UFS RV/2756-W/08

UFSRV/2756-W/0818.11.2008

Rückzahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einkünften

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0248 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk v. 20.11.2012 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vertreten durch Spann & Freund Steuerberatungs GesmbH, 1180 Wien, Paulinengasse 4, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die dem Berufungswerber (Bw) im Jahr 2006 von der Pensionsversicherung rückerstatteten Beträge der Einkommensteuer unterliegen oder nicht.

Der Bw hat in den Jahren 2002 bis 2005 steuerbefreite Einkünfte für Auslandstätigkeit bezogen. Für diese Einkünfte wurden ihm Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Diese Sozialversicherungsbeiträge wurden dem Bw im Jahr 2006 zur Hälfte rückerstattet.

Das Finanzamt vertritt die Rechtsmeinung, die rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge stellten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar und seien im Zuflussjahr 2006 zur Gänze zu versteuern.

Der Bw hingegen vertritt die Rechtsmeinung, die Rückerstattung stelle ein rückwirkendes Ereignis gem. § 295a BAO dar und seien die Rückzahlungsbeträge anteilsmäßig auf die Jahre des Einbehalts aufzuteilen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unbestritten ist, dass der Bw steuerbefreite Einkünfte für Auslandstätigkeit bezogen hat und für diese Einkünfte Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat. Ebenso ist die Höhe der Einkünfte und der rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge unstrittig.

Gem. § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. d EStG stellen Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften einbehalten oder zurückgezahlt wurden, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.

Gem. § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen Aufwendungen und Ausgaben, so weit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

Durch die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. d EStG 1988 soll der steuerliche Vorteil rückgängig gemacht werden, der in den Vorjahren durch Abzug der Pensionsversicherungsbeiträge als Werbungskosten erzielt worden ist Vgl. Doralt, EStG, 6. Auflage, § 25 TZ 64/1 unter Hinweis auf LStR 2002, RZ 688). Wenn auch die Lohnsteuerrichtlinien keine den Unabhängigen Finanzsenat bindende Rechtsquelle darstellen, können sie dennoch als Auslegungshilfe herangezogen werden.

Im gegenständlichen Fall wurde durch den Abzug der Pensionsversicherungsbeiträge kein steuerlicher Vorteil erlangt, da sie mit nicht steuerpflichtigen Einkünften im Zusammenhang standen und somit gem. § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht als Werbungskosten abzugsfähig waren.

Folgt man dieser Argumentation, so kann man nur zu dem Ergebnis gelangen, dass die in den Vorjahren einbehaltenen und im Jahr 2006 rückerstatteten Pensionsversicherungsbeiträge keine steuerpflichtigen Einkünfte darstellen.

Auf die Frage, ob ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO vorliegt, muss somit nicht mehr eingegangen werden.

Es war daher der Berufung Folge zu geben.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am 18. November 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Steuerbefreiung, Werbungskosten, Abzugsverbot, Rückerstattung von Pensionsversicherungbeiträgen, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Stichworte