UFS RV/0388-I/08

UFSRV/0388-I/0811.12.2009

Spruchbestandteile von Abgabenbescheiden (Erhebungszeitraum)

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom 31. Mai 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Ort/Ö vom 2. Mai 2007 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist italienischer Staatsangehöriger und gehört dem ständigen Personal der X. (früher Y.) an. Seit 21.2.1997 ist der Berufungswerber in der aus einem Zimmer bestehenden Dienstwohnung in der Ort/I, Adr.I, gemeldet (Bestätigung vom 19.12.2006) und seit 2.8.1991 mit Nebenwohnsitz in der ebenfalls eine Dienstwohnung darstellenden Dreizimmerwohnung (80 m², Miete ca. € 250,--) in Ort/Ö, Adr.Ö/Top. An dieser Adresse in Ort/Ö sind auch seine Frau und seine Kinder wohnhaft.

Mit Ausfertigungsdatum 2. Mai 2007 erließ das Finanzamt Bescheide über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung). Begründend wurde ausgeführt, das Fahrzeug, Marke Vw Sharan mit dem polizeilichen Kennzeichen Kennz. sei abwechselnd im Vor- und Hinterhof der Adr.Ö über einen Zeitraum von 3 Tagen geparkt gewesen. Nach den vorliegenden Ermittlungen sei aufgrund der persönlichen Bindungen des Berufungswerbers davon auszugehen, dass der er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Ort/Ö, Adr.Ö/Top habe. Er wohne dort mit der Familie, kehre dorthin regelmäßig zurück und die Kinder besuchten in Ort/Ö die Schule. Das Kraftfahrzeug sei im Jahr 2003 (gemeint wohl: 2005) in Italien gekauft worden. Da das Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Verwendung in Österreich bereits benutzt gewesen sei, werde vom Kaufpreis ein 20% -iger Abschlag im Schätzungsweg vorgenommen.

Gegen die genannten Bescheide wurde mit Eingabe vom 31. Mai 2007 fristgerecht Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Ort/Ö wohne zwar die Familie. Diese Unterkunft sei für den Berufungswerber aber nur ein Nebenwohnsitz. Als italienischer Staatsangehöriger und Teil des ständigen Personals der X. müsse er aus dienstrechtlichen Gründen seinen Hauptwohnsitz am Ort-I haben, um auch bei immer wieder vorkommenden kurzfristigen Dienstplanänderungen schnell verfügbar zu sein. Zur Beurteilung des "überwiegenden Naheverhältnisses" müsse auch die Arbeitswelt des Kraftfahrzeughalters berücksichtigt werden sowie der Umstand, dass der Berufungswerber in Italien geboren und aufgewachsen sei, aufgrund der Sprachbarriere keine Bindungen zu Österreich entstehen konnten, er den Urlaub und manche Wochenenden in Italien und bei Familienmitgliedern in Italien verbringe sowie im Krankheitsfall medizinische Hilfe nur im Notfall in Österreich in Anspruch genommen werden könnte. Zum Ort der Lieferung wendet der Berufungswerber ein, dass das Fahrzeug während eines Urlaubes in Italien erworben worden sei und im Rahmen dieses Urlaubes rund 4.200 km für Verwandtenbesuche in Z. (Kalabrien) W. bei Turin Italien zurückgelegt worden seien. Zum einen hätte wegen des italienischen Hauptwohnsitzes keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Österreich erfolgen können, zum anderen sei ein eventuelles späteres Verbringen nach Österreich durch einen Nichtunternehmer nicht mehr umsatzsteuerbar.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Neben den Grundtatbeständen des § 1 Z 1 und 2 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) unterliegen nach § 1 Z 3 NoVAG idF BGBl I 1999/122 (in Kraft seit 23. Juli 1999) auch die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen (PKW) im Inland sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen wäre ("fiktive Zulassung") der Normverbrauchsabgabe. Die Steuerpflicht wird somit auch dann ausgelöst, wenn eine Zulassung im Inland nicht erfolgt, obwohl diese nach den Bestimmungen des KFG erfolgen hätte müssen.

2.) Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, das nach dem KFG zuzulassen wäre, mit dem Tag, an dem die Zulassung hätte erfolgen sollen (§ 7 NoVAG). Die NoVA ist eine Selbstberechnungsabgabe iSd § 201 BAO. Sie ist daher nur festzusetzen, wenn die Anmeldung nicht eingereicht worden ist oder wenn sie sich als unvollständig oder unrichtig erweist.

3.) Nach Art. 20 UStG 1994 ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art.1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).

4.) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch natürliche Personen ohne Unternehmereigenschaft kommt es zur Fahrzeugeinzelbesteuerung. Der Erwerber hat innerhalb eines Monats, nachdem die Steuerschuld entstanden ist (diese entsteht am Tage des Erwerbes, Art 19 Abs.2), eine Steuererklärung auf einem amtlichen Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selber zu berechnen hat (sog. Steueranmeldung).

Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstbemessung als nicht richtig, kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist mit Ablauf eines Monats nach dem Erwerbstag fällig (Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 3. Auflage, Anm. 5 zu Art 21 BMR).

5.) Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.

6.) Zur Bemessungsgrundlage (Grundlagen der Abgabenfestsetzung) gehören Größen, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden. Hiezu gehört notwendigerweise auch der Zeitraum, für den die jeweilige Abgabe vorgeschrieben wird (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Anm. 16 zu § 198 und die dort angeführte Judikatur). Die Bemessungsgrundlage wird somit als unabdingbarer Spruchbestandteil normiert (vgl. VwGH 24.1.2000, 95/17/0480).

7.) Die angefochtenen Bescheide enthalten aber keinen Zeitraum für den die Abgaben festgesetzt worden sind. Ebensowenig enthalten die Bescheide das Datum der Zulassung, die eine eindeutige Identifizierung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges erlauben.

Im Streitfall werden die Abgaben zeitraumbezogen vorgeschrieben. Die NoVA und die Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge sind Steuern, die jeweils für einen bestimmten Kalendermonat entstehen. Die Angabe des Zeitraumes, für den sie vorgeschrieben worden sind, war daher zwingend erforderlich. Dieser dem Spruch des Abgabenbescheides erster Instanz anhaftende Mangel kann nicht durch die Rechtsmittelbehörde saniert werden.

Der Berufung war daher Folge zu geben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am 11. Dezember 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Art. 20 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Spruchbestandteile, Bemessungsgrundlage

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