UFS RV/0118-G/08

UFSRV/0118-G/086.10.2009

Fahrten zwischen einem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Csaszar Erwin und die weiteren Mitglieder HR Dr. Binder Astrid, Dr. Kühnfels Ingo und Mag. Zapfl Walter im Beisein der Schriftführerin Frau Brus Dagmar über die Berufung des Bw. vertreten durch Mag. Gusel Walter, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 8041 Graz, Neufeldweg 136, vom 3. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 4. Juli 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 nach der am 6. Oktober 2009 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird teilweise statt gegeben.

Der Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 4. Juli 2007 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer auf Grund der übermittelten Lohnzettel, ohne Berücksichtigung von Sonderausgaben und Werbungskosten fest. Dies mit der Begründung, dass der Berufungswerber (Bw.) trotz Erinnerung keine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung abgegeben habe.

In der dagegen gerichteten Berufung beantragte der steuerliche Vertreter des Bw. die Einkommensteuer entsprechend der nunmehr beigefügten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung festzusetzen. Darin beantragte der Bw. die Anerkennung des Pendlerpauschales in Höhe von 2.421 Euro und die Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 3.527,16 Euro als Werbungskosten.

Das Finanzamt wies das Begehren in der Folge ab und führte in der Berufungsvorentscheidung dazu aus, dass die Strecke Wohnung - Dienstort nur ca. 62 km betrage, weshalb die tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar sei.

Dagegen richtete sich der Bw. mit seinem rechtzeitig gestellten Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte begründend aus, dass er in der Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 31. August 2006 die Funktion des Stadtamtsdirektors in A. inne gehabt habe. Dabei sei in seinen Aufgabebereich ua. auch die Teilnahme an diversen Sitzungen (Gemeinderat, Umweltausschuss, Abwasserverband, sieben Städte Kooperation, Bauausschuss etc.) gefallen. Eine Heimkehr zu seinem Familienwohnsitz nach B. sei an diesen Tagen unzumutbar gewesen, da diese Sitzungen bis ca. 22:30 oder 23:00 Uhr gedauert hätten. Aus Kostengründen sei eine Kleinwohnung angemietet worden, da dies günstiger gewesen sei als die Buchung eines Zimmers.

Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes wurde der Bw. vom Finanzamt mittels Vorhaltes vom 14. November 2007 aufgefordert, die Protokolle und Zeitaufzeichnungen zu den Sitzungen und den Dienstvertrag mit dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung für die Kalenderjahre 2005 und 2006 vorzulegen.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom 21. Jänner 2008 übermittelte der steuerliche Vertreter eine Liste der Stadtrats- und Gemeinderatssitzungen, an welchen der Bw. in seiner Funktion als Stadtamtsdirektor bzw. als Protokollführer teil genommen habe. Als Nachweis wurde ein Sitzungsprotokoll vorgelegt und darauf hingewiesen, dass es für sämtliche Stadtrats- und Gemeinderatssitzungen derartige Sitzungsprotokolle gebe. Es sei jedoch äußerst schwierig, die Protokolle und Zeitaufzeichnungen mangels eines direkten Datenzugriffes beizubringen. Auch eine Aufstellung der Bau- und Umweltausschusssitzungen, an welchen der Bw. teil genommen habe, werde als Beilage angeschlossen.

In der am 6. Oktober 2009 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wiederholte der Vertreter des Finanzamtes seine Ausführungen im Vorlagebericht und betonte dabei nochmals, dass aus den vorgelegten Sitzungsprotokollen ersichtlich sei, dass diese Sitzungen im Streitjahr nicht einmal wöchentlich statt gefunden hätten. Dazu führte der Bw. in der Folge aus, er wäre ohnehin an der überwiegenden Zahl der Arbeitstage nach B. zum Familienwohnsitz gefahren, um seine zu dem damaligen Zeitpunkt sechs-jährige Tochter so oft wie möglich zu sehen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden, wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e leg.cit. sind die Kosten der Fahrten zwischen einem Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-) Ort und dem Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-) Tätigkeit bezogenen, höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.

Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz sind unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, die Arbeitsstätte somit außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegt und deswegen am Dienstort ein weiterer Wohnsitz begründet werden muss (VwGH 25.2.2003, 99/14/0340).

Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz

vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder

die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Der Bw. hat seit dem Jahr 2002 seinen Hauptwohnsitz bei seiner Lebensgefährtin. Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Bw. am Beschäftigungsort und dem Familienwohnsitz beträgt, wie das Finanzamt ermittelt hat, laut Routenplaner (www.map24.com ) 61,64 Kilometer, bei einer Fahrzeit von 1:02 Stunden.

Der Bw. sieht die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz durch die Notwendigkeit an diversen Sitzungen teil nehmen zu müssen, begründet. Die vom Bw. nachgereichten Unterlagen, vermögen diese Behauptung jedoch nicht zu untermauern. Laut Sitzungsplan wurden diese Sitzungen nur einmal im Monat anberaumt und endeten laut vorgelegtem Sitzungsprotokoll gegen 21 Uhr.

Die vorgelegten Beweismittel des Bw. reichen somit nicht aus, um die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort als beruflich veranlasst anzuerkennen.

Wie der Bw. jedoch im Zuge der mündlichen Verhandlungen glaubhaft dartun konnte, wurde von ihm die Strecke zwischen der Arbeitsstätte und seinem Familienwohnsitz im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurück gelegt.

Da somit im vorliegenden Fall, wie auch der Vertreter des Finanzamtes beipflichtete, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 erfüllt sind, war der Pauschbetrag in Höhe von 2.421 Euro zu berücksichtigen.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am 6. Oktober 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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