UFS RV/0571-G/06

UFSRV/0571-G/0625.8.2009

Werbeentgelte als Vorteil aus dem Dienstverhältnis

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Erwin Csaszar und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Herwig Aigner, Helmut Schreiter und Mag. Harald Grassel im Beisein der Schriftführerin Monika Holub über die Berufung der Firma X in XY, vertreten durch CTS SteuerberatungsGmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 2000 Stockerau, Belvederegasse 5, vom 29. September 2005 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 30. August 2005 für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 nach der am 25. August 2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert. L 2002 - 2003 Nachforderungsbetrag 1.364,16 € DB 2002 - 2003 Nachforderungsbetrag 139,72 € DZ 2002 - 2003 Nachforderungsbetrag 13,57 €

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist eine Kommanditgesellschaft als Rechtsnachfolgerin der A Gesellschaft m.b.H und betreibt ein Optikfachgeschäft in XY. Im Zuge der GPLA-Prüfung wurde festgestellt, dass Werbekostenzuschüsse als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu werten sind, weil sie als Lohnbestandteil ausbezahlt wurden und hauptsächlich für geleistete Dienste als Arbeitnehmer gewährt wurden.

Das Finanzamt setzte daher in den Haftungs- und Abgabenbescheiden vom 30. August 2005 die Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2002 und 2003 fest.

Mit Schriftsatz vom 29. September 2005 brachte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin das Rechtsmittel der Berufung ein und führte zusammenfassend aus, dass der Bestand eines Dienstverhältnisses keineswegs ausschließt, dass ein Arbeitnehmer neben seinen nichtselbständigen Einkünften aus diesem Dienstverhältnis vom gleichen Arbeitgeber auch Aufwendungen für eine selbständige Tätigkeit oder Duldung (Vermietung von Flächen seines PKW als Werbefläche) erhalten kann. Auch ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen solchen Tätigkeiten oder Duldungen ist alleine nicht ausreichend, um Schlüsse auf die rechtliche Beschaffenheit einer solchen Nebentätigkeit zu ziehen.

Die Rechtsauffassung, dass eine Nebentätigkeit steuerrechtlich nach der ausgeübten Haupttätigkeit zu beurteilen sei, kann nur in den Fällen vertreten werden, in denen die Haupttätigkeit eine selbständige ist. Dazu wurde auf das VwGH-Erkenntnis vom 9.3.1967, 499/66, verwiesen.

Das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln erließ mit 30. März 2006 eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Werbekostenzuschüsse nur an die eigenen Dienstnehmer geleistet wurden und damit in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang zur Haupttätigkeit liegen. Auch wurden mit den Dienstnehmern keine entsprechenden Verträge abgeschlossen, was mit einem fremden Dritten nicht möglich wäre. Die Werbekostenzuschüsse sind deshalb als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Besteuerung heranzuziehen.

Die Berufungswerberin brachte mit Schreiben vom 23. Juni 2006 den Antrag ein, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.

Mit Bericht vom 29. September 2006 legte das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis (vgl § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG). Zu diesen "Bezügen und Vorteilen" gehören alle Einnahmen (Geld oder geldwerte Vorteile) im Sinn des § 15 Abs. 1 EStG. Ein Vorteil wird dann für ein Dienstverhältnis gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (VwGH 26.1.2006, 2002/15/0188 mit Hinweis auf Doralt, EStG9, § 25 Tz 12, und Hofstätter/Reichel, § 25 Tz 3).

In der Berufungsverhandlung wurden die im Vorhalt vom 12. Juni 2009 geforderten Unterlagen (Rechnungen für die Klebefolien und eine Liste der gesamten Werbeträger der Firma) vorgelegt. Diese wurden dem Vertreter des Finanzamtes zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Aus diesen Unterlagen geht eindeutig hervor, dass Werbeentgelte nicht nur an Arbeitnehmer sondern in größerer Zahl auch an fremde Dritte gezahlt wurden.

In der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass nach der Aktenlage davon ausgegangen werden müsse, dass die Werbeentgelte auch den Dienstnehmern tatsächlich nur für die Duldung der Anbringen der Firmenaufkleber gewährt wurden und nicht als Teil des Arbeitslohnes anzusehen sind.

Die den Bediensteten zugeflossenen Werbekostenentgelte sind somit nicht untrennbar mit ihrem Dienstverhältnis verbunden und stellen daher keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.

Die Berufung wird daher, wie im Spruch angeführt, Folge gegeben.

Graz, am 25. August 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 26.01.2006, 2002/15/0188

Stichworte