Ermittlung der Auslandseinkünfte
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, vertreten durch WT, vom 6. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 9. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr führte der Berufungswerber, nachfolgend Bw abgekürzt, unter der Kennzahl 440 ("Unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte") Einkünfte in Höhe von 11.600,00 € an. Aus einer Beilage zur Steuererklärung ergibt sich, dass der genannte Betrag die Differenz aus positiven liechtensteinischen und negativen deutschen Einkünften aus Gewerbebetrieb ist. Im Rahmen eines erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens stellte sich unter anderem heraus, dass der Bw die liechtensteinischen Einkünfte durch einen Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt hat.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wich das Finanzamt von der Erklärung ab und erfasste die liechtensteinischen Einkünfte voll.
Dagegen wandte sich der Bw mit Berufung. In ihr führte er aus, nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Liechtenstein seien Unternehmensgewinne in jenem Staat zu besteuern, in welchem sich das Unternehmen bzw seine Betriebsstätte befinde. Der Gewinn aus dem liechtensteinischen Einzelunternehmen sei demzufolge lediglich im Wege des Progressionsvorbehaltes zu erfassen.
Mit Vorhalt vom 25.6.2007 ersuchte das Finanzamt den Bw, im Hinblick auf den im Inland einkommensteuerpflichtigen Gewinn aus seinem liechtensteinischen Einzelunternehmen den Nachweis einer anrechenbaren liechtensteinischen Quellensteuer beizubringen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 11.7.2007 teilte der Bw unter Hinweis auf den gleichzeitig vorgelegten liechtensteinischen Steuerbescheid mit, eine liechtensteinische Steuer sei nicht angefallen, da der Gewinn des Streitjahres mit vorgetragenen Verlusten verrechnet worden sei.
Das Finanzamt erließ eine abweisliche Berufungsvorentscheidung. In ihr führte es aus, die liechtensteinischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterlägen gemäß Art. 7 in Verbindung mit Art. 23 DBA Liechtenstein der Besteuerung sowohl im Quellenstaat als auch im Ansässigkeitsstaat. Da keine Quellensteuer entrichtet worden sei, könne auch keine angerechnet werden.
Daraufhin brachte der Bw einen Vorlageantrag ein. In ihm führte er wörtlich aus: "Aufgrund unterschiedlicher steuerrechtlicher Vorschriften im Fürstentum Liechtenstein wurden nicht die tatsächlichen AHV-Beiträge für das Kalenderjahr 2005 angerechnet. Ich bitte daher CHF 3.196,80 beim Einkommen noch in Abzug zu bringen". Über Aufforderung des Finanzamtes legte der Bw eine liechtensteinische "Beitragsverfügung" vor. Aus ihr wird ersichtlich, dass dem Bw am 26.4.2007 von der liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Familienausgleichskasse für die liechtensteinischen selbständigen Einkünfte aus dem Jahr 2005 Beiträge in der Höhe von insgesamt 3.634,20 CHF vorgeschrieben worden sind.
Über die Berufung wurde erwogen:
Da der Bw im Vorlageantrag sein ursprüngliches Berufungsbegehren nicht mehr aufrecht gehalten hat, ist davon auszugehen, dass ihn die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung samt den erstinstanzlichen fernmündlichen Erläuterungen insoweit von der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides überzeugt haben. Da der erstinstanzliche Standpunkt im Gesetz auch tatsächlich volle Deckung findet, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen.
Auch mit dem weiteren Vorbringen im Vorlageantrag vermag aber der Bw keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Dies aus folgenden Gründen: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die für die österreichische Steuer maßgeblichen Bemessungsgrundlagen, also auch die in Österreich zu erfassenden Auslandseinkünfte, stets nach inländischem Recht zu ermitteln sind. Hierin stimmen Lehre (Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Teil I, Z 00 Rz 50), Rechtsprechung (VwGH 6.3.1984, 83/14/0107, UFS 17.1.2006, RV/0342-L/02; UFS 7.5.2009, RV/0350-F/08) und Verwaltungspraxis (EStR 2000 Rz 17, 33, 7591) überein. Im nächsten Schritt ist zu bedenken, dass Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG (Doralt, EStG12, § 9 Tz 35 Stichwort Sozialversicherungsbeiträge), mit denen die strittigen Beiträgen zur AHV gleichgesetzt werden können, bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG rückstellungsfähig, aber nicht rückstellungspflichtig sind. Oder mit anderen Worten: Dem Abgabepflichtigen steht ein Wahlrecht zu, ob er für derartige Aufwendungen eine Rückstellung für jenes Jahr bildet, das sie wirtschaftlich betreffen. Sachverhaltsmäßig ist sodann zu beachten, dass der Bw sein Wahlrecht spätestens mit der Einreichung des Jahresabschlusses 2005 (in dem er keine entsprechende Rückstellung gebildet hatte) konsumiert hat. Das Vorbringen im Vorlageantrag ist deshalb als ein Antrag auf Bilanzänderung zu beurteilen (Doralt, EStG12, § 9 Tz 14). Gemäß § 4 Abs. 2 EStG sind aber nachträgliche Änderungen der Bilanz nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt zustimmt. Da nun aber der Bw keinerlei Gründe, geschweige denn wirtschaftliche (vgl. Jakom/Marschner EStG, 2009, § 4 Rz 228) für die begehrte Bilanzänderung vorgebracht hat, konnte seinem Begehren nicht Rechnung getragen werden. Die Aufwendungen, für die keine Rückstellung gebildet worden ist, sind im Rahmen der Veranlagung 2007 zu berücksichtigen.
Feldkirch, am 23. Juli 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Gewinnermittlung, Wahlrecht, Rückstellung |