UFS RV/0542-F/08

UFSRV/0542-F/085.2.2009

Zurückweisung einer Berufung infolge unwirksamer Zustellung des Steuerbescheides

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MU, vertreten durch Dr.M in S., vom 9. Oktober 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 10. September 1998 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994 entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist eine Miterrichtergemeinschaft. In den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1994 bis 1996 erklärte sie im Zusammenhang mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses und dessen Übertragung ins Wohnungseigentum Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt 2.850.728,67 S oder 207.170,53 € (1995: 2.786.746,41 S oder 202.520,76 €, 1996: 63.982,26 S oder 4.649,77 €) sowie Vorsteuern in Höhe von insgesamt 3.304.651,17 S oder 240.158,37 € (1994: 471.142,63 S oder 34.239,27 €, 1995: 2.669.747,90 S oder 194.018,81 €, 1996: 163.760,64 S oder 11.900,95 €).

Weil die Berufungswerberin die Umsatzsteuererklärungen 1995 und 1996 ohne Aufstellung über die Mehrwert- und Vorsteuer abgegeben und auch keinen entsprechenden Unterlagen nachgereicht hatten, regte das Finanzamt eine Betriebsprüfung an.

Bei der darauf hin durchgeführten Prüfung gemäß § 151 Abs. 1 BAO stellte der Prüfer fest, dass der Miterrichtergemeinschaft keine Bauherreneigenschaft zukomme. Zur Begründung dieser Feststellung verwies er auf die von der Abteilung für Gebühren und Verkehrssteuern durchgeführte Prüfung, der zufolge nicht die Miterrichtergemeinschaft, sondern ausschließlich der Organisator und Initiator dieses Projektes, IR, als Bauherr anzusehen sei. Es liege daher eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht steuerbefreite Grundstückslieferung des Initiators vor. Der Miterrichtergemeinschaft komme mangels Bauherreneigenschaft keine Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG 1994 zu. Da aber in den Abrechungen der Miterrichtergemeinschaft per November 1995 die Umsatzsteuer in der Höhe von 2.794.291,06 S (203.069,05 €) gesondert ausgewiesen worden sei, sei für diesen Zeitraum die Umsatzsteuerschuld in dieser Höhe aufgrund der Rechnung entstanden und entsprechend festzusetzen.

Infolge dieser Feststellungen nahm das Finanzamt mit Bescheiden vom 10. September 1998 das Umsatzsteuerverfahren für das Jahr 1994 wieder auf und setzte die Umsatzsteuer für das Jahr 1994 mit Null und für das Jahr 1995 mit 2.794.291 S (203.069,05 €) fest. Diese Bescheide ergingen an die Miterrichtergemeischaft U., z. Hd. Mag.T in F., und wurden Mag.T zugestellt.

Die gegen diese Bescheide erhobene Berufung wies der Unabhängige Finanzsenat mit Entscheidung vom 18. November 2005, RV/0125-F/05, hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Umsatzsteuer für das Jahr 1994 als unbegründet ab, hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1995 gab er ihr statt. Die Entscheidung wurde an die Miterrichtergemeinschaft U., z. Hd. Dr.M in S. gerichtet und Dr.M zugestellt.

Die Berufungswerberin erhob gegen diese Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, soweit sie die Umsatzsteuer für das Jahr 1994 betraf, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, soweit sie Umsatzsteuer 1994, betraf, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, das Finanzamt sei offenkundig davon ausgegangen, dass Baumeister IR zur Vertretung der Miterrichtergemeinschaft im Umsatzsteuerverfahren bevollmächtigt sei. Mit 17. Februar 1998 sei über das Vermögen des Baumeisters IR der Konkurs eröffnet worden. Dieser Umstand habe ipso iure die Aufhebung aller an Baumeister IR erteilten Vollmachten bewirkt. Solcherart treffe es aber nicht zu, dass durch die Eröffnung des Konkurses über das Verfahren des Baumeisters IR dem Masseverwalter Mag.T die Zustellvollmacht in Umsatzsteuerangelegenheiten der beschwerdeführenden Errichtergemeinschaft zugekommen sei. Das Finanzamt habe für die Erledigung vom 10. September 1998 betreffend Umsatzsteuer 1994 den Masseverwalter Mag.T als Empfänger benannt und ihm die Erledigung zugestellt. Mangels Zustellvollmacht für Mag.T sei diese Erledigung mit der Zustellung an diesen als Empfänger nicht wirksam erlassen worden. Behandle die belangte Behörde die gegen eine Erledigung des Finanzamtes, welcher kein Bescheidcharakter zukomme, gerichtete Berufung meritorisch, nehme sie eine funktionelle Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukomme. Dass der Zustellmangel gemäß § 7 ZustellG geheilt worden wäre, sei dem Akt nicht zu entnehmen und habe die belangte Behörde diesbezüglich auch keine Erhebungen durchgeführt.

Durch die aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gilt die Berufung betreffend Umsatzsteuer 1994 wiederum als unerledigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriflichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (§ 97 Abs 1 lit a BAO).

Gemäß § 81 Abs 1 BAO sind abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigen Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen. Kommen zur Erfüllung der umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben nach § 81 Abs 2 BAO diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber vertretungsbefugten Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wird.

Gemäß § 9 Abs 1 ZustellG können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen (§ 9 Abs 3 ZustellG).

Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, hat das Finanzamt im Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 10. September 1998 den Masserverwalter Mag.T als Empfänger benannt und ihm den Bescheid zugestellt. Da dieser aber keine Zustellvollmacht hatte, ist der Umsatzsteuerbescheid nicht wirksam zugestellt worden.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 Abs 1 ZustellG).

Eine Heilung des Zustellmangels im Sinne des § 7 Abs 1 ZustellG ist im Berufungsfall nicht erfolgt: Laut Auskunft des damaligen Masseverwalters Mag.T hat dieser den Umsatzsteuerbescheid 1994 an Dr.M weitergeleitet. An die Miterrichtergemeinschaft wurde der Bescheid nicht weitergeleitet.

Selbst wenn der derzeitige Zustellungsbevollmächtigte Dr.M bereits zum damaligen Zeitpunkt der tatsächliche Zustellungsbevollmächtigte der Berufungswerberin gewesen wäre (was er offensichtlich noch nicht war), wäre dadurch der Zustellmangel nicht saniert worden, weil er nicht als Empfänger in der Zustellverfügung genannt war (vgl. Verwaltungsgerichtshof 20.2.2008, 2005/15/0159; auch 24.3.1998, 97/14/0151). Eine Heilung der Zustellung hätte allenfalls noch dadurch eintreten können, dass der Umsatzsteuerbescheid an sämtliche Miterrichter weitergeleitet worden wäre. Dies ist aber laut Auskunft von Dr.M und Mag.T nicht geschehen.

Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Schriftstücke, die nicht wirksam zugestellt wurden, können keine Bescheidqualität erlangen. Sie sind gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am 5. Februar 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 7 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 81 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Zustellmangel, Heilung

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