UFS RV/0544-I/09

UFSRV/0544-I/0916.10.2009

Zurechnung eines Kredites, Konvertierung eines Fremdwährungskredites, Gewinnrealisierung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die WT-Ges., vom 30. April 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 26. März 2003 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO hinsichtlich der Feststellung von Einkünften und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 1998 entschieden:

1. Der Berufung gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 1998 wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Festellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 1998 wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig geworden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Hinsichtlich des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensablaufes wird auf das in Kopie beigeschlossene Erkenntnis des VwGH vom 2.9.2009, Zl. 2008/15/0062-6, verwiesen.

Der streitgegenständliche Kredit war - wie vom VwGH im oben zitierten Erkenntnis ausdrücklich bestätigt - der Berufungswerberin (Bw.) unmittelbar zuzuordnen und daher in deren Rechenwerk zu erfassen.

Der angefochtene Wiederaufnahmsbescheid erweist sich jedoch als rechtswidrig, da der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung entgegen der Rechtslage mit dem Zeitpunkt der Konvertierung des Fremdwährungskredites gleichgesetzt wurde. Im übrigen wird hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung von Kursgewinnen aufgrund der Konvertierung von Fremdwährungskrediten auf die in Kopie beigeschlossene Entscheidung des VwGH vom 2.9.2009, Zl. 2008/15/0062-6 und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen. Der angefochtene Wiederaufnahmsbescheid war daher in Stattgebung der Berufung aufzuheben.

Im Hinblick auf die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides und die Bestimmung des § 307 Abs. 3 BAO war die gegen den Sachbescheid erhobene Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig geworden zurückzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Beilage: 1 VwGH- Erkenntnis (Ablichtung)

Innsbruck, am 16. Oktober 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 02.09.2009, 2008/15/0062

Stichworte