UFS RV/1457-W/05

UFSRV/1457-W/0511.12.2008

Anerkennung von Werbungskosten eines Universitätsprofessors und von Betriebsausgaben eines Komponisten.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Monika ROTH, 1010 Wien, Heinrichsg. 4/3/10, vom 1. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 20. September 2004 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003, entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültig festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

 

Strittig ist die Anerkennung von Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (Universitätsprofessor) und von Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit (Komponist).

Der Berufungswerber (Bw.) ist Universitätsprofessor (Leiter der künstlerisch-wissenschaftlichen Lehrkanzel M) an der Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien. Er brachte beim Finanzamt am 14. September 2004 eine Erklärung zur Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2003 ein und beantragte die Berücksichtigung einerseits von Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (= Universitätsprofessor) i.H.v. 5.098,34 € und andererseits von Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit (= Komponist) i.H.v. 3.924,76 €.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 20. September 2004 wurden die Betriebsausgaben erklärungsgemäß berücksichtigt, nicht berücksichtigt wurden hingegen die beantragten Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit.

Der Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und begründet diese folgendermaßen:

Das Finanzamt gab der Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 1. April 2005 wie folgt teilweise statt:

1. Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (= Universitätsprofessor):

Anerkannt wurden lediglich Werbungskosten für Fachliteratur (KZ 720) i.H.v. 12,50 € für einen Rom-Reiseführer, Fortbildung (KZ 722) i.H.v. 430 € für einen Sprachkurs und sonstige Werbungskosten (KZ 724) i.H.v. 396,48 € für Buchhaltungskosten, somit insgesamt 838,48 €.

Nicht anerkannt wurden die Kosten für Auslandsreisen, da keine ausschließliche berufliche Veranlassung nachgewiesen worden sei.

Auch seien in einigen Belegen (z.B. Hotelrechnung Venedig) die Kosten für zwei Personen erklärt worden.

Die Eintrittsgelder zu diversen Ausstellungen, Museen etc. seien nicht abzugsfähig, da diese Kosten auch einem anderen Kunstinteressierten in gleicher Weise erwachsen würden.

Die darüber hinausgehenden Werbungskosten seien pauschal ermittelt und nicht nachweislich ausschließlich beruflich veranlasst. Als Kosten der privaten Lebensführung seien sie gem. § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Zwischen beantragten und anerkannten Werbungskosten ergibt sich daher nachfolgend dargestellte Differenz:

 

Werbungskosten 2003

lt. Erklärung

lt. Bescheid v. 20.9.2004

lt. BVE v. 1.4.2005

KZ 719

Arbeitsmittel

1.083,82

0

 

KZ 720

Fachliteratur

237,25

0

12,50

KZ 721

Reisekosten

2.164,68

0

 

KZ 722

Fort-/Ausbildung

889,91

0

430,00

KZ 724

sonst. WKo

722,68

0

396,48 (= 70 % v. 566,40 Buchh.Ko)

 

Pauschale

 

132,00

 
 

Summe:

5.098,34

132,00

838,98

Die erklärten Werbungskosten gliedern sich wie folgt, wobei zum Teil Aufwendungen nach dem vom Bw. ermittelten Aufteilungsschlüssel von 70:30 hinsichtlich der von ihm ausgeübten Tätigkeiten angesetzt wurden (70 = E.a.n.s.A, 30 = E.a.s.A.). Der Aufteilungsschlüssel sei vom Bw. nach dem Zeitaufwand (Beschäftigungsausmaß und nach der Verwertung ermittelt worden (siehe Schriftsatz vom 31. März 2008):

KZ 719

Arbeitsmittel

Betrag lt. Erkl.:

 

lt. WKo-Aufstellung

lt. E/A-Re

 
  

Musiknoten (63,21)

44,25 (= 70 % v. 63,21)

  

Tonträger, Notenpapier (466,24)

326,37 (= 70 % v. 466,24)

  

Büro- u. Unterrichts-material (91,44)

64,01 (= 70 % v. 91,44)

  

Fotokopien (288,92)

202,24 (= 70 % v. 288,92)

  

Postgeb. (36,01)

25,21 (= 70 % v. 36,01)

  

AfA (281,53)

197,07 (= 70 % v. 281,53)

  

BW ausgesch. Anlagen (0,07)

0,05 (= 70 % v. 0,07)

  

geringw. WiG (320,90)

224,63 (= 70 % v. 320,90)

 

Summe:

 

1.083,82

KZ 720

Fachliteratur

Betrag lt. Erkl.:

 

lt. WKo-Aufstellung

lt. E/A-Re

 
 

Fachliteratur

 

12,50

  

Musik- u. Forschungs-literatur (321,07)

224,75 (= 70 % v. 321,07)

 

Summe:

 

237,25

KZ 721

Reisekosten

Betrag lt. Erkl.:

 

lt. WKo-Aufstellung

lt. E/A-Re

 
 

Reise Rom 1.-8.2.2003: Flugkosten Zugspesen Fahrtspesen in Rom 7 Hotelnächte Rom 5 Tagesdiäten Rom (= 5 x 40,60 €) 2 Tagesdiätendiff. (= 40,60 - 26,40 x 2)

 

246,07 26,40 12,40 470,00 203,00 28,40

 

Reise Rom 22.-28.5.2003: Zugspesen Fahrtspesen in Rom 4 Hotelnächte Rom 5 Tagesdiäten Rom (= 5 x 40,60 €)

 

199,10 10,07 305,00 203,00

  

Fahrtspesen (30,50)

21,35 (= 70 % v. 30,50)

  

Reisespesen (628,41)

439,89 (= 70 % v. 628,41)

 

Summe:

 

2.164,68

KZ 722

Fort-/Ausbildung

Betrag lt. Erkl.:

 

lt. WKo-Aufstellung

lt. E/A-Re

 
 

Sprachkurs

 

430,00

 

Eintrittsgeb. Rom 1.-8.2.2003

 

90,40

 

Eintrittsgeb. Rom 22.-28.5.2003

 

15,20

  

Eintritte f. berufl. Fortbildung (433,16)

303,21 (= 70 % v. 433,16)

  

Eintritte f. Forschungen (73,00)

51,10 (= 70 % v. 73)

 

Summe:

 

889,91

KZ 724

sonst. WKo

Betrag lt. Erkl.:

 

lt. WKo-Aufstellung

lt. E/A-Re

 
  

Bankspesen (57,54)

40,28 (= 70 % v. 57,54)

  

Honorar Buchhaltung (566,40)

396,48 (= 70 % v. 566,40)

  

35 % von Telefon u. FAX-Spesen (408,45)

285,92 (= 70 % v. 408,45)

 

Summe:

 

722,68

2. Betriebsausgaben aus den Einkünften aus selbständiger Arbeit (= Komponist):

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. -3.830,73 € setzen sich lt. Erklärung, lt. Einkommensteuerbescheid vom 20. September 2004 und lt. Berufungsvorentscheidung vom 1. April 2005 wie folgt zusammen:

 

lt. Erklärung

davon 30 %(Rest für E.a.n.s.A)

lt. Bescheid v.20.9.2004

lt. BVE v.1.4.2005

Einnahmen:

    

AKM-Gelder

55,46

 

55,46

55,46

Autoren-Urheberrechte

17,26

 

17,26

17,26

Tantiemen für verkaufte Stücke

21,31

 

21,31

21,31

Summe:

94,03

 

94,03

94,03

     

Ausgaben:

    

Musiknoten

63,21

18,96

18,96

16,68 (= 30 % v. 55,61)

Musik- und Forschungsliteratur

321,07

96,32

96,32

62,69 (= 30 % v. 208,97)

Eintritte für Fortbildung

433,16

129,95

129,95

0

Tonträger, Notenpapier

466,24

139,87

139,87

97,91 (= 30 % v. 326,37 [= 70 % v. 466,24])

Büromaterial, Unterrichtsmaterial

91,44

27,43

27,43

21,95 (= 30 % v. 73,15 [= 80 % v. 91,44)

Fotokopien

288,92

86,68

86,68

0

Postgebühren

36,01

10,80

10,80

10,80

Fahrtspesen

30,50

9,15

9,15

0

Telefon u. FAX

408,45 (= 35 % v. 1.167)

122,54

122,54

52,52 (= 30 % v. 175,05 [= 30 % v. 583,50 {= 50 % v. 1.167}])

