UFS RV/0028-S/10

UFSRV/0028-S/105.5.2010

Werden die 6 % ESt - Tarif auf Sonderzahlungen im internationalen Erstattungsverfahren berücksichtigt oder (wie lt. BWFB LSt) (weiterhin) als isolierter Fixsatz außerhalb des Veranlagungsverfahrens behandelt?

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G.S., vom 15. September 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 7. August 2009 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

 

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) ist in Österreich ansässig, wo sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet. Im Streitjahr 2007 erzielte er Einkünfte aus unselbständiger Arbeit ausschließlich aus einer Tätigkeit, die er für seinen Dienstgeber S.AG in Großbritannien ausgeübt hatte. Sämtliche (britischen) Bezüge wurden dem Lohnsteuerabzug in Österreich unterworfen (laufende und die sonstigen Bezüge gem. § 67/1 EStG 1988). Der Jahreslohnzettel wurde am Ende des Jahres dem Finanzamt übermittelt.

Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich -Großbritannien kam Großbritannien das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit zu (Anrechnungsverfahren). Die britische Finanzverwaltung führte die Besteuerung der britischen Bezüge vor dem österreichischen Verfahren durch. Im Zuge der Veranlagung schrieb das Finanzamt 1. Instanz die Lohnsteuer bis auf die 6% Lohnsteuer auf die Sonderzahlungen gut (€ 1.094,56).

Dagegen richtet sich die Berufung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 78 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und gemäß § 79 EStG 1988 an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen, wobei der Arbeitgeber gemäß § 82 EStG 1988 dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer haftet. Der Arbeitgeber ist der Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer während des laufenden Jahres dann enthoben, wenn auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die als lex specialis den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgehen, der Lohnsteuerabzug unterbleiben darf und den Arbeitgeber von seiner (inländischen) Verpflichtung zu Einbehaltung der Lohnsteuer enthoben wird. Gemäß Art. 15 des Abkommens vom 30. April 1969, BGBl. Nr. 390/70 zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Vermeidung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen idgF dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. Das Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat ansässig ist. Ob die Voraussetzungen der Ansässigkeit gegeben sind, ist jeweils über Art. 4 Abs.1 nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Steuerrechts des Anwendestaates zu entscheiden. Da Österreich der Anwendestaat ist, sind die Vorschriften zum Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt des § 26 Bundesabgabenordnung einschlägig. Der Lebensmittelpunkt des Bw ist in Österreich gelegen, sodass Österreich unbestritten als Ansässigkeitsstatt gilt. Entsprechend der allgemeinen Zielsetzung der Doppelbesteuerungsabkommen wird zunächst dem Wohnsitzstaat, zu dem der steuerpflichtige Arbeitnehmer die engeren Beziehungen hat, das alleinige Besteuerungsrecht eingeräumt. Wird hingegen eine nichtselbständige Arbeit, wie im vorliegenden Fall, in dem Vertragstaat ausgeübt, so löst dies ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht des Einsatzstaates aus (Arbeitsortprinzip). Art. 15 des DBA vergibt als Zuteilungsartikel das Besteuerungsrecht an Großbritannien, sodass Großbritannien damit berechtigt ist, die (britischen) Gesamtbezüge aus der in Großbritannien ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit des Bw (einschließlich der Sonderzahlung) einer Besteuerung zu unterziehen.

Österreich als Wohnsitzstaat behält im Anrechnungssystem sein Besteuerungsrecht. Art. 24 Abs. 2 des DBA mit Großbritannien verpflichtet Österreich als Ansässigkeitsstaat zur Anrechnung ausländischer (britischer) Quellensteuern (Methodenartikel): "Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus Quellen innerhalb des Vereinigten Königreiches, die nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen, entfällt." Die Anrechung im Ansässigkeitsstaat setzt die Ermittlung ausländischer Steuer voraus. Diese Verpflichtung hat nach dem originär innerstaatlichen Recht des Ansässigkeitsstaates zu erfolgen. Damit ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und in weiterer Folge der darauf entfallenden Steuer für Zwecke der Höchstbetragsgrundlage nach dem Recht des Ansässigkeitsstaates vorzunehmen.

Die britische Steuer ist abkommenkonform von den Bezügen einschließlich der Sonderzahlungen zu erheben und auf die österreichische Steuer, die auf diese in Großbritannien abkommenskonform zu besteuernde Einkünfte entfällt, anzurechnen. Damit ist die in Großbritannien abkommenskonform erhobene Gesamtsteuer auf jenen Teil der österreichischen Einkommensteuer anzurechnen, der auf diese britischen Einkünfte entfällt. Der Anrechnungshöchstbetrag ergibt sich somit aus dem auf Großbritannien entfallenden Teil der veranlagten Einkommensteuer zuzüglich der 6%igen Steuer auf den sonstigen Bezügen. Ein Herausrechnen von sonstigen Bezügen aus den laufenden Bezügen ist nicht zulässig. Die Begünstigung des § 67 EStG 1988 findet daher auch auf in Großbritannien ausgezahlten sonstige Bezüge (Sonderzahlungen) Anwendung. Der Berufung war vollinhaltlich stattzugeben.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Salzburg, am 5. Mai 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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