Abgeleiteter Bescheid
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0337 eingebracht. Mit Erk. v. 4.2.2009 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der IH, vom 28. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 15. April 2008 betreffend Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Unter EWAZ 1-1 wurde für die wirtschaftliche Einheit S. in Ausmaß von 11,7539 Hektar die Art des Steuergegenstandes Land- und Forstwirtschaftlicher Betrieb festgestellt und der Berufungswerberin (Bw.) zugerechnet.
Mit Bescheid vom 15. April 2008 wurden der Bw. Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Höhe von 72,39 € vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet, dass das unter EWAZ 1-1 erfasste Grundstück NICHT nachhaltig zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken benützt wird. Dieser Umstand sei durch die Landwirtschaftskammer mehrfach eindeutig erhoben worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestehen in der Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, dem Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichfond für Familienbeihilfe, Beiträgen zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Landwirtschaftskammerumlage
Gemäß § 1 Z 1 des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960 über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. 166/1960 in der geltenden Fassung, sind Gegenstand der Abgabe die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs.2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. 149.
Gemäß § 44 des Bundesgesetzes vom 24. Oktober 1967, BGBl.376/1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967, abgekürzt FLAG) in der geltenden Fassung ist der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs.2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl., Nr. 149 zu entrichten.
Gemäß § 30 Abs.3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.559/1978 in der geltenden Fassung ist der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit b für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs.2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten.
Die Landwirtschaftskammerumlage für die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark ist gemäß § 32 Landwirtschaftskammergesetz, LGBl- 14/1970 von den Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1 Abs.2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. 149 zu entrichten, sofern das Ausmaß des Grundstückes mindestens 1 Hektar beträgt. Die gegenständliche wirtschaftliche Einheit hat ein Ausmaß von über 1 Hektar.
Gemäß § 1 Abs.2 Z 1, erster Satz des Grundsteuergesetzes sind Gegenstand der Grundsteuer die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955).
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs.1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Da der Festsetzung der Beiträge und Abgaben der für diese Liegenschaft ergangene Einheitswertbescheid zugrunde liegt, mit welchem die Art des Steuergegenstandes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb festgestellt wurde, kann in der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Beiträge und Abgaben nicht eingewendet werden, dass die Liegenschaft nicht nachhaltig für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benützt werde.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Graz, am 7. November 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, abgeleiteter Bescheid |