Einem DB-Bescheid muss die gesamte Bemessungsgrundlage sowie die Höhe der gesamten Abgabe entnommen werden können.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 17. Jänner 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22 vom 17. Dezember 2002 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 1996 bis 1999, entschieden:
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit den berufungsgegenständlichen Bescheiden setzte das Finanzamt den DB und DZ für die Jahre 1996 bis 1999 fest.
In der gegen diese Bescheide gerichteten Berufung wendet sich die Berufungswerberin (Bw.) gegen die Vorschreibung und beantragte die berufungsgegenständlichen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ersatzlos aufzuheben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2009, 2006/13/0076, wurde die abweisende Berufungsentscheidung vom 23. Februar 2006 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Den in Berufung gezogenen Bescheiden des Finanzamtes ist lediglich die Nachforderung an
DB und DZ für die Kalenderjahre 1996 bis 1999, nicht jedoch die gesamten Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der gesamten Abgaben zu entnehmen.
Gemäß § 198 BAO haben Abgabenbescheide jedenfalls die Art und Höhe der Abgabe, den
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungs-grundlage) zu enthalten.
Damit ist auch die Bemessungsgrundlage der festgesetzten Abgabe der Rechtskraft fähig.
Der Spruch des Abgabenbescheides hat somit den mit einer Festsetzung verbundenen
Abgabenanfall dadurch zu individualisieren und konkretisieren, dass er einem bestimmten
Abgabepflichtigen zuzurechnende Sachverhalt umschrieben und durch die Nennung des
Abgabepflichtigen, der Besteuerungsgrundlagen und des Gegenstandes der Abgabe, des
Zeitraumes oder Zeitpunktes, für den die Abgabe festgesetzt wird, bezeichnet wird.
Bei DB und DZ handelt es sich um so genannte Selbstbemessungsabgaben für die gem.
§ 201 BAO in der für die Streitjahre geltenden Fassung ein Abgabenbescheid nur zu erlassen
ist bzw. erlassen werden kann, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu
der er verpflichtet ist unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die
Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Festsetzungsbescheide (z.B. gem. § 201 BAO) sind Abgabenbescheide. Sie haben daher im
Spruch jene Bestandteile zu enthalten, die sich aus den §§ 93 Abs. 2 und 198 Abs. 2 BAO
ergeben. Die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hat sich - wie der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt - auf die gesamte im
Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht auf eine restliche und nur bestimmte
Sachverhalte in Betracht ziehende Abgabennachforderung zu erstrecken (vgl. VwGH vom 15.12.2004, 2002/13/0118 und vom 28.05.2008, 2008/15/0136).
Da sich die berufungsgegenständlichen Bescheide alleine auf die aus dem
Geschäftsführerbezug resultierende Abgabennachforderung beziehen und zudem nur den
Nachforderungsbetrag und keine Bemessungsgrundlage (die Summe der Arbeitslöhne je
Kalendermonat/-jahr) enthalten, welcher Umstand mangels Erkennbarkeit der Sache des
Abgabenbescheides und damit erstmaliger Festsetzung von Abgaben im Rechtsmittelverfahren rechtlich nicht sanierbar ist, erweisen sich die angefochtenen Bescheide als inhaltlich rechtswidrig und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden (siehe auch VwGH vom 4.6.2009, 2006/13/0076).
Wien, am 3. Juli 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Dienstgeberbeitrag, Gesellschafter-GF, Selbstbemessungsabgabe, gesamte Bemessungsgrundlage |
Verweise: | VwGH 15.12.2004, 2002/13/0118 |