UFS RV/1016-W/03

UFSRV/1016-W/0329.1.2010

Jubiläumsgaben, auf die in gleicher Höhe bei Beendigung des Dienstverhältnisses wie bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses ein Anspruch besteht, stellen weder eine Abfertigung noch eine Erhöhung der Abfertigung dar.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adresse1, vertreten durch O, Adresse2, vom 14. Mai 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 11. April 2002 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Bei der Berufungswerberin - einer Sparkasse - (in Folge: Bw.) fand für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000 eine Lohnsteuerprüfung statt. Im Bericht gemäß § 151 Bundesabgabenordnung (BAO) vom 9. April 2002 wurde vom Prüfungsorgan ua. unter dem Punkt Jubiläumsgeld anlässlich des Austrittes des Dienstnehmers N folgende Feststellung getroffen:

"In der Neufassung des Sparkassen - Dienstrechtes 1998 (Fassung ab 1. 2. 1998) wurde das Jubiläumsgeld für 40jährige Betriebszugehörigkeit in eine zusätzliche Abfertigung umgewandelt. Auszug aus § 66 "Jubiläumsgabe", Absatz 2 des Dienstrechtes - Fassung 1998 bis 2000: Aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand gebührt nach einer Dienstzeit von mindestens 35 aber noch nicht 40 Dienstjahren als Ersatz für die Jubiläumsgabe für 40jährige Dienstzeit eine zusätzliche Abfertigung in Höhe des 2,5fachen des letzten Monatsgehaltes. Somit handelt es sich bei diesen Zahlungen nicht um Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt (§ 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988), sondern um Zahlungen, die mit den Jubiläumsgeldern vergleichbar sind. Für derartige Zahlungen kommt - soweit sie anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen - nicht die Begünstigung des § 67 Abs. 3 und Abs. 6 EStG 1988 zur Anwendung. Die Versteuerung hat daher als Sonderzahlung gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 zu erfolgen".

Die im Jahr 1999 an den Dienstnehmer N ausbezahlte Jubiläumsgabe in Höhe von XXX wurde vom Prüfungsorgan nachversteuert.

Das Finanzamt hat sich den Prüfungsfeststellungen angeschlossen und ua. die aus der Nachversteuerung der Jubiläumsgabe ermittelten Beträge (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) der Bw. mit Bescheid vom 11. April 2002 zur Zahlung vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid hat die Bw. Berufung erhoben. Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Behandlung der Jubiläumsgabe als sonstigen Bezug. In der Begründung wird ua. vorgebracht, dass der Kollektivvertrag eine jener Rechtsgrundlagen sei, auf die die Auszahlung der Abfertigung steuerlich basieren müsse. Unzweifelhaft sei die strittige Abfertigung in § 66 des Kollektivvertrages (Sparkassen - Dienstrecht 1998, Fassung ab 1. 2. 1998) genauestens definiert. Lediglich die Überschrift des § 66 möge irritieren. Die Formulierung des Kollektivvertrages selbst sei jedoch eindeutig und zwischen den Sozialpartnern ausgehandelt worden. Es sei zu beachten, dass einer der Zwecke der Abfertigung die Belohnung von Betriebstreue sei. Dies verbinde Abfertigung und Jubiläumsgeld. Die Belohnung für Betriebstreue trete bei der Abfertigung insbesondere dann in den Vordergrund, wenn sie am Ende eines Erwerbslebens (bei Pensionierung) ausbezahlt werde, da dann der Kündigungsaspekt der Abfertigung sowie deren Überbrückungsfunktion (Arbeitslosigkeit nach Jobverlust) keine Rolle mehr spiele. Auch im Hinblick auf den Betriebsbindungseffekt seien Jubiläumsgeld und Abfertigung vergleichbar. Bei der Zahlung handle es sich um eine über das gesetzlich vorgesehene Ausmaß der Abfertigung hinausgehende kollektivvertragliche Beendigungszahlung, die vom Sparkassenkollektivvertrag völlig zu Recht als Abfertigung bezeichnet werde. Die Partner des Sparkassenkollektivvertrages hätten im Jahr 1998 eine diesbezügliche Klarstellung im Kollektivvertrag vorgenommen und für die Mitarbeiter bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausdrücklich eine zusätzliche Abfertigungszahlung vorgesehen. Dieser Regelung komme Normwirkung gemäß § 11 Abs. 1 ArbVG zu. Für eine Umdeutung in eine Nichtabfertigung bestehe kein Interpretationsspielraum. Nach Rz 1077 der Lohnsteuerrichtlinien 2000 sei klargestellt, dass eine kollektivvertragliche Regelung, die den Arbeitnehmer günstiger stelle als das Angestelltengesetz zweifelsfrei möglich sei und auch steuerlich anerkannt werde.

Vom Finanzamt wurde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde vom Finanzamt ua. folgendes angeführt:

Im gegenständlichen Fall ist der Sparkassen - Kollektivvertrag anzuwenden, welcher ohnedies einen Abfertigungsanspruch, nämlich im § 70 normiert. Die Abfindung von Jubiläumsgaben wird kollektivvertragsmäßig nicht als Abfertigungsanspruch geregelt, sondern als Anspruch für Jubiläumsgaben im § 66 des Kollektivvertrages. Eine Zahlung, auf die in gleicher Höhe bei Beendigung des Dienstverhältnisses wie bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses ein Anspruch besteht, stellt aber weder eine Abfertigung noch eine Erhöhung der Abfertigung dar. Durch die Verwendung des Wortes Abfertigung wird der Anspruch auf Gewährung einer Jubiläumsgabe aber noch nicht zu einer Abfertigung im steuerrechtlichen Sinn, zumal auch die Abfertigungsansprüche in einem eigenen Passus geregelt werden. Es handelt sich vielmehr um eine Entschädigung für das nicht Erreichen der 40 jährigen Dienstzeit. Die Ursache für die Gewährung der Jubiläumsgabe liegt daher eindeutig in der Zurücklegung der Dienstzeit und nicht unmittelbar in der Beendigung des Dienstverhältnisses, sodass auch die Begünstigung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 nicht zum Tragen kommen kann.

Auch die Bestimmung über die Einrechnung gesetzlicher Abfertigungsansprüche (§ 78 KV) ist auf die Abfertigungszwölftel des § 70 abgestimmt. Würde es sich beim Ersatz für die Jubiläumsabgabe tatsächlich um eine Abfertigung handeln, wäre diese wohl auch als Abfertigungsanspruch in die Ruhensbestimmung einzurechnen.

Wie Sie in der Berufungsschrift selbst ausführen, ist die Jubiläumsgabe als Belohnung für die Betriebstreue anzusehen und steht bei Erfüllen der Voraussetzungen sowohl im laufenden Dienstverhältnis als auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu.

Jubiläumsgelder, die bei Übertritt in den Ruhestand vorzeitig bei Auflösung des Dienstverhältnisses ausbezahlt werden, sind daher weder von der Besteuerung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 aufgrund der eigenen kollektivvertraglichen Abfertigungsregelung noch von der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 erfasst. Die Jubiläumsgabe ist daher als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu versteuern.

Daraufhin wurde von der Bw. ein Vorlageantrag gestellt und in eventu eine mündliche Verhandlung gemäß § 284 BAO beantragt. Ergänzend wurde von der Bw. ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung kollektivvertraglich höhere Abfertigungsansprüche als nach dem Angestelltengesetz steuerlich zulässig seien. Die Zahlung aufgrund des § 66 Abs. 2 des Sparkassenkollektivvertrages stelle nach Meinung der Bw. eine kollektivvertragliche Abfertigung dar und sei eindeutig unter den Gesetzeswortlaut des § 67 Abs. 3 dritter Satz EStG 1988 zu subsumieren. Bei der Zahlung handle es sich um eine einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund eines Kollektivvertrages zu leisten sei. Gäbe es den besagten Satz im Sparkassen - Kollektivvertrag nicht, müsste die Zahlung nicht geleistet werden. Somit sei sie aufgrund eines Kollektivvertrages zu leisten. Die Zahlung sei eindeutig bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu leisten. Es handle sich um eine Einmalzahlung, also um eine einmalige Entschädigung. Bei einer derart eindeutigen Ausgestaltung einer Kollektivvertragsbestimmung könne es nicht darauf ankommen, unter welcher Überschrift oder an welcher systematischen Stelle im Kollektivvertrag eine Bestimmung eingefügt werde.

