Für die Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten ist es entsprechend den allgemeinen Bestimmungen erforderlich, die Werbungskosten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/13/0155 eingebracht. Mit Erk. v. 22.5.2013 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.
Entscheidungstext
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | |
