Kürzung der Wohnungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auf Basis einer Wohnungsgröße von 55 m²
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., vertreten durch Dr. Allichhammer & Co WTH GmbH, 1010 Wien, Himmelpfortgasse 3, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung wird in eingeschränktem Umfang Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Universitätsprofessor an einer Wiener Universität. Zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens ist unstrittig, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen. Während der Bw. allerdings die gesamten Miet- und Energiekosten für die von ihm angemietete Wohnung im Ausmaß von ca. 147 m² absetzte und dies u.a. mit erhöhtem Platzbedarf für seine umfangreiche Literatur begründete, berücksichtigte das Finanzamt hiervon - ausgehend von einer maximalen Wohnungsgröße von 55% - bloß 37,5%, und führte als Begründung für die Kürzung das Erkenntnis des VwGH 23.5.2000, 95/14/0096, an. Im zweitinstanzlichen Verfahren erklärten sich beide Parteien des Verwaltungsverfahrens mit einem Ansatz von 50% der Miet- und Energiekosten einverstanden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Als anzuerkennende Wohnungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (Jakom/Lenneis EStG, 2009, § 16 Rz 56 "Doppelte Haushaltsführung" lit. h mwN). Wenn daher das Finanzamt nicht die vollen Miet- und Energiekosten anerkannt hat, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine Wohnungsgröße von 55% wird idR als ausreichend anzusehen sein und die unvermeidbaren Mehraufwendungen abdecken. Allerdings ist in Rechnung zu stellen, dass die Anmietung von Kleinwohnungen tendenziell einen relativ höheren Aufwand verursacht, da die Miete pro Quadratmeter in aller Regel um einiges höher ist als bei Großwohnungen. Auch bezüglich der Energiekosten fällt jedenfalls - unabhängig von der Wohnungsgröße - eine Grundgebühr an, was ebenfalls relativ höhere Kosten verursacht.
Die Berufungsbehörde vertritt daher die Ansicht, dass der nunmehr von beiden Verfahrensparteien im Schätzungsweg anerkannte Ansatz von 50% den obigen Umständen am ehesten Rechnung trägt. Der Berufung konnte daher in eingeschränktem Umfang stattgegeben werden. Die zu berücksichtigenden Miet- und Energiekosten betragen nunmehr 9.459,79 €; die gesamten Werbungskosten erhöhen sich somit auf 15.109,37 €.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 3. Dezember 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: |