Zwecks Klärung des Sachverhaltes wurde vom Unabhängigen Finanzsenat an die Bw. folgender Vorhalt gerichtet:

Vorlage der §§ 66 und 70 des Sparkassen - Kollektivvertrages in der für das Kalenderjahr 1999 gültigen Fassung.

Lohnkonto des Dienstnehmers N für das Kalenderjahr 1999.

Berechnung der Jubiläumsgabe.

Dienstvertrag des Dienstnehmers N.

Wieviele Dienstjahre hat Herr N in der Sparkasse zurückgelegt und ab welchem Zeitpunkt ist er in den Ruhestand getreten.

Die Bw. hat den Dienstvertrag des N sowie die §§ 66 und 70 des Sparkassenkollektivvertrages für das Kalenderjahr 1999 übermittelt. Außerdem wurde bekannt gegeben, dass Herr N am 15. Februar 1974 in die Sparkasse K (in Folge Sparkasse Y AG) unter Anrechnung seiner Vordienstzeiten (4. November 1963 bis 14. Februar 1974) eingetreten und am 31. August 1999 in den Ruhestand getreten ist. Die Dienstzeit des N habe somit 35 Jahre und 9 Monate umfasst. Sein Monatsbezug bei Austritt habe X betragen. Die zusätzliche Abfertigung (2,5fache des letzten Monatgehaltes) betrage daher XXX. Das Lohnkonto des N des Kalenderjahres 1999 wurde nicht vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Bei der Lohnsteuerprüfung wurde vom Prüfungsorgan festgestellt, dass von der Bw. an den Dienstnehmer N im Kalenderjahr 1999 ein Betrag in Höhe von XXX basierend auf § 66 des Sparkassenkollektivvertrages ausbezahlt worden ist. Dieser nach § 66 Abs. 2 ausbezahlte Betrag wurde von der Bw. als Abfertigungszahlung gewertet und nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 versteuert. Aus dem in der Datenbank vorhandenen Lohnzettel des Kalenderjahres 1999 geht hervor, dass Herr N Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 in Höhe von Betrag von der Bw. erhalten hat. Herr N ist am 31. August 1999 in den Ruhestand getreten. Seine Dienstzeit inclusive der Vordienstzeit hat 35 Jahre und 9 Monate betragen.

Die Bw. ist der Auffassung, dass die im § 66 Abs. 2 des Sparkassenkollektivvertrages geregelte Jubiläumsgabe eine zusätzliche Abfertigung darstellt und daher nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu versteuern ist.

Das Finanzamt vertritt die Rechtsansicht, dass die Abfertigung im § 70 des Sparkassenkollektivvertrages geregelt ist und die im § 66 des Kollektivvertrages angeführte Jubiläumsgabe einen sonstigen Bezug darstellt und nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu versteuern ist.

Rechtliche Würdigung:

§ 67 EStG 1988 in der für den vorliegenden Berufungsfall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:

Sonstige Bezüge

§ 67 Abs. 1: Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres S 8.500,00 übersteigen, 6%.

§ 67 Abs. 3: Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, dass die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Dienstordnungen von Gebietskörperschaften, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst - (Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung zu leisten ist.

§ 67 Abs. 6: Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), sind mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von 25 Jahren bis zur Höhe von 12/12 der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen.

§ 67 Abs. 10: Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen.

Die in § 67 Abs. 3 EStG 1988 genannten Arten von Abfertigungen sind höchstens mit dem festen Satz des § 67 Abs. 1 EStG 1988 von 6% zu versteuern. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, ist die Aufzählung der Rechtsgrundlagen für die gesetzliche Abfertigung taxativ (vgl. VwGH vom 27. September 2000, Zl. 2000/14/0087).

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass für Angestellte der Sparkasse ein Sparkassenkollektivertrag (vorher Sparkassen - Dienstrecht) besteht. Erhält daher ein Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, ist die Abfertigungszahlung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu versteuern, da sie auf Grund einer im § 67 Abs. 3 EStG 1988 angeführten Rechtsgrundlagen zu leisten ist. Im Punkt II des Sparkassenkollektivvertrages sind die außerordentliche Dienstbezüge angeführt. In der für das Kalenderjahr 1999 anzuwendenden Fassung ist die Jubiläumsgabe in § 66 und die Abfertigung in § 70 aufgelistet.

§ 66 Absatz 1 lautet:

Angestellte, die eine 25jährige oder 40jährige Dienstzeit in der Sparkasse zufriedenstellend zurückgelegt haben, erhalten aus diesem Anlass eine Jubiläumsgabe. Diese beträgt im ersten Fall das 2fache, im zweiten Fall das 2,5fache des letzten Monatsgehaltes und allfälliger Haushalts - ,Kinder - ,Funktions - und sonstiger Zulagen.

§ 66 Absatz 2:

Die Jubiläumsgabe für 25jährige Dienstzeit kann über Antrag des Dienstnehmers in voller Höhe auch jenen Angestellten gewährt werden, die das 20. Dienstjahr in der Sparkasse vollendet haben. Aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand gebührt nach einer Dienstzeit von mindestens 35 aber noch nicht 40 Dienstjahren als Ersatz für die Jubiläumsgabe für 40jährige Dienstzeit eine zusätzliche Abfertigung in Höhe des 2,5fachen des letzten Monatsgehaltes und allfälliger Haushalts - ,Kinder - ,Funktions - und sonstiger Zulagen.

§ 70 des Sparkassenkollektivvertrages enthält die Bestimmungen über Abfertigungszahlungen und lautet: Wenn das Dienstverhältnis durch Zeitablauf, durch Kündigung seitens der Sparkasse, einvernehmlich, durch begründeten Dienstaustritt oder durch Versetzung in den Ruhestand aufgelöst wird, gebührt je nach Dauer der in der Sparkasse zurückgelegten Dienstzeit eine Abfertigung. Ab dem vollendeten 25. Dienstjahr beträgt das Ausmaß der Abfertigung 12/12 des Jahresbezuges. Der Jahresbezug errechnet sich auf Grundlage des letzten Monatsbezuges aus Monatsgehalt und Sonderzahlungen und, soweit im letzten Monat zustehend, aus Haushaltszulage, Kinderzulage, Funktionszulage, regelmäßig gewährten sonstigen Zulagen und Überstundenvergütungen.

Damit steht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates fest, dass die Kollektivvertragspartner eine Regelung für zwei Tatbestände - für die Jubiläumsgabe und für die Abfertigung - getroffen haben. Die Zahlung einer Abfertigung ist eindeutig im § 70 des Sparkassenkollektivvertrages geregelt. Streitpunkt im gegenständlichen Fall ist nicht die Besteuerung der Abfertigung nach § 70 des Sparkassenkollektivvertrages, sondern ob der an den Dienstnehmer N nach § 66 Abs. 2 des Sparkassenkollektivvertrages ausbezahlte Betrag ebenfalls als Abfertigung anzusehen ist und damit einer Besteuerung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 unterzogen werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, Zl. 98/15/0122, betreffend der Versteuerung einer Jubiläumsgabe aufgrund des § 66 Abs. 2 des Sparkassenkollektivvertrages für den Zeitraum 1993 bis 1996 Folgendes ausgesprochen:

"Der im angefochtenen Bescheid zitierte Kollektivvertrag normiert im Abs. 1 des § 66, dass Angestellte, die eine (25jährige oder) 40jährige Dienstzeit in der Sparkasse zufriedenstellend zurückgelegt haben, aus diesem Anlass eine Jubiläumsgabe in bestimmter Höhe erhalten. Abs. 2 des zitierten § 66 legt fest, dass die Jubiläumsgabe für 40jährige Dienstzeit in voller Höhe auch Angestellten gebührt, die nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren und vor Erreichung des 40. Dienstjahres in den Ruhestand treten.

Nach der dargestellten kollektivvertraglichen Regelung wird sohin die Jubiläumsgabe für 40jährige Dienstzeit, die der Arbeitnehmer bei aufrechtem Dienstverhältnis nach Zurücklegung einer 40jährigen Dienstzeit erhalten hätte, in voller Höhe bereits früher gewährt, wenn das Dienstverhältnis vor Erreichen des 40. Dienstjahres im Zusammenhang mit dem Übertritt in den Ruhestand beendet wird. Damit wird der Arbeitnehmer, der vor Ablauf des 40. Dienstjahres in den Ruhestand tritt, jenem Arbeitnehmer gleichgestellt, der zumindest 40 Dienstjahre absolviert. Daraus ist erkennbar, dass auch eine anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlte Jubiläumsgabe nicht als unmittelbar durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst anzusehen ist. Wäre es nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen, so hätte der Arbeitnehmer die Jubiläumsgabe in gleicher Höhe und lediglich zu einem späteren Zeitpunkt (nach 40 Dienstjahren) erhalten."

Der zweite Satz des § 66 Abs. 2 des Sparkassenkollektivvertrages in der für das Kalenderjahr 1999 geltenden Fassung wurde gegenüber der Fassung im zitierten Erkenntnis (Die Jubiläumsgabe für 40jährige Dienstzeit gebührt in voller Höhe auch jenen Angestellten, die nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren und vor Erreichung des 40. Dienstjahres in den Ruhestand treten) geändert. Er lautet nunmehr: "Aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand gebührt nach einer Dienstzeit von mindestens 35 aber noch nicht 40 Dienstjahren als Ersatz für die Jubiläumsgabe für 40jährige Dienstzeit eine zusätzliche Abfertigung in Höhe des 2,5fachen des letzten Monatsgehaltes und allfälliger Haushalts-, Kinder-, Funktions und sonstiger Zulagen".

Nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates bewirkt die geänderte Formulierung des zweiten Satzes des § 66 Abs. 2 durch Einfügung der Worte "Ersatz für die Jubiläumsgabe für 40jährige Dienstzeit eine zusätzliche Abfertigung" nicht, dass die Jubiläumsgabe eine Abfertigung darstellt. Wann und in welcher Höhe eine Abfertigung dem Dienstnehmer zusteht, ist im § 70 des Sparkassenkollektivvertrages festgelegt. Im vorliegenden Berufungsfall ist aber nicht die Abfertigungszahlung nach § 70des Sparkassenkollektivvertrages strittig, sondern ob der im § 66 Abs. 2 zweiter Satz auszuzahlende Betrag einen (zusätzlichen) Abfertigungsbetrag oder eine Jubiläumsgabe darstellt.

Der Absatz 1 des § 66 wurde nicht geändert. Angestellte, die eine 25jährige oder 40 jährige Dienstzeit in der Sparkasse zufriedenstellend zurückgelegt haben, erhalten aus diesem Anlass eine Jubiläumsgabe in bestimmter Höhe. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Jubiläumsgabe als Belohnung für die in der Sparkasse zufriedenstellend zurückgelegten Dienstzeiten anzusehen ist. Im ersten Satz des § 66 Abs. 2 ist noch von einer Jubiläumsgabe die Rede, welche nach Erreichen einer 25jährigen Dienstzeit oder über Antrag des Angestellten bei Vollendung einer 20jährigen Dienstzeit in voller Höhe zur Auszahlung gelangt. Nach § 66 Abs. 1 beträgt die Jubiläumsgabe bei einer 40jährigen Dienstzeit das 2,5 fache des letzten Monatsgehaltes und allfälliger Zulagen. Wenn ein Dienstnehmer diese 40jährige Dienstzeit nicht erreicht, weil er in den Ruhestand versetzt wird, würde dieser Dienstnehmer nach der Bestimmung des § 66 Abs. 1 des Sparkassenkollektivvertrages keine Jubiläumszahlung erhalten. Für den Fall der Ruhestandsversetzung ist im zweiten Satz des § 66 Abs. 2 des Sparkassenkollektivvertrages vorgesehen, dass unter der Voraussetzung, dass zumindest eine 35 jährige Dienstzeit erbracht wurde, ebenfalls ein Betrag in Höhe des Wertes wie für eine 40jährige Dienstzeit (2,5 fache des letzten Monatsgehaltes und allfälliger Zulagen) an den Dienstnehmer zu leisten ist.

Auch durch die geänderte kollektivvertragliche Ausgestaltung des § 66 Abs. 2 zweiter Satz wird nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates der zu leistende Betrag, der der Höhe der Jubiläumsgabe für eine 40jährige Dienstzeit entspricht, nicht zu einer Abfertigung. Nach dieser kollektivvertraglichen Regelung wird die Jubiläumsgabe für 40jährige Dienstzeit, die der Arbeitnehmer bei aufrechtem Dienstverhältnis nach Zurücklegung einer 40jährigen Dienstzeit erhalten hätte, in voller Höhe bereits früher gewährt. Nämlich dann, wenn zumindest eine 35jährige Dienstzeit in der Sparkasse verbracht wurde und das Dienstverhältnis vor Erreichen des 40. Dienstjahres im Zusammenhang mit dem Übertritt in den Ruhestand beendet wird. Damit wird der Arbeitnehmer, der vor Ablauf des 40.Dienstjahres in den Ruhestand tritt, jenem Arbeitnehmer gleichgestellt, der zumindest 40 Dienstjahre absolviert. Fest steht somit, dass ein Anspruch auf Jubiläumsgabe bei einem aufrechten Dienstverhältnis (§ 66 Abs. 1) besteht. Bei Versetzung in den Ruhestand und bei einer zumindest 35jährigen Dienstzeit (§ 66 Abs. 2) besteht Anspruch auf Auszahlung eines Betrages der der Höhe nach der Jubiläumsgabe (§ 66 Abs. 1) entspricht. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, Zl. 98/15/0122 ausgesprochen hat, stellt eine Zahlung, auf die in gleicher Höhe bei Beendigung des Dienstverhältnisses wie bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses ein Anspruch besteht, aber weder eine Abfertigung noch eine Erhöhung der Abfertigung dar.

Dem Vorbringen der Bw. dass der an den Dienstnehmer N ausbezahlte Betrag nach § 66 Abs. 2 anlässlich der Versetzung in den Ruhestand eine zusätzliche Abfertigung darstellt, kann auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt werden. Außerdem ist der Anspruch auf Abfertigung eindeutig im § 70 des Sparkassenkollektivvertrages geregelt und laut vorhandenem Lohnzettel ist auch ein Abfertigungsbetrag von der Bw. ausbezahlt worden. Ob die Höhe der am Lohnzettel ausgewiesenen Abfertigung den Bestimmungen des § 70 des Sparkassenkollektivvertrages entspricht, kann mangels Vorlage des Lohnkontos nicht überprüft werden und ist auch nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.

Zu dem von der Bw. im Vorlageantrag in eventu gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 284 BAO wird angemerkt, dass dieser in eventu gestellte Antrag nach der Rechtsprechung kein ausreichender Antrag auf mündliche Verhandlung darstellt (vgl. Ritz³ BAO Kommentar, § 284 Tz 4).

Der angefochtene Bescheid entspricht der Sach - und Rechtslage, sodass wie im Spruch zu entscheiden war.

Wien, am 29. Jänner 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH, 98/15/0122

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