UFS RV/0345-I/10

UFSRV/0345-I/1027.5.2010

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung in der Hauptsache

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 3. März 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 24. Februar 2010 betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erhob am 14. 2. 2010 Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 4. 2. 2010, mit welchem (aufgrund der Verfügung des Ablaufes einer Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2002 und 2003) Aussetzungszinsen im Betrag von 120,58 € festgesetzt worden waren. Diese Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 22. 2. 2010 ab, worauf der Bw. mit Schreiben vom 3. 3. 2010 einen Vorlageantrag einbrachte.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 24. 2. 2010 wurde der Antrag vom 18. 2. 2010 auf Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen mit der Begründung abgewiesen, dass die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung (durch die Berufungsvorentscheidung vom 22. 2. 2010) erledigt sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 3. 3. 2010 wurde sinngemäß ausgeführt, dass die für den Aussetzungsantrag maßgebliche Berufung noch nicht erledigt sei, weil erst eine Berufungsvorentscheidung erlassen worden sei. Zudem sei diese Berufungsvorentscheidung innerhalb offener Berufungsfrist ergangen und somit rechtsunwirksam, sei doch der Bw. dadurch in seinem Recht auf Ergänzung oder Änderung der Berufung betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen beeinträchtigt worden. Darüber hinaus sei auch noch das Ersuchen des Bw. auf Zusendung einer Buchungsmitteilung unerledigt.

Das Finanzamt legte die Berufung vom 3. 3. 2010 gegen den Bescheid vom 24. 2. 2010 der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung der Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit dem Ablauf der Aussetzung, der unter anderem anlässlich einer über die Berufung in der Hauptsache ergehenden Berufungsvorentscheidung zu verfügen ist. Wurde ein Aussetzungsantrag gestellt, dann dürfen gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Dies gilt auch während einer gesetzlich zustehenden Zahlungsfrist (§ 230 Abs. 2 BAO).

§ 212a Abs. 4 BAO bestimmt, dass die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden sind.

Auch wenn das Finanzamt dem Antrag vom 18. 2. 2010 auf Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen stattgegeben hätte, wäre aufgrund der in der Hauptsache erlassenen Berufungsvorentscheidung vom 22. 2. 2010 gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen.

Die vom Bw. angestrebten Rechtswirkungen der in der Folge nicht bewilligten Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen ergeben sich im vorliegenden Fall aus den §§ 230 Abs. 6 und 212a Abs. 4 BAO.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. 12. 2003, 2003/13/0129, ausgesprochen hat, wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag umfassten Abgaben nach § 212a Abs. 7 BAO um einen Monat erstreckt, und zwar ab Bekanntgabe sowohl des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (§ 212a Abs. 7 erster Satz) als auch der Abweisung eines Aussetzungsantrages (§ 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO).In beiden Fällen ist die Einbringung gehemmt und entsteht während dieser Monatsfrist kein Säumniszuschlag (§ 217 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit § 230 Abs. 2 BAO).

Aus dieser Rechtslage folgt für den Berufungsfall, dass dem Bw. im Fall der Bewilligung der beantragten Aussetzung keine andere Rechtsposition zugekommen wäre als bei der Nichtbewilligung der Aussetzung, weil - wie bereits erwähnt - bei einer Bewilligung gleichzeitig gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre.

Die Ausführungen zur vermeintlichen Rechtsunwirksamkeit der Berufungsvorentscheidung gehen ins Leere, weil der Standpunkt des Bw. jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. Ob dem Bw. eine Buchungsmitteilung zugesandt wurde oder nicht, ist für den Streitfall ohne jegliche rechtliche Bedeutung.

Da die Abweisung des Aussetzungsantrages aus den dargelegten Gründen nicht rechtswidrig war, war die Berufung abzuweisen.

Innsbruck, am 27. Mai 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 17.12.2003, 2003/13/0129

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