Buchhaltungskanzlei

566,40

169,92

169,92

169,92

Bankspesen anteilig

57,54

17,26

17,26

0

AfA - PC

281,53

84,46

84,46

84,46

Buchwert abgegang. Anlagen

0,07

0,02

0,02

0,02

geringw. WiG

320,90

96,27

96,27

96,27

Reisespesen (372,70 f. Venedig, 255,71 f. Steir. Herbst, 73 f. Eintritte-Venedig)

701,41 (= 628,41 +73)

210,42

210,42

0

Zw.summe:

 

1.220,05

1.220,05

613,22

     
  

ohne 30:70 Aufteilung:

  

Reisespesen (3 x Linz á 175,92)

 

527,76

527,76

0

Mitgliedsbeiträge

 

52,00

52,00

52,00

Klavierstimmung

 

90,00

90,00

90,00

Arbeitszimmer (= 27,50 %)

 

2.034,95 (= 27,5 % v. 7.399,80) [7.399,80 (= 6.021,96 Miete + 968,48 Strom/Gas + 308,25 Versich. + 101,11 Mieterver-einigung)]

2.034,95 (= 27,5 % v. 7.399,80)

1.935,38 (= 27,5 % v. 7.037,76 [= 7.399,80 abzügl. 260,95 Guth. Betr.Ko u. ohne 101,11 Mieterver-einigung])

= Summe Ausgaben

 

3.924,76

3.924,76

2.690,60

     

= E.a.s.A. (KZ 320)

 

- 3.830,73

- 3.830,73

-2.596,57

3. Vorläufige Veranlagung:

Da die seit 1998 ausgeübte nebenberufliche Tätigkeit des Bw. als Komponist einen bisherigen negativen Gesamterfolg i.H.v. -2.432,61 € aufzeige, sei eine Liebhabereibeurteilung durchzuführen. Grundsätzlich gehe die Abgabenbehörde bei der Betätigung als Komponist von einer Betätigung aus, die nach § 1 Abs. 1 LVO unter die Einkünftevermutung falle. Im Falle von Verlusten sei die Kriterienprüfung gem. § 2 Abs. 1 LVO durchzuführen.

3.1 Kriterium - Ausmaß und Entwicklung der Verluste (alle Beträge in €):

Lt. Erklärung seien in den einzelnen Jahren folgende Einkünfte erklärt worden:

Jahr

Einnahmen

Ausgaben

Gewinn/Verlust

1998

3.021,55

1.085,95

+1.935,60

1999

5.880,26

2.850,08

+3.030,18

2000

3.627,25

3.875,62

-248,37

2001

6.786,96

6.465,31

+321,65

2002

431,86

4.072,80

-3.640,94

2003

94,03

3.924,76

-3.830,73

Summe nach 6 Jahren:

19.841,91

22.274,52

-2.432,61

3.2 Kriterium - Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen (alle Beträge in €):

 

Gesamtergebnis über 6 Jahre1998 - 2003

Einnahmen

19.841,91

47,11 %

Ausgaben

22.274,52

52,89 %

  

100,00 %

Es bestehe für die Abgabenbehörde somit die Vermutung der Liebhaberei. Dem Bw. stehe es frei den Gegenbeweis, durch Vorlage einer Prognoserechnung über den positiven Gesamterfolg der selbständigen Tätigkeit zu erbringen.

Der Bw. stellte daraufhin einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt ergänzend aus:

In seinen Stellungnahmen vom 31. März 2008 und 16. Oktober 2008 zu den Vorhalten der Abgabenbehörde zweiter Instanz, wo u.a. nach dem Aufteilungsschlüssel, der nichtuniversitären Erstattung von Unterrichtsmaterialien, der beruflichen Veranlassung von mehreren privat organisierten Studienreisen, Buchhaltungs- und Telefonkosten sowie insbesondere nach der beruflichen Notwendigkeit eines eigenen Arbeitszimmers gefragt worden sei, führt der Bw. ergänzend aus:

Im Rahmen des Erhebungsersuchens betreffend Ausstattung des Arbeitszimmers, wurde anlässlich der Nachschau am 17. September 2008 seitens des Finanzamtes eine private Nutzung ausgeschlossen. Der Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche wurde mit ca. 25,67 m² festgestellt.

In der Folge wurden dem Bw. die voraussichtlichen Änderungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (insbesondere die Aufteilung des Arbeitszimmers gem. Aufteilungsschlüssel) zur Kenntnis gebracht.

In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2008 führt der Bw. u.a. aus, dass die von ihm erklärte "Fachliteratur" eindeutig an ein Fachpublikum gerichtet sei (geringe Auflage, Zielgruppe seien Universitäten, Komponisten). Weiters hätten fachspezifische Veranstaltungen auch Reisekosten zur Folge.

Schließlich beantrage der Bw. die Berücksichtigung von 70 % der Aufwendungen für sein Arbeitszimmer im Rahmen seiner Werbungskosten für seine Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit, da die Universität keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen:

Der Bw. erzielt zum einen Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor und zum anderen aus seiner kompositorischen Tätigkeit, wobei die kompositorische Tätigkeit in wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor steht (siehe dazu Schriftsatz zur Stellenausschreibung und § 155 Abs. 2 BDG).

Bei jenen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (= gemischte Aufwendungen), die sich nicht konkret zwischen der Tätigkeit als Universitätsprofessor und der kompositorischen Tätigkeit abgrenzen lassen, wird der vom Bw. ermittelte und als glaubhaft angesehene Aufteilungsschlüssel von 70:30 (aufgrund des Beschäftigungsausmaßes und der Verwertung errechnet) herangezogen. Dies betrifft insbesondere die Werbungskosten für Musiknoten, Musikliteratur, Eintritte für berufl. Fortbildung, Tonträger, Unterrichtsmaterial, Fotokopien, Postgebühren, Fahrtspesen, Telefonspesen, Bankspesen, Anlagenabschreibungen, geringwertige Wirtschaftsgüter, Reisespesen und das Arbeitszimmer.

Der Bw. hat durch die Vorlage zahlreicher Belege im Wesentlichen die nachstehenden Aufwendungen der erklärten Höhe und dem Grunde nach nachgewiesen:

 

lt. Erklärung

Ausgaben:

 
 

mit 30:70 Aufteilung:

Musiknoten

63,21

Musik- und Forschungsliteratur

321,07

Eintritte für Fortbildung

433,16

Tonträger, Notenpapier

466,24

Büromaterial, Unterrichtsmaterial

91,44

Fotokopien

288,92

Postgebühren

36,01

Fahrtspesen

30,50

Telefon u. FAX

408,45 (= 35 % v. 1.167)

Buchhaltungskanzlei

566,40

Bankspesen anteilig

57,54

AfA - PC

281,53

Buchwert abgegang. Anlagen

0,07

geringw. WiG

320,90

Reisespesen

701,41

  
 

ohne 30:70 Aufteilung:

Reisespesen

527,76

Mitgliedsbeiträge

52,00

Klavierstimmung

90,00

Arbeitszimmer (= 27,50 %)

2.034,95 (= 27,5 % v. 7.399,80) [7.399,80 (= 6.021,96 Miete + 968,48 Strom/Gas + 308,25 Versich. + 101,11 Mieterver-einigung)]

Sprachkurs

430,00

Reisespesen Rom

1.703,44

Die Studienreisen nach Rom, Barcelona, Venedig, Steirischer Herbst und Linz wiesen folgenden Verlauf auf:

a) Studienreise Rom (1.-8. Februar 2003) i.H.v. insgesamt 986,27 €:

Diese Reise steht im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt "Operntradition im Rom des 18. Jahrhunderts" und "Chr. W. Gluck und seine italienischen Opern" (= 1. Teil).

