Entstehung der Steuerschuld auf Grund der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0095 (vormals 2009/15/0015) eingebracht. Mit Erk. v. 27.1.2010 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., xx18, vertreten durch die WTH-GmbH, nn22, vom 14. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 25. April 2007 betreffend Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die 1995 gegründet wurde und seit ihrer Gründung im Bereich Abwassertechnik tätig war, was auch im Firmenwortlaut zum Ausdruck kam. Seit dem 31. Dezember 2005 ist MM, geboren am tt/mm/jjjj alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Bw.. Mit Eintragung im Firmenbuch vom 22. Mai 2007 wurde der Firmenwortlaut der Bw. geändert und der Hinweis auf "Abwassertechnik" entfernt. Die Tätigkeit betreffend "Abwassertechnik wurde mit 1. Dezember 2005 eingestellt.
Laut Gesellschaftsvertrag waren Betriebsgegenstand der Bw. bis Mai 2007, der Handel mit Waren aller Art, die Planung, Beratung und Ausführung von Abwasserkonzepten, der Vertrieb und der Service von Abwasseranlagen sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen.
Auch laut Gewerberegister übte die Bw. das frei Gewerbe des Handels aus. Die Bw. gab eine Aufnahme der Tätigkeit des Kfz-Handels weder gegenüber dem Finanzamt, der Gewerbebehörde noch gegenüber dem Firmenbuch bekannt. Auch wurde im Jahr 2006 keine entsprechende Änderung im Gesellschaftsvertrag vorgenommen.
Mit Neufahrzeug-Kaufvertragsanbot vom 13. Jänner 2006 seitens der Autohaus wurde der Bw. ein Maserati Coupe Cambiocorsa um 80.000,00 Euro inklusive NOVA angeboten. Die Bw. erwarb dieses Fahrzeug in der Folge, allerdings ohne die 16%-ige NOVA, um einen Händlerpreis von 68.965,52 Euro inklusive 20% Umsatzsteuer (laut Rechnung vom 19. Jänner 2006, 57.471,27 Euro Händler-Einkaufspreis plus 20 % Umsatzsteuer).
Gegenüber der Autohaus gab die Bw. in einer ergänzenden Erklärung vom 16. Jänner 2006 zum Kaufvertrag an, dass sie gewerberechtlich zum Handel bzw. Leasingeschäft mit Kraftfahrzeugen befugt sei. Sie erklärte weiters, dass das strittige Fahrzeug zum Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung erworben worden sei.
In der Folge veräußerte die Bw. das Fahrzeug um einen Verkaufspreis von 60.000,00 Euro exklusive NOVA und Umsatzsteuer an eine Kapitalgesellschaft in Slowenien. Laut Kasseneingangsbeleg vom 7. Juni 2006 entrichtete die Käuferin den Kaufpreis von 60.000,00 Euro in bar an die Bw.
Am 24. April 2006 wurde das strittige Fahrzeug erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen und am selben Tag wieder abgemeldet.
Im Zuge einer Befragung durch das Finanzamt gab der Geschäftsführer an, dass das strittige Fahrzeug das Einzige sei, dass von der Bw. zum Zecke der gewerblichen Weiterveräußerung erworben wurde.
Der Grund der Zulassung für nur einen Tag im Inland sei darin gelegen, dass das Produktionsdatum des Autos der 22. April 2004 gewesen sei. Die Bw. sei davon ausgegangen, dass sie das neueste Model erworben habe. Der potenzielle Käufer habe aber ein Fahrzeug des Baujahres 2006 erwerben wollen. Die Anmeldung sei deshalb erforderlich gewesen, weil ohne Anmledung in Österreich und somit ohne österreichischen Typenschein im slowenischen Typenschein das Baujahr 2004 aufgeschienen wäre.
Die Bw. habe das Fahrzeug erstmals am 22. Jänner 2006 im Internet beworben.
Nach der Einstellung der Tätigkeit betreffend "Abwassertechnik" habe die Bw. den Handel mit Kraftfahrzeugen aufnehmen wollen. Allerdings nicht auf konventionelle Art, sondern über das Internet beschränkt auf Neufahrzeuge (Kfz-Designer-Outlet).
