UFS RV/2331-W/08

UFSRV/2331-W/0815.5.2009

Abzug von Lebensversicherungsprämien als Sonderausgaben

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Angestellte, 2230 Gänserndorf, Adr.1, vom 12. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, vertreten durch HR Mag. Susanne Brandstätter, vom 5. März 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (=Bw.) machte erstmals im Rahmen der Berufung gegen den erklärungsgemäß erfolgten Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für 2007 Sonderausgaben, und zwar Beiträge und Versicherungsprämien (Vorsorge Deutscher Ring) in Höhe von € 960,00 geltend. Die Bw. schloss ihrer Berufung jedoch keine Versicherungsbestätigung und auch keine Polizze bei. Lediglich einen "Kontoauszug" der deutschen Lebensversicherungsgesellschaft legte sie vor. Aus diesem sind die Bezeichnung der Versicherung mit "RingLife flex", die Personalien, der Versicherungsbeginn (01.02.2007) und die versicherten Leistungen zum 01.02.2008 zu ersehen. Die Leistungen werden wie folgt angeführt: "Sollte die versicherte Person sterben, besteht ein Versicherungsschutz in Höhe von € 3.325,00." Der Wert der Fondsanteile zum 01.02.2008 wurde mit € 501,39 angeführt. Tabellarisch wurden die 3 Fonds, auf denen die Versicherung basiert, mit der Bezeichnung, der Anzahl der Anteile, dem Anteilspreis zum genannten Stichtag und dem jeweiligen Geldwert der Fonds dargestellt.

Folgende Anmerkungen scheinen auf dem Kontoauszug auf:

"Mit Ihrer fondsgebundenen Versicherung haben Sie ein sehr modernes und attraktives Produkt für die langfristige Vermögensbildung gewählt. Kurzfristige Entwicklungen auf den Kapitalmärkten haben nur einen geringfügigen Einfluss auf die am Ende Ihres Vertrages fälligen Leistungen. Der Wert Ihrer Fondsanteile entspricht nicht dem Rückkaufswert zum 01.02.2008.

Das Finanzamt ersuchte die Bw. um die Vorlage der Versicherungsbestätigungen.

Die Bw. legte anstelle einer Versicherungsbestätigung ein an Sie gerichtetes Schreiben der Versicherung vom 01.04.2008 vor, in dem die von der Bw. in der Zeit v. 01.02.2007 bis 31.12.2007 gezahlten Beträge mit € 880,00 angegeben werden. Außer der Bezeichnung "RinginvestLife Austria" und der Polizzennummer können dem Schreiben keinerlei Hinweise auf die Art der Versicherung, auf die versicherte Person, über die vereinbarten künftigen Versicherungsleistungen, Wartefristen usw. entnommen werden.

Im Begleitschreiben änderte die Bw. ihr Berufungsbegehren auf Berücksichtigung von Sonderausgaben von € 960,00 auf den in der Bestätigung angeführten Betrag (€ 880,00) ab.

Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung keine Folge:

"Ab dem 1. Juni 1996 abgeschlossene (Er)Lebensversicherungen sind gem. § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 nur dann absetzbar, wenn eine auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart wurde (Rentenversicherungsverträge)."

Die Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung "Berufung", die das Finanzamt zutreffend als Vorlageantrag umdeutete. Sie führte darin wie folgt aus:" Die Lebensversicherung vom Deutschen Ring möchte ich deshalb bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen, weil die Versicherung künftig für die Tilgung einer Finanzierung verwendet werden wird. Sie wird also für Wohnraumschaffung verwendet. Eventuelle Unterlagen für einen Grundstückskauf, etc. gibt es noch nicht, weil diese noch in der Zukunft liegt."

Das Finanzamt richtete einen neuerlichen Ergänzungsvorhalt an die Bw.:

"Als Sonderausgaben sind nur die in § 18 Abs. 1 Z. 1 bis 7 EStG erschöpfend aufgezählten Ausgaben absetzbar. Ein Ausdruck des Gesetzestextes liegt bei. Zu den Sonderausgaben gehören grundsätzlich Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen. Bei Lebensversicherungen (Kapitalversicherungen), die seit dem 01.06.1996 abgeschlossen worden sind, ist der Sonderausgabenabzug nur mehr dann zulässig, wenn es sich dabei um Renten- bzw. Pensionsversicherungen mit auf Lebensdauer vereinbarter Rente handelt. Nach dem 31.05.1996 abgeschlossene Er- und Ablebensversicherungen sind nicht mehr abzugsfähig. Sie haben die Lebensversicherung mit 01.02.2007 abgeschlossen. Den bisher vorgelegten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass es sich um eine begünstigte Renten- oder Pensionsversicherung handelt. Weiters ist auf Grund des von Ihnen bekannt gegebenen geplanten Verwendungszweckes (Tilgung einer Finanzierung) nicht anzunehmen, dass es sich um einen "begünstigten" Vertrag handelt.

Die Ansparung von Geldern für eine zukünftige Wohnraumschaffung in Form einer Versicherung führt erst im Jahr der Verwendung der Gelder für die Wohnraumschaffung zu Sonderausgaben, nicht hingegen bereits die Prämienzahlung an die Versicherung. Nach Ansicht des Finanzamtes stellen die von Ihnen bezahlten Prämien keine Sonderausgaben dar.

Die steuerliche Berücksichtigung der Prämien ist auch unter dem Titel der "Werbungskosten" mangels unmittelbaren Zusammenhanges mit der beruflichen Tätigkeit bzw. unter dem Titel der "außergewöhnlichen Belastungen" mangels Zwangsläufigkeit des Vertragsabschlusses nicht möglich. Für Zwecke einer positiven Berufungserledigung wird daher um folgende Ergänzungen ersucht:

Stellungnahme zu obigen Ausführungen,

Bekanntgabe, aus welchem Grund die bezahlten Prämien trotz obiger Ausführungen Sonderausgaben darstellen sollen,

Vorlage der Versicherungspolizze (Gesamtkopie) ..."

Der Ergänzungsvorhalt blieb unbeantwortet. Das Finanzamt legte daraufhin die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat (=UFS) zur Entscheidung vor.

Auf der Homepage des Versicherungsunternehmens wird die Versicherung der Bw. ("RingInvestLife flex") folgendermaßen beschrieben:

Flexibel und chancenreich: die RingInvestLife flex!

Ihre Top-Vorteile auf einen Blick:

Versorgerabsicherung: Als Versorger übernehmen Sie die Beitragszahlung für die versicherte Person. Stößt Ihnen etwas zu (Todesfall), übernimmt der Deutsche Ring die Beitragszahlung.

Flexible Zuzahlung: Mit FlexiSpar, der cleveren Zuzahlungsoption, können Sie jederzeit zusätzlich in ihre Altersvorsorge investieren - z. B. mit Teilen ihres Weihnachts- oder Urlaubsgeldes - und damit Ihre private Altersvorsorge Gewinn bringend steigern.

Auszahlungsoption: Bereits nach 6 Jahren haben Sie die Möglichkeit, bedingungsgemäß Geld in Anspruch zu nehmen.

Vorgezogene flexible Auszahlungsphase: Bestimmen Sie individuell, wann Sie ihre Versicherung beenden wollen. Bereits nach 3/4 der Laufzeit, frühestens nach 10 Jahren kann die flexible Auszahlungsphase durch den Abruf einer Auszahlung vorgezogen werden.

Flexible Auszahlungsphase: Ab Beginn der flexiblen Auszahlungsphase haben Sie die freie Auswahl:

1.) einmalige Kapitalauszahlung oder

2.) Übertragung der Fondsanteile

3.) Verwendung des Kapitals für eine lebenslange Pension oder

4.) mehrfache Teilkapitalauszahlungen als Geldleistung.

Beitragspause: Bei finanziellen Engpässen aufgrund von z. B. Arbeitslosigkeit, Karenz oder bei Krankheiten ab einer 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit können Sie Beitragspausen von bis zu 3 Jahren vereinbaren.

