Rückwirkend erhöhte FB; Mängel im Gutachten des Bundessozialamtes
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 30. November 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte für ihren am X.X.X. geborenen Sohn den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Jänner 2003.
Dem im vom VwGH (Zl. 2006/13/0148) letztlich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben Bescheid des UFS lag ein Sachverständigengutachten vom 26. Jänner 2006 zugrunde (auf Grund einer Untersuchung des Sohnes am 13. Dezember 2005) ist neben der Behinderung infolge der "Blindheit links" mit einem Behinderungsgrad von 40 % auch eine "Anpassungsstörung mit depressiver Stimmung" mit einem Behinderungsgrad von 30 % zu entnehmen. Zur Rahmensatzbegründung in Bezug auf die "Anpassungsstörung mit depressiver Stimmung" wird im Gutachten noch ausgeführt: "3 Stufen über dem URS, da intensive Betreuung notwendig, kosmetische Belastungsfaktoren nicht korrigierbar und auch die Schulleistung beeinflusst ist". Nach den weiteren Ausführungen im Gutachten sei der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. voraussichtlich "mehr als 3 Jahre anhaltend". Eine Nachuntersuchung sei in drei Jahren erforderlich. Die Anerkennung sei "ab der aktuellen Untersuchung 12/2005 möglich".
Die erhöhte Familienbeihilfe wurde angesichts dieses Gutachtens ab Dezember 2005 gewährt. Für die davorliegenden Zeiträume wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Beschwerde an den VwGH erachtet sich die Bw. in ihrem Recht auf Bezug erhöhter Familienbeihilfe für ihren Sohn verletzt. Verfahrensgegenständlich sei dabei nur der Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 30. November 2005.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
"Im Sachverständigengutachten vom 26. Jänner 2006, worauf sich die belangte Behörde gestützt hat, wonach die Anerkennung eines Gesamtgrades der Behinderung mit 50 vH "ab der aktuellen Untersuchung 12/2005 möglich" sei, fehle es jedoch an einer näheren Begründung für diese Annahme im Gutachten, sodass ihr auch kein entsprechender Beweiswert zukam. Der angefochtene Bescheid erwies sich daher als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben war."
Der UFS beauftragte mit Schreiben vom 16. April 2009 das Bundessozialamt mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens, stellte darin die Einwendungen der Bw. gegen die bisherigen Gutachten dar und ersuchte insbesondere um Aufklärung, weshalb der Grad der Behinderung erst ab 12/2005 mit 50% anzusetzen sei.
Das Bundessozialamt erstellte nach Untersuchung des Kindes am 29.5.2009 ein neues Gutachten. Es wurde seitens der Bw. ein Befund aus dem Jahr 2009 und ein Schreiben von Dr. W. vom 23.12.2004 vorgelegt. Weitere Befunde wurden nicht vorgelegt. "Eine psychologische Betreuung oder Psychotherapie des Kindes ist derzeit nicht etabliert."
Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren ausschließlich von Interesse seienden rückwirkenden Anerkennung des Grades der Behinderung wurde ausgeführt:
"Eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des GdB ist ab der letzten Untersuchung 12/2005 möglich. Im Schriftstück von Dr. W. datiert vom 23.12.2004 wird weder ein Untersuchungsbefund, noch eine Diagnose, noch Behandlungsvorschlag oder Beginn einer Betreuung wiedergegeben, sondern eine Empfehlung, den Schulpsychologen aufzusuchen. Somit kann auf Basis dieser Bestätigung keine rückwirkende Anerkennung erfolgen. Die Begutachtung am 13.12.2005 ergab eindeutige Hinweise auf eine psychisch belastende Situation im Sinne einer Anpassungsstörung."
Das Gutachten wurde dem Rechtsvertreter der Bw. zur Kenntnisnahme und Stellungnahme am 24.7.2009 übermittelt.
Am 14.9.2009 erklärte der Rechtsanwalt auf telefonische Nachfrage, dass der Versuch einer Erlangung eines rückwirkenden Gutachtens eines Arztes für Zeiträume vom 12/2005 nicht erfolgreich wäre, eine weitere Stellungnahme würde nicht erfolgen und es werde um bescheidmässige Erledigung ersucht. Die Zustellung möge, unter Berufung auf die erteilte Vollmacht, an den Rechtsanwalt der Bw. erfolgen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. 150, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Das Bundessozialamt hat aufgrund der am 13.12.2005 erfolgten fachärztlichen Untersuchung, den Grad der Behinderung erst ab Dezember 2005 mit 50% festgestellt. Wie sich aus den Ausführungen im Gutachten logisch und schlüssig ergibt, sah sich das Bundessozialamt außer Stande für vor den vor diesem Zeitpunkt liegende Zeiten, mangels Vorliegens entsprechender fachärztlicher Befunde bzw. Gutachten, das Vorliegen einer Anpassungsstörung, insbesondere aber eines daraus resultierenden Grades der Behinderung festzustellen. Das von der Bw. vorgelegte Schreiben datiert ohnedies erst vom Dezember 2004 und ist tatsächlich kein ärztlicher Befund aus dem auf Art und Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung rückgeschlossen werden könnte. Andere Beweismittel wurden nicht beigebracht. Wie bereits oben ausgeführt, sind die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten schlüssig und setzen sich in angemessener Form mit den Einwendungen der Bw. auseinander. Auch hat die Bw. gegen dieses neue Gutachten, auf ausdrücklichen Vorhalt desselben, keine weiteren Einwendungen erhoben.
Es war daher unbedenklich davon auszugehen, dass entsprechend dieses Gutachtens, der Grad der Behinderung erst ab Dezember 2005 mit 50% festgestellt und für davor liegende Zeiträume keine Behinderung dieses Ausmaßes bestätigt werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14. September 2009
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte: | Rückwirkend erhöhte FB, Mängel im Gutachten des Bundessozialamtes |