Tag

Zeit

Inhalt

Sa 1.2.2003

20 Uhr:

Ankunft in Rom

So 2.2.2003

10 Uhr: 15 Uhr:

S. Angelo Villa Giulia

Mo 3.2.2003

10 Uhr: nachmittags:

Conservatorio S. Cecilia, Archiv des Konservatoriums Terminvereinbarungen für Teatro Argentino für Führung und Archiv

Di 4.2.2003

9-13 Uhr: 15-18 Uhr: 21 Uhr:

Vatikanische Museen (inkl. Pinacothek) Nationalmuseum Palazzo Barberini Aufführung im Teatro Argentino (Raumakustik bei Aufstellung ohne Orchestergraben)

Mi 5.2.2003

9-13 Uhr: 15 Uhr: 17 Uhr:

Nat. Galeria Doria Pamphili, Trajans-Museum (Marmi Colorati) Nat. Galeria Doria Pamphili (Fortsetzung) S. Andrea del Valle (samt ehem. Theater)

Do 6.2.2003

9 Uhr 30: 11 Uhr 30: 15-18 Uhr:

Führung durch das Teatro Argentino Galeria Corsini Lateran, Caracalla-Thermen (Bühnenbilder)

Fr 7.2.2003

10-14 Uhr: 15-18 Uhr:

Archiv des Teatro Argentino Colosseo/Palatin, Forum (Lokalisierung der Bühnenmotive)

Sa 8.2.2003

 

Heimreise

b) Studienreise Rom (22.-28. Mai 2003) i.H.v. insgesamt 717,17 €:

Diese Reise steht im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt "Operntradition im Rom des 18. Jahrhunderts" und "Chr. W. Gluck und seine italienischen Opern" (= 2. Teil).

Tag

Zeit

Inhalt

Do 22.5.2003

abends:

Abfahrt

Fr 23.5.2003

9 Uhr: 11 Uhr: 14 Uhr: 17 Uhr:

Ankunft Führung durch das röm. Opernhaus und Opernmuseum Galeria Borghese Villa Medici (Studienzentrum)

Sa 24.5.2003

9-12 Uhr: 13 Uhr 30: 16 Uhr:

Palazzo Venezia (Instituto Nat. di Storia dell' Arte Galeria Colonna Galeria Spada

So 25.5.2003

9.30-12 Uhr: 15 Uhr:

Quirinal-Palast Callisto-Katakomben

Mo 26.5.2003

9-13 Uhr: 15-19 Uhr:

Accademia nationale (Bibliothek und Pinacothek) Biblioteca Nationale

Di 27.5.2003

9-12 Uhr: 14-16 Uhr: 17 Uhr:

Palazzo Braschi (Stadtmuseum) Palazzo Altemps S. Ignatio (Jesuitentheater)

Mi 28.5.2003

 

Heimfahrt

c) Studienreise Barcelona/Valencia (27. November bis 2. Dezember 2003) i.H.v. 21,35 €:

Diese Reise steht im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung des originalgetreu renovierten Palau de la Musica in Barcelona und dem Zarzuela-Festival in Valencia.

Tag

Zeit

Inhalt

Do 27.11.2003

19 Uhr 30:

Flug nach Barcelona Weiterfahrt per Bahn nach Valencia Ankunft in Valencia

Fr 28.11.2003

19 Uhr 30:

Zarzuela-Aufführung

Sa 29.11.2003

9 Uhr 30: 19 Uhr 30:

Ciudad de las artes y sciencias Zarzuela-Aufführung

So 30.11.2003

10-13 Uhr: 16 Uhr:

Fahrt nach Barcelona Catedral + Museo

Mo 1.12.2003

9 Uhr 30:

Palau de la Musica (Führung), Casa Mila, Artesans, Konzert

Di 2.12.2003

 

Rückreise

d) Studienreise Biennale Venedig (30. Oktober bis 3. November 2003) i.H.v. insgesamt 260,89 €:

Diese Reise steht u.a. im Zusammenhang mit neuen Informationen über zeitgenössische Arbeiten (Multimedia-Arbeiten etc.) und der Mehrchörigkeit des Barock (Probleme der Raumakustik).

Tag

Zeit

Inhalt

Do 30.10.2003

9 Uhr: 11 Uhr: 13 Uhr:

Ankunft S. Marco (verschiedene historische Musizierbereiche des Kirchenraums) Scuola Dalmata weitere Unternehmungen unmöglich wegen Hochwasser

Fr 31.10.2003

9 Uhr: 11 Uhr: 14-19 Uhr:

Ca Pesaro (Museum für zeigenössische und asiatische Kunst, Klangskulpturen und No-Spiel, entscheidende Informationen für geplantes Stück) Gal. Franchetti (Ca d'oro) Arsenale

Sa 1.11.2003

9 Uhr: 11 Uhr: 12 Uhr: 14-19 Uhr:

Ca Rezzonico (Stadtmuseum) Scuola grande S. Rocco Scuola grande Arciconfraternita Giardini

So 2.11.2003

9.30-12 Uhr: 13.30-16 Uhr: anschließend:

Guggenheim-Museum, Pac-art Museo Correr Heimreise

Mo 3.11.2003

9 Uhr:

Ankunft in Wien

e) Studienreise Steirischer Herbst (11.-12. Oktober 2003) i.H.v. insgesamt 179 €:

Diese Reise steht u.a. im Zusammenhang mit dem Stück von B. Lang "Theater der Wiederholungen" und dem Kennenlernen von ungewöhnlichen dramaturgischen Konzeptionen.

Tag

Zeit

Inhalt

Sa 11.10.2003

18 Uhr: 19-22 Uhr:

Ankunft B. Lang: "Theater der Wiederholungen"

So 12.10.2003

10 Uhr: 12 Uhr:

Installation und Architektur, Schlossplatz Abreise

f) Reise Linz (16. Februar, 29. Mai, 19. Oktober 2003) i.H.v. 527,76 €:

Tag

Zeit

Inhalt

So 16.2.2003

 

Besprechung mit LIVA (Linzer Veranstaltungs GmbH wegen Aufführungen bwz. Aufträgen (Dr. A, Gen.Sekr. B).

Do 29.5.2003 (Christi Himmelfahrt)

 

Fahrt zur Aufführung von "Leocadia" im LinzerSchlosshof, ein Freilichttheaterprojekt, das von Absolventen der Wiener Musikuniversität ausgeführt wurde, zwecks Besprechung eines gemeinsamen Projekts für Freilicht-Musiktheater.

So 19.10.2003

16 Uhr: 19 Uhr 30:

Gespräch mit Musikschuldirektor C wegen Auftragswerk (Streichorchester) für 50-jähriges Schuljubiläum. Brucknerfest (Sondierung der Möglichkeiten für ein Werk für das Brucknerorchester)

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

§ 4 Abs. 4 EStG 1988 normiert u.a., dass Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben sind, die durch den Betrieb veranlasst sind.

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 normiert u.a., dass Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen u.a. bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

Aufgrund der nachgewiesenen Verpflichtung als Universitätslehrer zur kompositorischen Tätigkeit, steht diese in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Universitätslehrer, weshalb gem. § 1 Abs. 3 LVO nicht von einer Liebhaberei, sondern trotz auftretender Verluste von einer Einkunftsquelle auszugehen ist.

1. Werbungskosten aus den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (= Universitätsprofessor):

Aufgrund des umfangreichen Vorhalteverfahrens gelangt die Abgabenbehörde zur Überzeugung, dass die vom Bw. erklärten Werbungskosten (ausgenommen die nachfolgenden Studienreisen) aufgrund des belegmäßigen Nachweises und den Erläuterungen des Bw. in den Schriftsätzen vom 31. März 2008, 17. September 2008 und 16. Oktober 2008, wonach Materialien für den universitären Lehrbetrieb zum Großteil vom Lehrpersonal zur Verfügung gestellt werden müssen, berufsbedingt angefallen sind.

Wie bereits im Vorhalt vom 19. Dezember 2007 ausgeführt, müssen gem. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 19.10.1999, 99/14/0131 und vom 24.9.2008, 2008/15/0032) für Studienreisen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: a) Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, welche die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt. b) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten. c) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. d) Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; hiebei ist auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich ca. 8 Stunden täglich abzustellen. Der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand führt keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen konnten die o.a. Voraussetzungen bei der Reise nach Rom vom 1. bis 8. Februar 2003 und vom 22. bis 28. Mai 2003 sowie nach Venedig vom 30. Oktober bis 3. November 2003 nicht festgestellt werden, da insbesondere der Inhalt und Ablauf der o.a. Reisen (siehe Schriftsatz vom 31. März 2008) nicht ausschließlich auf Teilnehmer der Berufsgruppe des Bw. abgestellt war. Auch das zeitliche Ausmaß der Aktivitäten, erreichte nicht täglich jenes der Normalarbeitszeit (siehe VwGH vom 19.10.1999, 99/14/0131).

Zum erklärten Rom-Reiseführer i.H.v. 12,50 € ist auszuführen, dass solche Werke allgemeine Informationen über Länder, Gebiet oder Städte enthalten. Meist sind in diesen Unterlagen auch Hinweise auf Verkehrswege, Fahrtverbindungen, Übernachtungs- und Verpflegungsmöglichkeiten, als auch über Sehenswürdigkeiten inkludiert. Die darin enthaltenen Informationen dienen also nicht nur Personen jener Berufsgruppe, der der Bw. angehört, sondern allen Zielpersonen, die sich für eine Stadt interessieren bzw. bereisen wollen. Eine Anerkennung dieser Materialien als Fachliteratur scheidet daher gem. § 20 EStG 1988 aus (vgl. VwGH vom 25.10.1994, 94/14/0014).

Arbeitszimmer:

Bezüglich des Antrages des Bw., wonach 70 % der Aufwendungen des Arbeitszimmers bei den Werbungskosten aus den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (= Universitätsprofessor) zu berücksichtigen seien, wird festgehalten:

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ist, dass der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer liegt. Die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit umfasst die Haupttätigkeit einschließlich aller Nebentätigkeiten. Dabei sind die einzelnen Einkunftsquellen gesondert zu betrachten. Es ist gesondert für jede Einkunftsquelle zu ermitteln, wo sich der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet. Die Notwendigkeit ist etwa nicht gegeben, wenn vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird (z. B. zu Universitätsprofessoren VwGH 25. 11. 1997, 93/14/0193).

Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Tätigkeit eines Universitätsprofessors die Forschung oder die Lehre im Vordergrund steht. Die Tätigkeit des Universitätsprofessors ist jedenfalls durch beide Bereiche (Forschung und Lehre) geprägt und der materielle Schwerpunkt einer solchen Tätigkeit ist jedenfalls nicht im häuslichen Arbeitszimmer gelegen. Denn nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ist der materielle Schwerpunkt der die Forschung und die Lehre umfassenden Gesamt-Tätigkeit eines Universitätsprofessors (auch auf dem vom Bw. betreuten Fach) im Bereich der Universität gelegen. Daran ändert nichts, dass Professoren auch am Abend und an Wochenenden arbeiten, die Fahrt zur Universität eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und schriftliche Unterlagen der beruflichen Tätigkeit in der privaten Wohnung aufbewahrt werden.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. als Universitätsprofessor, jedenfalls außerhalb seines Arbeitszimmers gelegen ist. Das Arbeitszimmer wird daher gem. den o.a. Aufteilungsschlüssel lediglich zu 30 % für die kompositorische Tätigkeit im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anerkannt (gem. nachfolgenden Pkt. 2 "Betriebsausgaben als Komponist").

Aufgrund des ermittelten o.a. Sachverhaltes werden die Werbungskosten wie folgt anerkannt:

Hinsichtlich "Fachliteratur" (KZ 720) wurde gem. den obigen Ausführungen zu § 20 EStG 1988 der "Rom-Reiseführer" i.H.v. 12,50 € in Abzug gebracht.

Bei den "Reisekosten" wurden die Aufwendungen betreffend "Steirischer Herbst" i.H.v. 255,71 € wegen der Einmaligkeit der Veranstaltung, d.h. dass das o.a. Stück nur in Graz (bzw. Paris) für einen speziellen Personenkreis zu sehen war, anerkannt (gem. Aufteilungsschlüssel ergibt sich bei der KZ 721 somit ein Betrag von 179 € (= 255,71 x 70 %).

 

Werbungskosten 2003

lt. Erklärung

lt. BE

KZ 719

Arbeitsmittel

1.083,82

1.083,82

KZ 720

Fachliteratur

237,25

224,75

KZ 721

Reisekosten

2.164,68

179,00

KZ 722

Fort-/Ausbildung

889,91

889,91

KZ 724

sonst. WKo

722,68

722,68

 

Summe:

5.098,34

3.100,16

2. Betriebsausgaben aus den Einkünften aus selbständiger Arbeit (= Komponist):

Auch betreffend die erklärten Betriebsausgaben, gelangt die Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgrund der vorgelegten Belege und diesbezüglicher Erläuterungen des Bw. zur Überzeugung, dass diese im Wesentlichen berufsbedingt erforderlich sind (siehe hiezu insbesondere die in der Stellenbeschreibung geforderte kompositorische Tätigkeit als Anstellungserfordernis eines Institutsvorstandes). Wie bereits unter Pkt. 1 oben angeführt, kommt es zu einer Abänderung bei den ursprünglich erklärten Reisekosten i.H.v. 701,41, da hier nur die Aufwendungen für den "Steirischen Herbst" i.H.v. 255,71 € sowie die Eintrittsgebühren i.H.v. 73 €, somit insgesamt 328,71 € anerkannt werden. Gem. dem Aufteilungsschlüssel von 30 % ergibt sich somit ein zu berücksichtigender Betrag i.H.v. 98,61 €. Auch beim Arbeitszimmer werden die Aufwendungen gem. dem gegenständlichen Aufteilungsschlüssel (30 % Komponistentätigkeit) i.H.v. 610,49 € (= 2.034,95 x 0,30) anerkannt (siehe Schriftsatz vom 1. und 16. Oktober 2008).

Es ergibt sich daher folgende Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Komponist):

 

lt. Erklärung

davon 30 %(Rest für E.a.n.s.A)

lt. BE

Einnahmen:

   

AKM-Gelder

55,46

 

55,46

Autoren-Urheberrechte

17,26

 

17,26

Tantiemen für verkaufte Stücke

21,31

 

21,31

Summe:

94,03

 

94,03

    

Ausgaben:

   

Musiknoten

63,21

18,96

18,96

Musik- und Forschungsliteratur

321,07

96,32

96,32

Eintritte für Fortbildung

433,16

129,95

129,95

Tonträger, Notenpapier

466,24

139,87

139,87

Büromaterial, Unterrichtsmaterial

91,44

27,43

27,43

Fotokopien

288,92

86,68

86,68

Postgebühren

36,01

10,80

10,80

Fahrtspesen

30,50

9,15

9,15

Telefon u. FAX

408,45 (= 35 % v. 1.167)

122,54

122,54

Buchhaltungskanzlei

566,40

169,92

169,92

Bankspesen anteilig

57,54

17,26

17,26

AfA - PC

281,53

84,46

84,46

Buchwert abgegang. Anlagen

0,07

0,02

0,02

geringw. WiG

320,90

96,27

96,27

Reisespesen

701,41

210,42

98,61 [= (255,71 + 73) x 0,30]

Zw.summe:

4.066,85

1.220,05(= 4.066,85 x 0,30)

1.108,24

    
  

ohne 30:70 Aufteilung:

 

Reisespesen

 

527,76

527,76

Mitgliedsbeiträge

 

52,00

52,00

Klavierstimmung

 

90,00

90,00

Arbeitszimmer (= 27,50 %)

 

2.034,95 (= 27,5 % v. 7.399,80) [7.399,80 (= 6.021,96 Miete + 968,48 Strom/Gas + 308,25 Versich. + 101,11 Mieterver-einigung)]

610,49 (= 2.034,95 x 0,30)

= Summe Ausgaben

 

3.924,76

2.388,49

    

= E.a.s.A. (KZ 320)

 

- 3.830,73

- 2.294,46

§ 200 Abs. 1 BAO normiert: Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig.

§ 200 Abs. 2 BAO normiert: Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.

Ein endgültiger Bescheid nach § 200 Abs. 2 BAO kann demnach auch dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen Bescheides zu Unrecht erfolgt sein sollte (vgl. VwGH vom 29.11.2006, 2004/13/0075).

Da eine zeitlich bedingte Ungewissenheit hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte des Bw. im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen ist, war die Veranlagung zur Einkommensteuer 2003 gem. § 200 Abs. 2 BAO für endgültig zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am 11. Dezember 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Werbungskosten, Betriebsausgaben, Universitätsprofessor, Komponist, Liebhaberei, Studienreisen, Arbeitszimmer, vorläufige Veranlagung

Verweise:

VwGH 19.10.1999, 99/14/0131
VwGH 24.09.2008, 2008/15/0032
VwGH 25.10.1994, 94/14/0014
VwGH 25.11.1997, 93/14/0193
VwGH 29.11.2006, 2004/13/0075

Stichworte