UFS RV/0369-G/08

UFSRV/0369-G/0814.11.2008

Das Kind der Lebensgefährtin ist kein Kind im Sinn des FLAG 1967

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 23. April 2008, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 8. April 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Differenzzahlung auf österreichische Familienleistungen für dasKind, für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. September 2006, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber hat am 22. Februar 2008 Anträge auf Gewährung einer Differenzzahlung zwischen den Familienleistungen der Republik Slowenien und den österreichischen Familienleistungen für insgesamt drei Kinder, darunter auch für dasKind , für die die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2007 beantragt.

Mit insgesamt vier Bescheiden, alle vom 8. April 2008, hat das Finanzamt die begehrte Differenzzahlung jedoch nur für zwei Kinder gewährt. Diese Bescheide sind daher, insbesondere im Hinblick auf § 13 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967, auch als Abweisungsbescheide hinsichtlich der beantragten Differenzzahlung für Kind anzusehen.

Der Berufungswerber hat gegen diese Bescheide rechtzeitig Berufung erhoben. Diese Berufung ist zulässig. In der Berufungsschrift vom 23. April 2008 führt der Berufungswerber auszugsweise aus: "Bei der Berechnung der Differenzzahlung für Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wurde nicht berücksichtigt, weil ich habe bis 30.9.2006 gesorgt auch für Kd. welcher bis damals in die Berufsschule gegangen ist. Bis 30.9.2006 hat meine Lebensgefährtin auch Familienbeihilfe fü Knd empfangen."

Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2008 hat das Finanzamt diese Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei Kind nicht um ein Kind des Berufungswerbers im Sinn des auf § 2 Abs. 3 FLAG 1967 handle.

Die Berufung gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im Bezug habenden Schriftsatz vertritt der Berufungswerber im Wesentlichen die Ansicht, er habe Anspruch auf Familienleistungen auch für das genannte Kind, weil er und seine Lebensgefährtin, die Kindsmutter, alle Lebenshaltungskosten für das Kind getragen hätten, und das Kind dem gemeinsamen Haushalt angehört habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

§ 4 Abs. 2: Österreichische Staatsbürger (und Gleichgestellte), die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.

Abs. 3: Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.

Abs. 4: Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.

Abs. 5: Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der Wiener Zeitung kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.

Abs. 6: Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.

§ 2 Abs. 3 FLAG 1967 lautet:

Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

Nach den aktenkundigen Unterlagen, insbesondere den Bestätigung E 401 und E 411 ist Kind das Kind der Lebensgefährtin des Berufungswerbers. Er ist nicht der Vater dieses Kindes. Im Vordruck E 401 ist auch ausdrücklich festgehalten, dass es sich weder um ein "für ehelich erklärtes Kind" noch ein "angenommenes Kind" oder ein "Pflegekind" handelt.

Damit ist Kind tatsächlich kein Kind des Berufungswerbers im Sinn der anzuwendenden Rechtsvorschriften, sodass der Berufungswerber keinen Anspruch auf österreichische Familienleistungen und in der Folge auf die begehrte Differenzzahlung hat. Dem Umstand, dass das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Berufungswerber wohnt und er (teilweise) auch für den Unterhalt dieses Kindes aufgekommen ist, kann dabei keine Bedeutung zukommen.

Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes entsprechen daher der Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.

Graz, am 14. November 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Stiefkind, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Stiefvater

Stichworte