UFS RV/2487-W/08

UFSRV/2487-W/0830.12.2008

Kein Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe bei einer erst nach dem 27. Lebensjahr offenkundigen Unmöglichkeit einer dauerhaften Erwerbsfähigkeit.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/13/0014 eingebracht. Mit Erk. v. 18.11.2009 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/4145-W/09 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 16. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe ab 1. Mai 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob der Eintritt der erheblichen Behinderung vor dem 21. Lebensjahr bzw. allenfalls während einer späteren Berufsausbildung (vor dem 27. Lebensjahr des Bw.) eingetreten ist, die eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit des Bw. iSd Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 bewirkt.

Der Antrag auf Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt abgewiesen, was folgendermaßen begründet wurde: Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Da beim Bw. die Erkrankung erst nach dem 21. Lebensjahr eingetreten ist (siehe Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten), wurde der Antrag abgewiesen.

Vom Bw. wurde ein SV-Gutachten des Bundessozialamtes Wien (Untersuchung am 27.7.2007) vorgelegt: Anamnese: Erstmalig depressive Symptomatik im 19. Lj. (amb. Psychotherapie), erster stat. Aufenthalt Mitte der 80er Jahre in einem Psychiatr. KH, nach Übersiedlung nach Wien erstmals 1991 stationär (amb. psychiatrische Vorbehandlung), insgesamt 15 stat. Aufenthalte - zuletzt 11/2006 wegen paranoider Schizophrenie. Entwicklungsstand: Der Bw. ist orientiert, lebt in eigener Gemeindewohnung, erhält eine Invaliditätspension, besachwaltet in finanz. Belangen und Vertretung ggü. Behörden, etc.; erlernter Beruf Vermessungstechniker; psychisch dzt. stabil, keine produktive Symptomatik, im Antrieb etwas gehoben, geordnet im Gedankenductus, inhaltlich teilw. Größenideen bei adäquatem Affekt und gehobener Stimmungslage, Durchschlafstörungen. paranoide Schizophrenie Rahmensatzbegründung: 7 Stufen über URS, da chron. psychische Beeinträchtigung mit Erfordernis regelmäßiger Depotmedikamentation und zahlreichen stat. Aufenthalten. Gesamtgrad der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes erhob der Bw. Berufung: Der Antragsteller beantragte die Aufhebung des Bescheides und Neudurchführung des Beweisverfahrens insbesonders mit der Möglichkeit sich bei Befundaufnahmen zu beteiligen und zu den Beweisergebnissen Stellung nehmen zu können. 1.) Der genannte Bescheid sei nichtig, weil der Sachwalter dem vorangegangenen Verfahren nicht beigezogen wurde. 2.) Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach eine Erkrankung erst nach dem 21. Lebensjahr eingetreten sei, sei unrichtig; eine solche sei früher eingetreten, und überdies habe der Antragsteller eine Ausbildung nach dem 21. Lebensjahr erhalten. Die Erkrankung sei causal für die Nicht-Selbsterhaltungsfähigkeit. 3.) Die Sachverhaltsfeststellung, wonach eine rückwirkende Feststellung aufgrund der vorgelegten Urkunden nur bis 2004 möglich sei, sei unrichtig. Die Angaben des Bw. wonach er bereits seit dem 19. Lebensjahr einschlägige Beschwerden hatte, wurden nicht qualifiziert beurteilt und hätten noch genauer hinterfragt und untersucht werden müssen. Schon aufgrund dieser Angaben wäre eine positive Feststellung zu treffen gewesen, oder eine qualifizierte Auseinandersetzung, warum diesen Angaben nicht zu folgen ist.

Das Finanzamt erließ folgenden Vorhalt: Der Bw. wurde aufgefordert, die in der Berufung angeführten Befunde und Beweismittel vorzulegen, aus denen der frühere Krankheitsbeginn ersichtlich sei.

