Eigenverbrauch bei Betriebsaufgabe
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 7. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
St. Johann Tamsweg Zell am See vom 7. Oktober 2003 betreffend Umsatzsteuer 2002 schieden:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war Pächterin einer Jausenstation. Nachdem der Verpächter das Pachtverhältnis aufgekündigt hatte, kam es im Mai 2002 zu einer Betriebsaufgabe. Für die ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter wurde in der Umsatzsteuererklärung 2002 ein Entnahmewert von € 1.635,00 angesetzt, wobei € 1.500,00 auf eine im Jahr 2001 angeschaffte Solaranlage entfielen. Im Zuge der Veranlagung nahm das Finanzamt ua. hinsichtlich der Solaranlage eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von € 3.886,56 vor.
Dagegen erhob die Bw. durch ihren damaligen steuerlichen Vertreter Berufung. Die Bw. habe im Jahr 2001 eine Solaranlage in einer gepachteten Jausenstation installiert. Im Jahr 2002 habe der Verpächter das Pachtverhältnis gekündigt. Da dieser zu keiner Ablöse bereit gewesen sei, habe die Bw. die Anlage am Pachtobjekt abmontiert. Seither lagere sie ungenutzt auf dem Privatgrundstück der Bw.. Die Solaranlage sei für eine private Nutzung nicht geeignet, dies sei auch nie beabsichtigt gewesen. Die Bw. habe nachweislich beabsichtigt, die Anlage zu verkaufen, was jedoch ohne Erfolg geblieben sei. Keinesfalls sei die Solaranlage aus dem Unternehmensbereich in die Privatsphäre überführt worden und es liege deshalb auch kein Eigenverbrauch vor. Die Existenz von unverkäuflichem Unternehmensvermögen, das einer privaten Nutzung nicht zugänglich sei, führe auch bei Betriebsaufgabe nicht zu Eigenverbrauch. Bei Betriebsaufgabe falle die Unternehmereigenschaft in dem Zeitpunkt weg, in dem nach objektiver Beurteilung die Abwicklung als abgeschlossen anzusehen sei. Abwicklungsumsätze seien daher jedenfalls noch steuerhängig. Sei in dem genannten Zeitpunkt noch Unternehmensvermögen vorhanden, für das eine nicht unternehmerische Nutzung - auch in Form der privaten Verwertung - in Betracht komme, sei Eigenverbrauch gegeben. Unternehmensvermögen, das einer derartigen Nutzung nicht zugänglich sei (unverkäuflich), sei umsatzsteuerlich nicht relevant. Hier liege - analog zum Schwund - Verwendung im Unternehmen vor. Im vorliegenden Fall liege daher kein Eigenverbrauch vor. Da kein unecht befreiter Eigenverbrauch eines Grundstückes vorliege, sei auch eine Vorsteuerberichtigung nicht möglich.
Im Rahmen einer am 29. März 2004 vorgenommenen Erhebung bei der Bw. stellte das Finanzamt fest, dass 16 Solarmodule und Evilonrohre, die Stützkonstruktion und Schellen auf dem Grundstück der Bw. gelagert waren. Die restlichen Teile befanden sich noch bei der - wegen Schneelage nicht erreichbaren - Jausenstation. Nach Aussage der Bw. sei die Anlage verkäuflich, dies habe sich aber als schwierig erwiesen. Es sei auch in Erwägung gezogen worden, die Anlage privat zu nutzen, da aber keine Stützung von öffentlicher Seite mehr zu erwarten sei, habe sich diese Investition nicht gelohnt. Die hohen Investitionskosten stünden in keiner Relation zum Nutzen. Es sei geplant gewesen, den aus der Solaranlage gewonnenen Strom zu verkaufen. Die Anlage privat zu verkaufen, sei auf Grund ihrer Größe nicht möglich. Der Hersteller habe die Anlage auch nicht zurückgenommen.
Das Finanzamt erließ eine abändernde Berufungsvorentscheidung. Bei Betriebsaufgabe liege ein Eigenverbrauch gem. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG vor, wenn im Zuge der Liquidation Unternehmensvermögen in die Privatsphäre überführt bzw. verschenkt werde oder wenn im Zeitpunkt, in dem nach objektiver Beurteilung die Liquidation als abgeschlossen anzusehen sei, noch Unternehmensvermögen vorhanden sei, das einer nicht unternehmerischen Nutzung zugänglich sei. Die Solaranlage sei im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe grundsätzlich verkäuflich gewesen und sei grundsätzlich auch einer privaten Nutzung zugänglich. Schwierigkeiten bei der Käufersuche bzw. Kosten im Zusammenhang mit einer privaten Nutzung würden im Privatbereich der Bw. liegen und änderten nichts an der Tatsache, dass die Solaranlage im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe grundsätzlich einer Verwertung zugänglich gewesen sei. Es liege daher Eigenverbrauch vor, dessen Bemessungsgrundlage mit € 18.353,00 angenommen werde.
Daraufhin wurde ein Vorlageantrag gestellt, in dem ergänzend darauf hingewiesen wurde, dass die private Nutzung der Solaranlage nicht möglich sei, da sich betriebsnotwendige Teile noch im/am Pachtobjekt befänden.
In einem ergänzenden Schriftsatz wurde mitgeteilt, dass die Solaranlage am 8. Juni 2004 um netto € 7.500 verkauft worden sei. Die Bw. sei angewiesen worden, den ausgewiesenen Steuerbetrag zur Einzahlung zu bringen. Beiliegend wurde die Rechnung sowie eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juni 2004 übermittelt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob anlässlich der Betriebsaufgabe hinsichtlich einer Solaranlage ein Eigenverbrauch verwirklicht worden ist.
Nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 in der im Streitjahr geltenden Fassung liegt Eigenverbrauch vor, wenn ein Unternehmer Gegenstände (einschließlich des Betriebes, Teilbetriebes oder des Unternehmens selbst), die seinem Unternehmen dienen oder bisher gedient haben, für Zwecke verwendet oder verwenden lässt, die außerhalb des Unternehmens liegen.
Erfolgt die Betriebsaufgabe durch Einstellung der werbenden Tätigkeit und Liquidation des Unternehmensvermögens, so liegt ein Eigenverbrauch vor, wenn im Zuge der Liquidation Unternehmensvermögen in die Privatsphäre überführt bzw. verschenkt wird oder wenn im Zeitpunkt, in dem nach objektiver Beurteilung die Liquidation als abgeschlossen anzusehen ist, noch Unternehmensvermögen vorhanden ist, das einer nichtunternehmerischen Nutzung - auch in Form der privaten Verwertung - zugänglich ist. Eine Überführung in das Privatvermögen ist nicht erforderlich (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl., § 3 Tz 227 u. § 2 Tz 145).
Bei Betriebsaufgabe fällt die Unternehmereigenschaft in dem Zeitpunkt weg, in dem nach objektiver Beurteilung die Abwicklung als abgeschlossen anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeiten, die das wirtschaftliche Erscheinungsbild des Unternehmens ausgemacht haben, vollständig abgewickelt sind (vgl. Ruppe, a.a.O., § 2 Tz 142 ff). Davon war im gegenständlichen Fall, entgegen der Auffassung der Bw., im Jahr der Betriebsaufgabe auszugehen, denn die Solaranlage hatte keinerlei Einfluss auf das wirtschaftliche Erscheinungsbild der von der Bw. betriebenen Jausenstation. Der rund zwei Jahre nach Betriebsaufgabe erfolgte Verkauf war daher nicht mehr als Abwicklungsumsatz zu beurteilen, sondern erfolgte im privaten Bereich der Bw..
Die Solaranlage war nach den Angabe der Bw. im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe grundsätzlich einer privaten Nutzung zugänglich (Niederschrift vom 29. März 2004). Dass die Bw. dies aus Kostengründen verwarf, ändert ebenso wenig an dieser Beurteilung, wie der Umstand, dass Teile der Anlage sich noch am/im Pachtobjekt befunden haben, hätten sie doch bei Bedarf geholt werden können. Auch war die Solaranlage im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe grundsätzlich verwertbar, wie aus dem letztlich erfolgten Verkauf zu ersehen ist. Ob das Unternehmensvermögen tatsächlich in die Privatsphäre überführt wurde, ist für die umsatzsteuerliche Betrachtung irrelevant, da es ausreichend ist, wenn im Zeitpunkt, in dem nach objektiver Beurteilung die Liquidation als abgeschlossen anzusehen ist, noch Unternehmensvermögen vorhanden ist, das einer nichtunternehmerischen Nutzung bzw. Verwertung zugänglich ist. Dies war bei der gegenständlichen Solaranlage zweifellos der Fall, sodass ein Eigenverbrauch gem. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 in der im Streitjahr geltenden Fassung vorlag.
Im Hinblick darauf, dass keine fix installierte, betriebsbereite Solaranlage, sondern nur deren einzelne Bestandteile, einer privaten Nutzung bzw. Verwertung zugänglich war, erscheint es vertretbar zu sein, den letztlich erzielten Verkaufspreis von € 7.500,00 als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch anzusetzen.
Es ergibt sich nunmehr folgender Eigenverbrauch:
Eigenverbrauch lt. Umsatzsteuerbescheid vom 7. Okt. 2003 (unstrittig) | 651,60 € |
Solaranlage | 7.500,00 € |
Eigenverbrauch laut Berufungsentscheidung | 8.151,60 € |
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Salzburg, am 2. Dezember 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |