zum Nachweis der wirtschaftlichen Lage und zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des Art. 244 Abs. 3 ZK vorliegen würden, wurde abgewiesen. Herr Zi wurde befragt, ob er zur Sache noch etwas vorzubringen hätte, was dieser verneinte. Die beantragte Einvernahme sei als erledigt zu betrachten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird gemäß Art. 244 ZK die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. VwGH 26.2.2004 2002/16/0139).
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung vorliegen, hat dabei nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu erfolgen, wobei die Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind (vgl. VwGH 26.2.2004, 2003/16/0018).
Im vorliegenden Fall hat der Vertreter der in den Anmeldungen genannten Warenempfängerin mitgeteilt, dass die gegenständlichen Waren weder bestellt noch geliefert worden seien. Es sei der Bfin auch keine Vollmacht zur Durchführung von Zollabfertigungen erteilt worden. Vom Zollamt wurde hierzu festgestellt, dass der auf dem als Vollmacht dienenden "Datenblatt" abgebildete Stempel nicht mit dem tatsächlich verwendeten Stempel übereinstimmt und das Datenblatt von dritten Personen der Bfin übermittelt worden ist.
Soweit die Bfin vorbringt, es liege zumindest eine Anscheinsvollmacht vor, ist festzustellen, dass nach § 38 Abs. 4 ZollR-DG eine schriftliche Vollmacht erforderlich ist. Darüber hinaus wurde nicht ausgeführt, worin das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht begründet sein solle.
Da sich sowohl die Bfin als auch die T-Kft darauf berufen, die Unterlagen von einem Dritten (Auftraggeber) erhalten zu haben, kann auch kein offensichtlicher Ermessensfehler darin erblickt werden, dass die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer an beide in Betracht kommenden Zollschuldner gerichtet worden ist.
Vor diesem Hintergrund kann dem Zollamt nicht entgegengetreten werden, wenn es nach Prüfung des Berufungsvorbringens vom 26.März 2007 zur Ansicht gelangt, dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vorliegen.
Im vorliegenden Fall vermochte die Bfin auch nicht die zweite alternative Voraussetzung, nämlich, dass der Bfin durch die Vollziehung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, glaubhaft darzutun.
Wenn die sofortige Bezahlung der Abgabenschuldigkeiten der Bfin nicht möglich ist, steht ihr ein Antrag auf Gewährung einer Zahlungserleichterung offen. Das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens, also eines Schadens, der im Falle der Aufhebung der strittigen Entscheidung nicht wiedergutzumachen wäre, wird damit nicht aufgezeigt. Auch die Vorlage der Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2006 vermag nicht das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens durch die Vollziehung einer im März 2008 vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeit in Höhe von € 13.436,31 aufzuzeigen.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung, wonach die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Abgabenbehörde erster Instanz maßgebend sind, war auch der Antrag auf Gewährung einer Frist von vier Wochen für die Vorlage der Bilanz 2009 zum Nachweis der wirtschaftlichen Lage und zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des Art. 244 Abs. 3 ZK vorliegen, abzuweisen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Prüfung, ob von einer Sicherheitsleistung Abstand genommen werden kann, dass ein Aussetzungsgrund vorliegt.
Die Abweisung des Aussetzungsantrages mit Bescheid vom 12. August 2008, Zahl xxxxxx/xxxxx/2008-5, durch das Zollamt erfolgte somit zu Recht
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 9. Juni 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Art. 244 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 |
Verweise: |