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung brachte die Bw. beim Finanzamt am 18. Oktober 2006 eine Eingabe ein und äußerte sich zum Thema Kfz-Handel wie folgt:
Auf Grund der Verschlechterung des Geschäftsverlaufes habe die Bw. in der zweiten Hälfte des Jahres 2005 beschlossen den bisher ausgeübten Unternehmensgegenstand "Planung und Vertrieb von Abwasserentsorgungsanlagen für Kfz-Betriebe und Verkehrsflächen" mit Ablauf des Jahres 2005 einzustellen und ab Anfang 2006 unter der Firma der Bw. einen gewerblichen Kfz-Handel zu betreiben.
Auf Grund der Gruppenfreistellungsverordnung (KFZ-GVO 1400/2002) könnten seit 1. Oktober 2002 auch gewerbliche Kfz-Händler von Markenhändlern neue Fahrzeuge zum Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung erwerben und somit auch Nicht-Vertragshändler ab diesem Stichtag mit neuen Fahrzeugen handeln. Zum anderen habe der Geschäftsführer von 1984 bis 1991 einen Kfz-Handel als Markenhändler betrieben und habe daher die Voraussetzungen für dieses Gewerbe
Mit 31. Dezember 2005 sei der Betrieb "Abwassertechnik" eingestellt worden und seien die Dienstverhältnisse der beiden Mitarbeiter (einer davon war der Zweitgesellschafter) gekündigt worden. Mit Abtretungsvertrag vom 21. Dezember 2005 habe der nunmehrige alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer MM die Anteile des Zweitgesellschafters übernommen und sei der Zweitgesellschafter gänzlich aus dem Unternehmen ausgeschieden.
Ab 1. Jänner 2006 habe die Bw. nur mehr das Gewerbe des Kfz-Handels ausgeübt.
Am 13. Jänner 2006 sei das strittige Kfz erworben worden und in der Folge über das Internet europaweit zum Verkauf angeboten worden, was schließlich in den Verkauf im April 2006 mündete . Auf Grund auftretender gravierender wirtschaftlicher Probleme bei der Bw. habe sich MM ab Mitte Jänner 2006 ganz der Bw. widmen müssen. Dadurch sei es zu keinen weiteren Ankaufsaktivitäten von Kfz gekommen.
Die Bw. habe jedoch den Kfz-Handel ab dem Jahr 2006 nachhaltig betreiben wollen und sei daher von einer Wiederholungsabsicht im Sinne des UStG 1994 auszugehen.
Anlässlich einer Nachschau gemäß § 144 BAO gab MM am 2. Oktober 2007 zu Protokoll, dass durch die drohende Insolvenz ab Mitte Jänner 2006 und dem dadurch bedingten Verkauf von wesentlichen Unternehmensgrundlagen betreffend die Abwassertechnik sowohl aus zeitlichen als auch aus finanziellen Gründen der Kfz-Handel nicht mehr möglich gewesen sei.
Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Finanzamtes wurde das strittige Fahrzeug am 24. April 2006 behördlich zum Verkehr zugelassen und unmittelbar daruf wieder abgemeldet. Der Verwendungszweck laut Zulassungsstelle lautete: "Zu keiner besonderen Verwendung". Die Kennzeichentafeln wurden gar nicht übernommen und wurde auch die Überprüfungsplakette nicht am Fahrzeug aufgebracht. MM legte die originale Überprüfungsplakette zum Nachweis dafür, dass mit dem Fahrzeug im Inland keine Fahrten unternommen worden waren, vor. Die Bw. verfügte weiters über keine Probekennzeichen.
Da mit dem strittigen Kfz nachweislich keine Probefahrten im Inland durchgeführt worden waren und dieses Fahrzeug nachweislich auch nicht als Vorführfahrzeug gedient hatte, könne auch die Befreiung gemäß § 1 Z. 3 NoVAG nicht greifen.
Nach Ansicht des Finanzamtes sei die Bw. auch nicht ausreichend nach außen als werbende Gesellschaft aufgetreten. Im Übrigen sah das Finanzamt auf Grund diverser Indizien im einmaligen Verkauf des strittigen PKW auch keine nachhaltige Tätigkeit betreffen den Kfz-Handel. Nach den Aussagen des Geschäftsführer sei sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht kein Rahmen für den Kfz-Handel vorgelegen. Auch habe sich die Bw. keine Probekennzeichen besorgt. Es sei beim einmaligen An- und Verkauf eines Kfz geblieben. Auf Grund dieser Umstände sei die für den gewerblichen Kfz-Handel geforderte Nachhaltigkeit nicht gegeben.
Mit Bescheid vom 25. April 2007 setzte das Finanzamt wegen der erstmaligen Zulassung des strittigen Kfz im Inland die NOVA für April 2006 in Höhe von 7.927,00 Euro fest.
Mit Berufung vom 14. Mai 2007 bekämpfte die Bw. diese Vorschreibung und führte darin aus, dass sie einen gewerblichen Kfz-Handel betrieben habe und dass auch aus einem einmaligen Vorgang auf Wiederholungsabsicht und Nachhaltigkeit geschlossen werden könne. Ihres Erachtens käme daher der Befreiungstatbestand des § 1 Z 3 NoVAG zum Tragen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Das strittige Fahrzeug wurde, wenn auch nur für einige Augenblicke am 24. April 2006 im Inland zum Verkehr zugelassen. Das Fahrzeug wurde infolge dieser Zulassung allerdings im Inland unstrittig nicht in Verwendung genommen, sondern wurde unmittelbar im Anschluss daran wieder abgemeldet. Nach Auskunft der Bw. hatte dies technische Gründe betreffend das Baujahr im Typenschein.
Das Finanzamt setzte die berufungsgegenständliche Normverbrauchsabgabe gemäß § 1 Z 3 NoVAG fest.
Nach Ansicht der Bw. sei die Steuerschuld nach dieser Norm jedoch nicht entstanden, da das Fahrzeug als Vorführkraftfahrzeug angemeldet worden sei.
Die maßgebliche Gesetzesstelle in der für den Berufungszeitraum gültigen Fassung lautet:
§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:
1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr
zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermietung.
2. Die gewerbliche Vermietung im Inland von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen durch einen Unternehmer, ausgenommen die gewerbliche Vermietung von Vorführkraftfahrzeugen an Unternehmer im Sinne der Z 1 und zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung. Der Ort der Vermietung richtet sich nach § 3 Abs. 11 UStG 1972; § 28 Abs. 7 UStG 1994 ist nicht anzuwenden.
3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Da im Berufungsfall die Verwirklichung der Tatbestände der Z 1 und 2 des § 1 NoVAG aus der Aktenlage nicht hervorgeht, die Autohaus als Lieferer des Fahrzeuges an die Bw. alle für die Befreiung notwendigen Vorkehrungen betroffen hat und auch von den Parteien des Verfahrens die Verwirklichung dieser Tatbestände nicht behauptet wird, eine kraftfahrrechtliche Zulassung zum Verkehr im Inland aber nachweislich stattgefunden hat, ist die Normverbrauchsabgabenschuld auf nach § 1 Z 3 NoVAG entstanden. Nach Ansicht der Bw. komme diese Gesetzesstelle aber nicht zum Tragen, da das strittige Fahrzeug als Vorführkraftfahrzeug gedient hätte.
Mit diesem Vorbringen widerspricht die Bw. sich selbst, da das Fahrzeug nach ihren Angaben und der Aktenlage unmittelbar nach der Zulassung zum Verkehr im Inland wieder abgemeldet und im Inland nicht in Gebrauch genommen wurde. Da mit dem strittigen Fahrzeug nachweislich keine Probefahrten im Inland durchgeführt worden waren und dieses Fahrzeug nachweislich nicht als Vorführwagen gedient hatte, kommt die von der Bw. begehrte Befreiung des § 1 Z 3 NoVAG für Vorführkraftfahrzeuge nicht zum Tragen.
Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Bw. als gewerbliche Kraftfahrzeughändlerin tätig war und ob in der einmaligen Transaktion die für die Ausübung des gewerblichen Handels erforderliche Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit gegeben ist.
Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Graz, am 10. Dezember 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland, Vorführkraftfahrzeug |