Flexibles Ablaufmanagement: Es ermöglicht Ihnen die gebührenfreie Sicherung des aufgebauten Kapitalvermögens.

Ablebensschutz: Während der Vertragslaufzeit können Sie die Höhe der Todesfallleistung an Ihre aktuelle Lebenssituation anpassen.

Mit der RingInvestLife flex entscheiden Sie sich für die flexible fondsgebundene Lebensversicherung. Im Gegensatz zu herkömmlichen fondsgebundenen Lebensversicherungen bietet Ihnen die RingInvestLife flex vielfältige Anpassungsmöglichkeiten - So flexibel wie Ihr Leben eben ist.

So funktioniert die RingInvestLife flex:

1. Nach 6 Jahren kann bereits erstmals Geld entnommen werden - z.B. für ein Auto.

2. Flexible Zuzahlungsoption während der Versicherungsdauer. Erste Zuzahlung ab € 500,00 - jede weitere Zuzahlung ist bereits ab € 250,00 möglich.

3. Bereits nach ¾ der Laufzeit, frühestens nach 10 Jahren, kann die flexible Auszahlungsphase vorgezogen werden.

4. In der flexiblen Auszahlungsphase können Sie nach Bedarf über Ihr Vermögen in Form von Kapitalauszahlungen verfügen.

5. Es erfolgt die Auszahlung des verbliebenen Kapitalvermögens."

Über die Berufung wurde erwogen:

Einziger Streitpunkt ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die von der Bw. geltend gemachten Versicherungsprämien aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung als Sonderausgaben im Sinne von § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 abzugsfähig sind.

Gem. § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens folgende Ausgaben als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

1. ...

2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,

Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18 f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.

Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.

Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.

Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinander folgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.

Fest steht, dass die Bw. trotz eines diesbezüglichen Ersuchens weder eine Versicherungsbestätigung, wie sie in den Lohnsteuerrichtlinien Rz. 494 verlangt wird, noch eine Versicherungspolizze vorgelegt und sich auch nicht zur Rechtsauffassung des Finanzamtes geäußert hat.

Mangels Vorlage einer Versicherungsbestätigung und eines Versicherungsvertrages (Polizze) versuchte der UFS die Art des Versicherungsvertrages sowie die Vertragsbedingungen aus Angaben auf der Homepage des Versicherungsanbieters (http://www.deutscherring.de/microsite/usn_at/download/Prospekt_Pioneer_RIL_flex_DRL_2713.pdf ) zu eruieren.

Wie sich aus den im Sachverhalt mit den maßgeblichen Passagen wieder gegebenen Prospektangaben der Versicherungsgesellschaft klar ersehen lässt, handelt es sich bei der strittigen Versicherung ("RingInvestLife flex") um eine Er- und Ablebensversicherung und nicht um eine Rentenversicherung mit einer mindestens auf Lebensdauer zahlbaren Rente im Sinne von § 18 Abs. 1 Z. 2, drittletzter Absatz.

Wenngleich das frühestens ab dem 6. Versicherungsjahr teilweise verfügbare Kapital als Kapital für eine Lebensversicherung grundsätzlich herangezogen werden kann, ("flexible Auszahlungsphase") geht aus der Darstellung der Funktion der RingInvestLife flex eindeutig hervor, dass keineswegs ausschließlich eine lebenslange Rente als Versicherungsleistung vorgesehen ist, sondern - wie schon der Name andeutet - flexibel auszahlbare Kapitalleistungen. Der UFS geht daher auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Bw. und den Angaben der Versicherung auf deren Homepage vom Vorliegen einer Er- und Ablebensversicherung und nicht einer Rentenversicherung aus.

Da der Versicherungsvertrag ohne jeden Zweifel nach dem 31.12. 1996, nämlich erst 2007, abgeschlossen worden ist, kam für solche Er- und Ablebensversicherungen, wie vom Finanzamt zutreffend festgestellt worden ist, ein Sonderausgabenabzug von vornherein nicht in Frage, ohne dass auf die in § 18Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 vorgesehenen Fristen näher eingegangen werden musste.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Mai 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte