UID-Nummer des leistenden Unternehmers auf der Rechnung als Voraussetzung für Vorsteuerabzug
Anmerkungen:
Nach UStR 2000 Rz 1539 wäre die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der UID durch den Rechnungsempfänger nicht erforderlich. Nach dem Gesetzeswortlaut ist aber bei Angabe einer unrichtigen UID kein Vorsteuerabzug möglich.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., zustellbevollmächtigt Stb., vom 19. Juni 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 19. Mai 2009 betreffend Festsetzung der Kammerumlage gemäß § 57 Abs. 1 Handelskammergesetz für 1-12/2008 und vom 20. Mai 2009 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 4-12/2008 und 1-2/2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend Festsetzung der Kammerumlage wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch lautet:
Die Kammerumlage gemäß § 122 Wirtschaftskammergesetz 1998 wird für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2008 wie folgt festgesetzt: Vorsteuer (Bemessungsgrundlage) € 65.170,31 x 3 Promille = Kammerumlage € 195,51
Die anderen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
a) Bescheide
Berufungsgegenständlich sind folgende Feststellungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung, zugleich Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung, vom 15. Mai 2009 (Dauerbelege Seite 20ff):
Tz 1 Vorsteuern:
Von der D-GmbH (D-GmbH), unter Angabe der Adresse, seien der Berufungswerberin (Bw.) im Prüfungszeitraum 4/2008 bis 2/2009 Leistungen (Reinigungsarbeiten auf Baustellen) in "beträchtlicher Höhe" in Rechnung gestellt worden und seien die entsprechenden Vorsteuerbeträge von der Bw. geltend gemacht worden. Die Erhebungen der Betriebsprüfung hätten jedoch ergeben, dass die Gültigkeitsdauer der UID-Nummer der leistenden Firma vom dafür zuständigen Finanzamt mangels erkennbarer unternehmerischer Tätigkeit mit 25. April 2008 begrenzt worden sei ("ua Rücklauf sämtlicher Schriftstücke von der Firmenadresse, mehrmalige erfolglose Versuche der Kontaktaufnahme ..."). Weiters gelte die D-GmbH in Folge Konkurseröffnung per Datum Beschluss vom 28. Jänner 2009 als aufgelöst und seien somit von der Betriebsprüfung sämtliche diesbezüglich geltend gemachten Vorsteuern laut einem Beiblatt ab dem 25. April wegen Nichterfüllens der Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 abzuerkennen.
Vorsteuer nicht anerkannt | € |
April bis Dezember 2008 | 69.680,76 |
Jänner bis Februar 2009 | 10.589,04 |
Tz 3 Kammerumlage 2008:
Die Kammerumlage sei bisher nicht berechnet und einbezahlt worden.
Berechnung: | € |
Vorsteuern laut Bw. | 134.851,07 |
nicht anerkannt | -69.680,76 |
65.170,31 | |
Kammerumlage 3 Promille | 195,51 |
Das zuständige Finanzamt (FA) folgte diesen Feststellungen und erließ entsprechende Bescheide vom 19. Mai 2009 betreffend Kammerumlage "nach § 57 Abs. 1 Handelskammergesetz für 1-12/2008" (Dauerbelege Seite 30f) und vom 20. Mai 2009 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 4-12/2008 und 1-2/2009. Der Bescheid betreffend Kammerumlage wurde mit der Niederschrift über die Schlussbesprechung und dem Bericht vom 15. Mai 2009 begründet.
b) Berufung
In der Berufung vom 19. Juni 2009 (Akt 2008 Seite 7ff) brachte die Bw. vor, es sei unbestritten, dass, wie Bericht vom 15. Mai 2009 angemerkt, die Gültigkeitsdauer der UID-Nummer des Lieferanten D-GmbH bereits mit 25. April 2008 begrenzt und das Konkursverfahren gegen diese Firma mit Beschluss vom 28. Jänner 2009 eröffnet worden sei.
Der Standpunkt der Abgabenbehörde, dass keine erkennbare unternehmerische Tätigkeit des Lieferanten vorgelegen sei, könne von der Bw. auch nachvollzogen werden, da das Finanzamt keinen Kontakt mit der D-GmbH habe aufnehmen können.
Allerdings habe die Bw. bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit der D-GmbH die Gültigkeit der UID-Nummer überprüft und sei danach zu Recht und im guten Glauben eine laufende Geschäftsbeziehung mit der D-GmbH eingegangen.
Die Bw. stelle auch fest, von der Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer der D-GmbH bis zur entsprechenden Information des namentlich genannten Prüfers im Mai 2009 keine Kenntnis gehabt zu haben.
