UFS RV/0690-S/09

UFSRV/0690-S/0921.12.2009

Zurücknahmeerklärung einer Berufung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/15/0024 eingebracht. Mit Erk. v. 7.7.2011 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Elmar Rosenauer, Steuerberater, 4800 Attnang-Puchheim, Europaplatz 1, vom 21. September 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Mag. Monika Wenger, vom 19. August 2009 betreffend Zurücknahmeerklärung der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide und die Anspruchszinsenbescheide 2000 - 2004 sowie den Umsatzsteuerbescheid 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom 21. April 2009 erhob der Berufungswerber (Bw.) Berufung gegen die Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide der Jahre 2000 - 2004 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2003. Die Berufung enthielt keine Begründung sowie keine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, sondern den Antrag, eine Frist zur Nachreichung der Begründung bis 30. Juni 2009 zu gewähren. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Mängelbehebungsauftrag und setzte den Fristablauf zur Behebung der Mängel mit 30. Juni 2009 fest.

Mit weiterem Schreiben vom 24. Juni 2009 wurde eine neuerliche Fristerstreckung bis zum 31. Juli 2009 beantragt, welche vom Finanzamt stillschweigend gewährt wurde. Da bis zu diesem Termin eine Behebung der Mängel nicht erfolgte, erließ das Finanzamt am 19. August 2009 einen Bescheid, in dem ausgesprochen wurde, dass die genannte Berufung als zurückgenommen gilt.

Dagegen wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben und darin Folgendes ausgeführt: Es sei richtig, dass die Mängel der Berufung vom 21. April 2009 bis 31. Juli 2009 nicht behoben worden seien. Allerdings sei dies nicht im Bereich und im Verschulden des Bw. gelegen. Der Bw. sei durch zahlreiche geschäftliche Auslandsreisen zeitlich stark eingeschränkt. Dennoch habe er versucht, bei Banken und Informationsträgern zu den einzelnen Punkten des Prüfungsberichtes Unterlagen zu erhalten. Aus verschiedenen - im einzelnen näher dargelegten - Gründen sei dies nicht rechtzeitig gelungen. Der Bw. habe aber "auch zu anderen Vorhalten nunmehr Informationen und Unterlagen erhalten und ist auch aktiv dabei die Begründung zur Berufung festzuhalten.". Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung stattzugeben, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine Nachfrist zur Nachreichung der Begründung bis 31.10.2009 zu gewähren.

Die Berufung wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden d) eine Begründung.

Entspricht eine Berufung nicht diesen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Unbestritten ist, dass die Berufung des Bw. vom 21. April 2009 die in § 250 Abs. 1 lit. b bis lit. d BAO statuierten Erfordernisse nicht erfüllt hat, weshalb der Mängelbehebungsbescheid vom Finanzamt zu Recht erlassen wurde. Die darin festgesetzte Frist entspricht der zuerst beantragten Fristverlängerung und wurde über Antrag des Bw. nochmals bis zum 31. Juli 2009 verlängert. Unbestritten ist auch, dass dem Auftrag nicht entsprochen wurde. Dies gesteht auch der Bw. in seiner Berufung ein und versucht zu erklären, warum er der Aufforderung nicht Folge leisten konnte.

Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde nach geltender Lehre und Rechtsprechung verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. VwGH 28.2.1995, 90/14/0225).

Damit ist das Schicksal der gegenständlichen Berufung aber bereits besiegelt. Die Gründe, warum einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht Folge geleistet wird, sind unerheblich. Wenn dem berechtigten Auftrag des Finanzamtes zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wird, hat das Finanzamt zwingend einen Bescheid zu erlassen, mit dem die (vom Gesetz vermutete) Zurücknahme der Berufung festgestellt wird. Es steht diesfalls nicht im Ermessen der Behörde, von diesem Ausspruch abzusehen (Stoll, BAO-Kommentar, S.2702).

Im übrigen wäre dem Bw. die Möglichkeit offen gestanden, vor Ablauf der Mängelbehebungsfrist einen weiteren Fristverlängerungsantrag zu stellen. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.

Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kommt somit nicht in Betracht, vielmehr war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am 21. Dezember 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 28.02.1995, 90/14/0225

Stichworte