Der Bw. übermittelte daraufhin folgenden ärztlichen Bericht eines Krankenhauses datiert mit 8.8.2001: Diagnose: Schizoaffektive Psychose Umstände der Aufnahme: Nachdem der Bw. seit April 1999 rund 2 Jahre lang in Deutschland gelebt hatte und dort verheiratet war, kehrte er vor rund 2 Monaten nach Österreich zurück. Ungefähr seit Juni 2001 besteht eine erneute depressive Episode mit einer gleichzeitigen Exacerbation der produktiven Symptomatik. Der Bw. beschrieb Durchschlafstörungen, Stimmungsschwankungen und die Unfähigkeit, Körperpflege und Haushaltstätigkeiten zu verrichten. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, seine Medikation wie vereinbart einzunehmen. 3 Wochen vor der Aufnahme ließ er sich freiwillig in ein Krankenhaus aufnehmen, verließ dieses jedoch auf eigenen Wunsch nach einigen Tagen wieder. Psychopathologischer Status zum Zeitpunkt der stat. Aufnahme in einem Krankenhaus im Juli 2001: "Der Bw. ist nicht bewusstseinsgetrübt, allseits orientiert. Konzentration ist herabgesetzt, Aufmerksamkeit erhöht bei vermehrter Ablenkbarkeit. Das Denkziel wird kaum erreicht, Konfabulationen, formale Denkstörungen wie Entgleisungen und Vorbeireden. Produktive Symptomatik: wahrscheinlich Wahnwahrnehmungen, Wahneinfälle, illusionäre Verkennungen, Erinnerungsverfälschungen, Beeinflussungserlebnisse, Beziehungsideen; insgesamt zeigen sich wechselnde Wahnideen, die wenig strukturiert sind und dessen Grundthemen die Lebensgeschichte des Bw. widerspiegeln, Größenwahn. Der Wahn selbst ist in seinem Charakter polarisiert. Weiters sind akustische Halluzinationen explorierbar. Stimmungslage subdepressiv bis dysphorisch bei negativ getönter Befindlichkeit. Affekt flach, Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen eingeschränkt - insgesamt ist der Bw. jedoch im negativen Skalenbereich besser affizierbar. Antrieb leicht gesteigert. Der Bw. ist motorisch sehr unruhig und wirkt zeitweise getrieben. Weiters können Durchschlafstörungen exploriert werden, derzeit ist keine Suizidalität fassbar." Weiter wurde in dem Sachverständigen-Gutachten ausgeführt: "Der Bw. wurde in der Oststeiermark geboren und wuchs in einer kinderreichen Familie auf. Die Mutter sei sehr streng gewesen, der Vater hätte im Anschluss an eine Kopfverletzung an epileptischen Anfällen gelitten. Der Bw. sei ein guter Volksschüler gewesen, auch im Gymnasium hätte er sich leicht getan. Der Bw. maturierte und wurde anschließend zum Militär eingezogen. Danach studierte er 5 Semester Bauingenieur-Wesen in Graz, brach jedoch das Studium ab und wurde Soldat bei der UNO am Golan, innerhalb von 3 Jahren wurde er Sicherheitsoffizier. 1984 kehrte der Bw. zurück. 1999 habe der Bw. geheiratet und sei in der Folge nach Mainz, Deutschland gezogen. In der Folge von Streitigkeiten in dieser Ehe sei es 2x zu einer Zwangseinweisung in das dortige Krankenhaus gekommen. Vor rund 6 Wochen sei der Pat. nach Wien zurück gekehrt. An der Station ist der Pat. sehr kooperationsbereit und motiviert. Er gibt an, sich wieder vermehrt künstlerisch bestätigen zu wollen und besucht regelmäßig die Ergotherapie. Im Laufe des stationären Krankenhausaufenthaltes kommt es zu einer deutlichen Besserung von Stimmung und Antrieb, im Ductus bleibt der Pat. jedoch weiterhin sprunghaft und erreicht selten das Denkziel. Erinnerungsverfälschungen, Beeinflussungserlebnisse, Beziehungsideen sowie wechselnde Wahnideen bleiben ebenfalls bestehen. Es wurde um eine Gemeindewohnung angesucht - da die Realisierung des Wohnungserhaltes jedoch mit längeren Wartezeiten verbunden ist, wird der Pat. vorübergehend in das Männerwohnheim zurückkehren oder wieder nach Deutschland ziehen.

In einem aktenkundigen ärztlichen Sachverständigen-Gutachten vom 17.6.2008 (Untersuchung am 3.6.2008) wurde ausgeführt: Anamnese: Absolvierte Matura, absolvierte den Präsenzdienst 1976, hatte mit 19 Jahren angeblich schon schwere Depression, hatte Gesprächstherapie, mehrmalige stationäre Aufenthalte, schon 1985 ein stat. Aufnahme an einer psychiatr. Abteilung. Nach der Matura habe er 5 Semester studiert, das Studium abgebrochen, war dann 1980 -1984 mit Unterbrechungen UNO Soldat auf den Golan Höhen. Erstmalige medikamentöse Therapie 1986 (Psychosozialer Dienst [PSD]) wegen schizoaffekt. Psychose. Untersuchungsbefund: Neurostatus: Die Hinnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittelbehaftet auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittelbehaftet auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff., die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Gesamtgrad der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da ein Dauerzustand gegeben ist.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1985-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Seit 1/1985 ist der Bw. dauernd außer Stande sich den Unterhalt zu verschaffen."

Dieses ärztliche Sachverständigengutachten wurde am 17.6.2008 von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie erstellt.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung wie folgt: Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d haben volljährige Vollwaise, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Im Gutachten des Bundessozialamtes vom 3.8.2007 wurde dem Bw. ein Behinderungsgrad von 70 % einschließlich einer dauernden Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 1.5.2004 bescheinigt. Im Berufungsverfahren wurde ein neuerliches Gutachten erstellt (datiert 17.6.2008), bei dem der Behinderungsgrad gleichlautend zum Erstgutachten blieb, die rückwirkende Einschätzung der Behinderung jedoch ab 1.1.1985 festgestellt wurde, ebenso die dauernde Erwerbsunfähigkeit. Da der Bw. jedoch bereits im März 1983 das 27. Lebensjahr vollendet habe und demnach der Eintritt der Behinderung erst für einen späteren Zeitpunkt festgestellt wurde, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Bw. aus: Der Berufungswerber habe offensichtlich überschneidend mit der gegenständlichen Entscheidung noch entscheidungsrelevante Urkunden vorgelegt. Diese seien in der Berufungsvorentscheidung nicht berücksichtigt worden, sodass diese Entscheidung aus diesem Grund inhaltlich und verfahrensrechtlich fehlerhaft sei. Aus den vorgelegten Urkunden, die nur durch Zufall vom Sachwalter des Bw. über die Mitwirkung von Verwandten beschafft werden hätten können, ergäbe sich ein Krankheitsverlauf, dessen Anfänge bereits in der Schulzeit liegen würden. Bei Einbeziehung dieser Unterlagen und Befragung der ersichtlichen Personen hätte der SV den Ausbruch der Krankheit und die Behinderung noch weit vor 1985 feststellen können. Bei richtiger Beurteilung wäre sohin der Anspruch auf erhöhte FBH vom Stichtag an rückwirkend zuerkannt worden.

Der Bw. bzw. dessen Sachwalter legte Unterlagen vor, und zwar organisierte der Sachwalter bzw. der Bw. von Verwandten des Bw. Informationen bzw. Urkunden, aus denen sich nach Ansicht des Bw. ergäbe, dass der Ausbruch der anspruchsbegründenden Krankheit bereits im Schüleralter erfolgt sei. Es wurden vorgelegt: 2 Seiten Gedächtnisprotokoll von der Schwester des Bw., 1 Seite Brief der Mutter 18.4.74, 4 Seiten Brief Antragsteller 13.6.75, 1 Seite Brief der Mutter 2.11.76, 2 Seiten Brief Mutter 18.1.77.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 6. (1) FLAG 1967 idgF legt fest: Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis neunter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten, oder

c) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder

e) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

aa) weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten und

bb) ......beim Arbeitsamt als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsamtes nachzuweisen. ....

Gegenständlich ist aktenkundig, dass bereits vor dem 27. Lebensjahr Krankheitszeichen bzw. auch (zeitweilige) Behandlung mit Tabletten vorlagen, was durch Aussagen des Bw. und Vorlage von Unterlagen wie etwa Schriftverkehr mit der bereits verstorbenen Mutter des Bw. glaubhaft gemacht wurde. Der Bw. ist seit 1986 im PSD in Behandlung. Im Alter von 18 Jahren kam es erstmals zu einer depressiven Episode. Laut Bw. sei der Ausbruch der anspruchsbegründenden Krankheit bereits im Schüleralter erfolgt (Blatt 24/Hauptakt (HA). Die Mutter des Bw. hat in einem Brief datiert mit 18.4.1974 "Medikamente gegen Depressionen" erwähnt.

Wie die Schwester des Bw. ausführt, hat die Krankheit bereits zwischen dem 17. und 18. Jahr begonnen. Damals war aber laut Schwester des Bw. noch nicht absehbar, dass die Krankheit nicht heilbar ist und sich verschlimmern würde (Bl. 36/HA).

Es kam 1984 zur ersten psychotischen Exazerbation (s. das zuständige Bezirksgereicht (BG), Bl. 11/HA; Bestellung eines Sachwalters für den Bw.).

Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, muss gem § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 idgF die anspruchsbegründende Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein, sodass der Bw. wegen der Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und er sich in keiner Anstaltspflege befindet.

Der UFS führt dazu aus, dass durch die Neufassung des § 6 Abs. 2 des FLAG 1967 volljährige erwerbsunfähige Personen, die bereits im Kindesalter erheblich behindert waren, und die daher niemals erwerbsfähig wurden, ein eigener Anspruch auf Familienbeihilfe eingeräumt wird, sobald sie - infolge des Todes der Eltern - Vollwaisen geworden sind. Es soll damit erreicht werden, dass die Familienbeihilfe, auf die die Eltern bis zu ihrem Tod Anspruch hatten, durch den Tod der Eltern dem behinderten Kind nicht verloren geht (vgl. Kommentar zum FLAG 1967, Wittmann-Papacek, E. Weber Verlag GmbH, Teil 1, § 6, Teil A, Seite 3).

Zum Verlauf der Lebens- bzw. Krankengeschichte des Bw. wird zusammenfassend ausgeführt: Die Mutter des Bw. starb 1984. Seit 1991, also seit seinem 35. Lebensjahr, ist der Bw. in Pension. Der Bw. legte selbst seine Krankengeschichte vor.

In o.a Sachverständigengutachten vom 17.6.2008 wird ausgeführt, dass die rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung (70%) einschließlich einer dauernden Erwerbsunfähigkeit - erst - ab 1.1.1985 möglich ist. (Dies wurde dem Bw. bereits im Zuge der Berufungsvorentscheidung vorgehalten).

Weiters wird in dem o.a. Sachverständigengutachten auch ausgeführt, dass ein stationärer Aufenthalt schon 1985 stattgefunden habe. Damals war der Bw. also bereits 29 Jahre alt. Weiters wird in dem o. ausführlich zitierten Gutachten ausgeführt, dass eine erstmalige medikamentöse Therapie 1986 (PSD) wegen schizoaffekt. Psychose stattgefunden habe. Damals war der Bw. also bereits 30 Jahre alt.

Im Jahr 1985 war der Bw. bereits 29 Jahre alt, also war lt. angeführtem Sachverständigengutachten vom 17.6.2008 die rückwirkende Anerkennung des Behinderungsgrades von 70% mit der Bescheinigung dauernder Erwerbsunfähigkeit erst ab dem 2. Jahr nach dem 27. Lebensjahr des Bw. möglich, somit war der Bw. damals bereits 29 Jahre alt.

Der Bw. arbeitete im YY VV, besuchte die Mi., war als LKW-Fahrer tätig, arbeitete in einer Druckerei (zum Putzen). 1986, also mit 30 Jahren, ist der Bw. beim Hk. "hinausgeflogen". Das ärztliche Gutachten vom 17.6.2008 bescheinigt dem Bw. rückwirkend eine dauernde Erwerbsunfähigkeit aufgrund seiner Behinderung ab 1985-01-01. Laut Ansicht des UFS ist der zeitliche Zusammenhang zwischen dieser rückwirkenden Bescheinigung der Behinderung und daraus resultierenden dauerhaften Erwerbsunfähigkeit des Bw. durch den Sachverständigen ab dem 1985-01-01 und dem "Hinauswurf" beim Hk. (Mi. ) eine weitere Bestätigung dafür, dass die rückwirkende Behinderung, die einer dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatte, sich Anfang 1985 manifestiert hat. Insgesamt ist der UFS zu der Ansicht gelangt, dass bereits vor dem 27. Lebensjahr offenkundig hätte sein müssen, dass der Bw. außerstande sei, dauernd seinen Unterhalt zu verdienen, um die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe lt. FLAG 1967 idgF zu erfüllen. Nur wenn der Bw. jedenfalls ab seinem 27. Lebensjahr nicht mehr mit Dauerhaftigkeitsabsicht bzw. Dauerhaftigkeitsmöglichkeit (dauerhaft, was beabsichtigt gewesen zu sein schien: etwa Mi.Hk.) erwerbsfähig sein hätte können, hätte dem Berufungsbegehren allenfalls entsprochen werden können.

Dies war jedoch gegenständlich nicht der Fall. Laut SV-GA ist der Bw. seit 1/1985 (also mit rund 29 Jahren [Geb.Dat. ZZ], d.h. der Bw. war bereits älter als 27 Jahre) außer Stande, sich dauerhaft den Unterhalt zu verschaffen. Aus diesen Gründen ist auch nicht näher darauf einzugehen, ob und wie lange sich der Bw. tatsächlich in Ausbildung befunden hat.

Der Bw. ist beispielsweise erst im Jahr 1986 beim Hk. (Mi. ) hinausgeflogen.

Laut seinen eigenen Angaben war der Bw. unter anderem bei der Militärakademie. Dort sei er wie bereits erwähnt 1986 beim Hk. hinausgeflogen. Später hat er dann als LKW-Fahrer am Bau gearbeitet , er hat in einer Druckerei geputzt und ist dann 10 Jahre lang als Vermessungsingenieur tätig gewesen (vgl. Bl. 23/HA; vom Bw. selbst aufgrund eines Vorhalts vom 15.11.2007 vorgelegte Krankengeschichte: ärztlicher Bericht der Frau Dr. RK. vom 8.8.2001 (vorgelegt vom Bw.), Bl. 20 ff/HA).

Tatsächlich hat sich erst nach dem 27. Lebensjahr gezeigt bzw. herauskristallisiert und herausgestellt, dass der Bw. auf Grund seiner Behinderung (voraussichtlich) außerstande sei, seinen Unterhalt dauernd zu verdienen.

Dies wurde auch von der Schwester des Bw. bestätigt, die ausführte, dass als der Bw. 17 oder 18 Jahre alt war, noch nicht absehbar gewesen sei, dass die Krankheit nicht heilbar sei und sich verschlimmern würde (s. oben; Bl. 36/HA).

Das o.a. ärztliche Sachverständigengutachten wurde am 17.6.2008 von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie erstellt, und bestätigt, dass die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ab 1985-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich ist. Laut dem SV-GA ist der Bw. seit 1/1985 außer Stande sich dauerhaft den Unterhalt zu verschaffen. Angemerkt wird, dass der Bw. 1985 eben bereits 29 Jahre (also älter als 27 Jahre) alt war.

Insgesamt erscheint das SV-Gutachten vom 17.6.2008 (Bl. 29 ff / HA) iVm dem gesamten Akteninhalt inkl. der vom Bw. selbst vorgelegten Unterlagen schlüssig.

In dem SV-GA wird dezidiert ausgeführt, dass der Bw. "seit 1/1985 dauernd außer Stande ist, sich den Unterhalt zu verschaffen".

Insgesamt sind zwei Sachverständigen-Gutachten (SV-GA) aktenkundig: SV-GA vom 17.6.2008: dieses bescheinigt die rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung des Bw. sowie der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab 1.1.2005. Das SV-GA des Bundessozialamtes vom 3.8.2007 (Bl. 3/ HA) bescheinigt die Behinderung und die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit rückwirkend mit 1.5.2004. Beide Gutachten bescheinigen eine Behinderung in Höhe von 70% mit voraussichtlich mehr als 3-jähriger Dauer.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass aus der Zeitdifferenz von einigen Monaten zwischen den beiden Daten 1.1.2005 und 1.5.2004 für das Berufungsbegehren nichts gewonnen werden kann, was auch vom Bw. nicht behauptet wurde.

Aus angeführten Gründen ist der UFS zu der Ansicht gelangt, dass sich erst nach dem 27. Lebensjahr herausgestellt hat, dass der Bw. eine erhebliche Behinderung hat, die eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bewirkt. Dies wird untermauert durch das o.a. Sachverständigengutachten vom 17.6.2008, das rückwirkend ab 1985-01-01 bestätigt, dass es aufgrund der vorgelegten Befunde möglich ist, zu bescheinigen, dass der Bw. eben ab 1985-01-01 aufgrund seiner Behinderung dauerhaft erwerbsunfähig sein würde.

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 FLAG iVm § 6 Abs. 5 FLAG sind aus angeführten Gründen nicht erfüllt.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 30. Dezember 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

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