Anders als für die Abgabenbehörde sei es aber für die Bw. jederzeit möglich gewesen, mit dem Geschäftsführer der D-GmbH in Kontakt zu treten und es seien mit diesem auch sämtliche Aufträge, über welche sich Rechnungen im Rechnungswesen der Bw. finden würden, besprochen und abgewickelt worden.
Da somit zwar die Gültigkeit der UID-Nummer der D-GmbH bereits ab April 2008 beschränkt gewesen sei, die Bw. aber davon keine Kenntnis gehabt habe und die von der Bw. an die D-GmbH vergebenen Aufträge von dieser nachweislich auch erledigt worden seien, stehe der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der D-GmbH der Bw. jedenfalls zu, da der Rechnungsaussteller D-GmbH tatsächlich unternehmerisch tätig gewesen sei.
Nachdem die Bw. bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit D-GmbH ihre steuerlichen Pflichten durch Prüfung der Gültigkeit der UlD-Nummer der D-GmbH erfüllt habe, treffe sie darüber hinaus keine weitere Verpflichtung, wenn der leistende Unternehmer D-GmbH die verrechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht habe, was im gegenständlichen Fall auch vorliege.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer Vorsteuern abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert als Steuer für im Inland für sein Unternehmen ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgewiesen sind.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 6 dritter Gedankenstrich UStG 1994 hat die Rechnung auch die dem ausstellenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) zu enthalten.
Die D-GmbH wurde am 9. April 2003 gegründet. Laut Abgabenkonto wurden von der D-GmbH für den berufungsgegenständlichen Zeitraum April 2008 bis Februar 2009 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben oder Umsatzsteuerzahlungen geleistet. Die D-GmbH führte somit keine Umsatzsteuer aus den berufungsgegenständlichen Rechnungen ab. Mit Gerichtsbeschluss vom 28. Jänner 2009 wurde der Konkurs eröffnet und am 13. November 2009 die Firma wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.
Außer Streit steht, dass die UID-Nummer der D-GmbH mit 25. April 2008 begrenzt war.
Das FA versagte der Bw. in den angefochtenen Bescheiden den Vorsteuerauszug aus allen von der D-GmbH nach dem 25. April 2008 ausgestellten Rechnungen.
Gemäß UFS 25.10.2007, RV/2199-W/06, ist die Angabe der gültigen UID-Nummer des leistenden Unternehmers auf der Rechnung eine der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG 1994. Der in der Umsatzsteuerrichtlinie Rz 1539 (Erlass) geäußerten Rechtsansicht des BMF, dass "die inhaltliche Richtigkeit der UID bis auf weiteres nicht zu prüfen" sei, kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu. Auch aus UFS 9.7.2007, RV/1542-W/05, ergibt sich, dass die Angabe der (gültigen) UID-Nummer des leistenden Unternehmers eine der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist. Ritz, SWK 2003 S 304, weist ebenfalls darauf hin, dass das Fehlen der zutreffenden UID-Nummer des leistenden Unternehmers auf der Rechnung zum Versagen des Vorsteuerabzuges führt.
Der Einwand der Bw., sie habe zwar bei erstmaligen Eingehen der Geschäftsbeziehung mit der D-GmbH deren UID-Nummer geprüft, während der laufenden Geschäftsbeziehungen jedoch aus gutem Glauben keine weiteren Überprüfungen durchgeführt, zeigt keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf. Es war der Bw. zumutbar, auch bei aufrechter Geschäftsbeziehung zur D-GmbH deren UID-Nummer zu überprüfen, zumal der berufungsgegenständliche Zeitraum insgesamt 10 Monate umfasst.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Rechnung der D-GmbH vom 13. November 2008 (ER 239) über netto € 11.509,00 keine UID-Nummer des Abnehmers der sonstigen Leistung (=Bw.) enthält und daher für den Steuerbetrag € 2.301,00 auch aus diesem Grund ein Vorsteuerabzug nicht zusteht (§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994).
Der Bescheid betreffend Kammerumlage war mit der geltenden Rechtslage gemäß § 122 Wirtschaftskammergesetz 1998 zu begründen. Hinzuweisen ist, dass der Prüfer bei Berechnung der Kammerumlage von niedrigeren Vorsteuern ohne Beträge aus Rechnungen der D-GmbH ausging und damit einen geringeren Betrag an Kammerumlage ermittelte.
Wien, am 5. März 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise: | Ritz, SWK 2003 S. 304 |